Lebensmittelverstöße müssen „unverzüglich“ veröffentlicht werden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt: Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße dürfen von den Behörden nur dann veröffentlicht werden, wenn dies zeitnah geschieht. Eine Verzögerung von 17 Monaten sei mit dem Gesetz und den Grundrechten nicht vereinbar.
22. August 2025
Ein Catering- und Partyservice war im Februar 2023 kontrolliert worden. Die Behörde stellte gravierende Hygienemängel fest: verdorbene Lebensmittel, Mäusebefall sowie schimmelartige Beläge in Küche und Lagerräumen. Geplant war die Veröffentlichung auf dem hessischen Verbraucherportal nach Paragraf 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Der Betreiber versuchte, die Veröffentlichung im Eilverfahren zu verhindern – erfolglos. Verwaltungsgericht und später auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hielten die Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig. Allerdings zog sich das Verfahren hin: Erst im Juli 2024 lag eine Entscheidung vor. Solange wartete auch die Behörde mit der Veröffentlichung.
Der VGH hatte argumentiert, die Verzögerung sei hinnehmbar, solange ein gerichtliches Eilverfahren laufe. Das BVerfG widersprach: „Unverzüglich“ bedeute eine Information ohne erhebliche Verzögerung, um Verbrauchern aktuelle und verlässliche Entscheidungen zu ermöglichen. Eine Veröffentlichung nach 17 Monaten erreiche diesen Zweck nicht mehr. Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Unternehmens (Artikel 12 Grundgesetz (GG)) sei daher unverhältnismäßig.
Besonders rügte das BVerfG die Länge des Beschwerdeverfahrens vor dem VGH, das allein 14 Monate dauerte. Diese Verzögerung sei nicht vom Betreiber zu verantworten und könne sachlich nicht gerechtfertigt werden. Eine sorgfältige Abwägung zwischen Verbraucherinteressen und den Grundrechten des Unternehmens habe gefehlt.
Die Entscheidung des VGH wurde aufgehoben, das Verfahren zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Quelle: BVerfG, Beschluss v. 28.07.2025, Az. 1 BvR 1949/24.
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht