Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe
Das Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel) verschickt derzeit in großem Umfang Schreiben an Unternehmen, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben. Auch Betriebe, die nicht mit einer Rückmeldung gerechnet hatten, werden nun flächendeckend zur Auskunft aufgefordert – oft mit sehr kurzen Fristen.
11. August 2025
Unsere Empfehlung:
- Fristverlängerung und Akteneinsicht beantragen: Falls die Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich ist, umgehend schriftlich Verlängerung anfordern und gleichzeitig Einsicht in die relevanten Unterlagen beantragen.
- Bedenken schriftlich darlegen: Falls Sie Einwände gegen die Kriterien zu ansetzbaren liquiden Mitteln oder Ausgaben haben, halten Sie diese in einem gesonderten Anschreiben an das RP Kassel fest (per E-Mail oder Post). Beim Ausfüllen der Fragebögen sollten Sie sich strikt an die Kriterien in den FAQ halten.
- FAQ und Richtlinien prüfen: Für die Beantwortung der Fragen unbedingt die damals gültigen Vorgaben nutzen.
- Fachlichen Rat einholen: Da viele Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt sind, sollten Rückmeldungen oder Rückzahlungen erst nach Rücksprache mit der Steuerberatung oder einer Rechtsanwaltskanzlei erfolgen.
Ausführliche Empfehlungen sowie ein Musterschreiben finden Sie hier.
Kontakt

Markus Würstle
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Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht