Aktuelle Rechtsprechung

Klare Regeln für vegane Produkte und Bio-Logos

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln steht erneut im Fokus der europäischen Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwei bedeutende Urteile zu pflanzlichen Fleischersatzprodukten und der Verwendung des EU-Bio-Logos gefällt. Beide Entscheidungen verdeutlichen, wie komplex die rechtlichen Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung innerhalb der EU sind und welche Folgen sie für Verbraucher und Hersteller haben.
2. Dezember 2024
Ein Hauptstreitpunkt war die Frage, ob Bezeichnungen wie „Schnitzel“ oder „Wurst“ auch für vegane Produkte zulässig sind. Frankreich hatte solche Begriffe für pflanzliche Produkte gesetzlich verboten – unabhängig davon, ob die Verpackung klarstellte, dass es sich um ein pflanzenbasiertes Produkt handelt. Dies führte zu einer Klage eines Unternehmens, das für seine pflanzlichen Burger-Patties bekannt ist.
Der EuGH entschied, dass ein generelles Verbot nicht mit der Lebensmittelinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 der EU vereinbar ist, solange die Begriffe nicht durch eine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ geschützt sind. Dennoch betonte das Gericht, dass nationale Behörden gegen irreführende Werbung vorgehen dürfen, wenn konkrete Täuschungsgefahr besteht. Frankreich und andere EU-Staaten haben zudem das Recht, eigene Regelungen für die Bezeichnungen pflanzlicher Produkte einzuführen.
In Deutschland existieren bereits die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel“, die die Kennzeichnung solcher Produkte genau regeln. Das Urteil des EuGH dürfte somit kaum praktische Änderungen im deutschen Markt bewirken.
In einem zweiten Urteil ging es um das EU-Bio-Logo und die Frage, welche Produkte dieses tragen dürfen. Der Fall drehte sich um das deutsche Unternehmen dessen Getränke pflanzliche Vitamine und Eisen enthält. Deutsche Behörden hatten angeordnet, das EU-Bio-Logo zu entfernen, da diese Zusätze nicht den Vorgaben der EU-Verordnung für biologische Produkte entsprachen.
Das Unternehmen argumentierte, dass US-Produkte, die nicht allen EU-Vorgaben entsprechen, das EU-Bio-Logo dennoch tragen dürften, da die Bio-Standards der USA als gleichwertig anerkannt seien. Der EuGH stellte klar, dass das EU-Bio-Logo nur dann verwendet werden darf, wenn das Produkt vollständig den EU-Vorgaben entspricht. Dies gilt auch für Importe aus Drittländern wie den USA. Andernfalls entstünde eine wettbewerbswidrige Benachteiligung europäischer Hersteller und Verwirrung bei den Verbrauchern.
Quelle: EuGH Urteil vom 4.10.24, Az: C -438/23 und EuGH Urteil vom 04.10.24, Az: C-240/23
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht