Kein Verzicht auf Mindesturlaub durch Vergleich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern auch dann nicht verfallen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt und auf die Urlaubstage verzichtet haben.
17. Juni 2025
Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer, der als Betriebsleiter beschäftigt war, 2023 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April erkrankt. Im Rahmen des Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatten sich die Parteien auf eine Abfindung und einen "Urlaubsverzicht" geeinigt. Die Arbeitnehmerseite nahm die Vereinbarung unter Hinweis auf rechtliche Bedenken gegen die Regelung zum Urlaubsverzicht an.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.615,11 Euro nebst Zinsen ein.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und entschied, dass der Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam ist. Die Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub sowie auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich beendet wird und der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit tatsächlich nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die offenen Urlaubstage finanziell abgelten.
Die Botschaft des BAG ist eindeutig: Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht wirksam ausgeschlossen werden - auch nicht durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
Quelle: (BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24)
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht