Option „Kauf auf Rechnung” erfordert klare Hinweise

Wird ein Produkt mit dem Hinweis beworben, dass dieses auch auf Rechnung gekauft werden kann, müssen die Verkäufer*innen bereits auf der Website umfassend über die Konditionen dieser Zahlungsoption informieren. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
21. Juli 2025
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 klargestellt, dass der Hinweis auf den „bequemen Kauf auf Rechnung“ im Onlinehandel ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellt. Unternehmen müssen in solchen Fällen umfassend über die Voraussetzungen dieser Zahlungsoption informieren.
Der beklagte Onlinehändler bonprix hatte auf seiner Website im Dezember 2021 mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Die Verbraucherzentrale Hamburg beanstandete dies als irreführend, weil der Verbraucher nicht ausreichend darüber informiert werde, dass die Zahlungsoption nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung gewährt werde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob der Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsart – hier der Kauf auf Rechnung – bereits als Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG anzusehen ist und damit besonderen Transparenzanforderungen unterliegt.
Der EuGH bejahte dies. Ein Angebot zur Verkaufsförderung liegt nach der Entscheidung bereits dann vor, wenn dem Verbraucher ein objektiver und sicherer Vorteil verschafft wird, der sein Kaufverhalten beeinflussen kann. Hierzu genügt bereits der mit dem Kauf auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub, der dem Käufer einen kurzfristigen Liquiditätsvorteil verschafft. Der wirtschaftliche Umfang des Vorteils ist dabei unerheblich.
Der EuGH betont, dass solche Vorteile grundsätzlich geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers zugunsten eines bestimmten Anbieters zu beeinflussen. Ein Händler, der Kauf auf Rechnung anbietet, verschafft sich somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern, die nur Vorkasse oder Sofortzahlung verlangen.
Ist die Zahlungsoption „Kauf auf Rechnung“ von einer Bonitätsprüfung abhängig, muss der Anbieter den Verbraucher bereits bei Betreten der Verkaufswebsite klar und eindeutig darüber informieren. Der Verbraucher soll auf Anhieb erkennen können, dass die Inanspruchnahme dieser Zahlungsart von seiner Kreditwürdigkeit abhängt und ihm diese Option im Einzelfall möglicherweise nicht zur Verfügung steht.
Die Informationspflicht verlangt eine einfache, klare und unmissverständliche Darstellung der Voraussetzungen für den Kauf auf Rechnung. Nur so kann der Verbraucher seine individuelle Eignung für dieses Angebot frühzeitig abschätzen.
Onlinehändler, die mit Zahlungsoptionen wie dem Kauf auf Rechnung werben, müssen sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Zahlungsart transparent und bereits zu Beginn des Bestellprozesses offengelegt werden. Insbesondere sind Bonitätsprüfungen als Zulässigkeitsvoraussetzung klar zu kommunizieren.
Quelle: EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 (Rs. C-100/24)
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht