Impressum muss eine echte Kontaktmöglichkeit vorhalten
Das Impressum einer Website muss eine schnelle Kontaktaufnahme zum Anbieter ermöglichen. Diese im Telemediengesetz (TMG) verankerte Vorgabe ist mit der alleinigen Angabe einer „mailto“-Hyperlink Adresse nicht erfüllt, hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
3. Juni 2025
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die alleinige Angabe einer „mailto“-Hyperlink Adresse im Impressum nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen an die Kontaktmöglichkeiten gemäß Paragraf 5 Absatz 1 TMG, jetzt Paragraf 5 DDG, zu genügen. Die tatsächliche E-Mail-Adresse sei bei einer zwischengeschalteten „mailto“-Hyperlink Adresse nicht klar und unmittelbar erkennbar. Daher entspreche dies nicht den Anforderungen an eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme und sei wettbewerbswidrig.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass ein vollständig englischsprachiger Online-Shop, der sich auch an deutsche Verbraucher wende, die Pflichtinformationen nicht zusätzlich in deutscher Sprache bereitstellen muss.
Praxistipp: Verstehen Sie das Impressum auch als Customer Care und Service-Adresse, um Sie als seriösen und kundenorientierten Online-Händler wahrzunehmen.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. März 2025; Az.: 2-06 O 38/25
Weiterführende Infos: Pflichtangaben im Internet (Telemediengesetz)
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Markus Würstle
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht