GmbH-Verschmelzung: Schlussbilanz darf nachgereicht werden

Egal, ob diese bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fertiggestellt war oder nicht: Die bei der Anmeldung einer Verschmelzung erforderliche Schlussbilanz darf zeitnah nachgereicht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
11. Juli 2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. März 2025 entschieden, dass die bei der Anmeldung einer Verschmelzung nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 (Umwandlungsgesetz (UmwG) erforderliche Schlussbilanz auch nachgereicht werden kann, sofern dies zeitnah geschieht. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Bilanz bereits im Zeitpunkt der Anmeldung erstellt war.
Die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beantragte beim Handelsregister die Eintragung ihrer Verschmelzung auf den Alleingesellschafter unter Angabe des Verschmelzungsstichtags 31.12.2022. Dem Antrag lag jedoch zunächst nur eine Bilanz zum Stichtag 31.08.2022 bei, die bereits vor dem Verschmelzungsstichtag aufgestellt worden war. Das Registergericht beanstandete dies mit Hinweis auf die Achtmonatsfrist des Paragraf 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG und forderte die Vorlage einer aktuellen Schlussbilanz. Nach Fristablauf legte die GmbH später im Beschwerdeverfahren eine ordnungsgemäß festgestellte Bilanz zum Stichtag 31.12.2022 nach.
Zentral war die Frage, ob eine fehlende Schlussbilanz zwingend schon bei der Anmeldung vorliegen muss oder nachgereicht werden darf. Während eine Auffassung die Schlussbilanz als zwingende Voraussetzung bereits bei Antragstellung ansieht, vertritt die überwiegende Ansicht die Auffassung, dass eine Nachreichung grundsätzlich möglich ist, sofern sie zeitnah erfolgt. Der BGH schließt sich dieser letzteren Ansicht an.
Nach dem BGH ist die Schlussbilanz kein Essentiale der Verschmelzungsanmeldung, das zwingend bereits bei Antragstellung vorliegen muss. Eine Nachreichung ist zulässig, solange dies zeitnah nach der Anmeldung erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Nachreichung ist die Fristsetzung des Registergerichts. Erfolgt die Nachreichung innerhalb der in einer Zwischenverfügung gesetzten Frist, ist sie noch als rechtzeitig anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte das Registergericht eine Monatsfrist gesetzt, die jedoch ungenutzt verstrich. Die spätere Nachreichung war damit verspätet.
Die gesetzliche Achtmonatsfrist betrifft ausschließlich den maximal zulässigen Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und dem Zeitpunkt der Anmeldung. Sie sagt hingegen nichts darüber aus, bis wann die Schlussbilanz beim Registergericht eingereicht werden muss. Das bedeutet: Auch eine noch nicht erstellte Schlussbilanz kann grundsätzlich nach Anmeldung nachgereicht werden, sofern die übrigen zeitlichen Vorgaben eingehalten werden.
Quelle: BGH, Beschluss vom 18.03.2025 Az. II ZB 1/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht