Kein Schadensersatz nach Sturz durch Salatblatt

Eine Kundin, die im Supermarkt auf einem Salatblatt ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld – jedenfalls dann nicht, wenn der Markt seine Kontroll- und Reinigungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal mit Urteil vom 16. September 2025 entschieden.
9. Oktober 2025
Die Kundin war im Verkaufsraum eines Supermarkts auf einem Salatblatt ausgerutscht und hatte sich dabei einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Nach ihrer Auffassung hätte der Markt den Boden besser kontrollieren und das Blatt rechtzeitig entfernen müssen.
Der Supermarkt verwies darauf, dass der Boden jeden Morgen maschinell gereinigt und während der Öffnungszeiten alle 30 Minuten kontrolliert werde. Mitarbeiter seien zudem angewiesen, Verschmutzungen sofort zu beseitigen und Gefahrenquellen zu melden.
Das Landgericht betonte, dass Supermarktbetreiber verpflichtet sind, ihre Kunden vor vermeidbaren Gefahren zu schützen. Dazu gehören regelmäßige Reinigungen, Kontrollen und das Entfernen oder Absichern erkannter Risiken. Eine ständige Überwachung sei jedoch nicht zumutbar.
Nach Auffassung der Richter reicht es aus, wenn der Boden einmal täglich gründlich gereinigt und in kurzen Abständen überprüft wird. Eine lückenlose Kontrolle, bei der jedes herunterfallende Blatt sofort entdeckt wird, wäre wirtschaftlich nicht realisierbar. Absolute Sicherheit könne kein Betreiber gewährleisten.
Im konkreten Fall habe der Supermarkt alles Zumutbare getan, um Gefahren zu vermeiden. Eine Pflichtverletzung im Sinne von Paragraf 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lag daher nicht vor. Da weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz gegeben waren, scheidet eine Haftung aus. Die Klage auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Frankenthal, Urteil vom 16. September 2025 Az. 1 O 21/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht