Lohn darf in Kryptowährung gezahlt werden
Mit Urteil vom 16. April 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgeltes in Form von Kryptowährung auszuzahlen grundsätzlich zulässig ist – mit wichtigen Einschränkungen. Damit können Unternehmen künftig flexibler auf Wünsche von Arbeitnehmern eingehen. Zugleich gilt es, klare rechtliche Grenzen zu beachten.
14. Mai 2025
Im zugrunde liegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bei einem Unternehmen der Kryptobranche tätig. Ihr Arbeitsvertrag sah neben einem monatlichen Festgehalt in Euro (2.400 EUR brutto) einen variablen Vergütungsbestandteil in Form von Provisionen vor. Diese Provisionen sollten in Euro berechnet und anschließend in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet und ausgezahlt werden.
Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, klagte die Arbeitnehmerin auf Auszahlung noch offener Provisionen – und zwar wie vereinbart in ETH. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit Verweis auf die aus ihrer Sicht rechtliche Unzulässigkeit einer Entgeltzahlung in Kryptowährung.
Das BAG stellte klar: Kryptowährungen wie Ethereum sind zwar kein „Geld“ im Sinne des Paragraf 107 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO). Sie können aber als Sachbezug im Sinne des Paragraf 107 Absatz 2 Satz 1 GewO Teil des Arbeitsentgelts sein – wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Das Gericht sah dieses Kriterium im konkreten Fall erfüllt: Die Klägerin sei mit Kryptowährungen vertraut und habe ein nachvollziehbares Interesse an der Auszahlung in ETH gezeigt. Damit war die vertraglich vereinbarte Krypto-Vergütung wirksam.
Wichtig ist die Begrenzung durch Paragraf 107 Absatz 2 Satz 5 GewO: Der Wert von Sachbezügen – also auch von Kryptowährungen – darf nicht über den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts hinausgehen. Der unpfändbare Teil muss zwingend in Geld ausgezahlt werden, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren kurzfristigen Lebensunterhalt decken können.
Das BAG betont, dass der Gesetzgeber damit verhindern wolle, dass Arbeitnehmer Sachbezüge erst umständlich in Geld umtauschen müssen oder in finanzielle Notlagen geraten.
Zwar bestätigte das BAG die grundsätzliche Wirksamkeit der Krypto-Vereinbarung, konnte jedoch noch nicht abschließend über die Auszahlungspflicht entscheiden. Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Fehler gemacht hatte. Insbesondere waren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Details noch nicht vollständig aufgeklärt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2025 – 10 AZR 80/24
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht