EU-Einigung: Recht auf Reparatur kommt

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich Anfang Februar auf die von der EU-Kommission vorgeschlagenen neue Regeln für das Recht auf Reparatur geeinigt. Hersteller müssen künftig während des Gewährleistungszeitraums einer Reparatur den Vorrang einräumen. Ersatzteile müssen zu einem annehmbaren Preis zur Verfügung stehen. Verbraucher profitieren zudem von einer Verlängerung der Gewährleistung um ein Jahr, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden.
Von der neuen Regelung sollen nur die Produkte erfasst werden, für die bereits in der Ökodesignverordnung Reparaturvorgaben festgelegt wurden. Dazu zählen aktuell
  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner,
  • Haushaltsgeschirrspüler,
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion,
  • Haushaltskühlgeräte,
  • Elektronische Displays,
  • Schweißgeräte,
  • Staubsauger,
  • Server und Datenspeicherprodukte,
  • Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets
Die Anforderungen an die Reparierbarkeit betreffen die Erleichterung der Demontage, den Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen.
Wenn die gesetzliche Gewährleistung abgelaufen ist, sollen Verbraucher:innen eine einfachere und kostengünstigere Reparatur von Defekten bei allen Geräten verlangen können, die technisch reparierbar sein müssen (etwa Tablets, Smartphones, aber auch Waschmaschinen, Geschirrspüler usw.). Die Hersteller werden verpflichtet, öffentlich Angaben über ihre Reparaturleistungen zu machen und dabei insbesondere auch anzugeben, wieviel die gängigsten Reparaturen ungefähr kosten werden. Den Herstellern wird gemäß geltendem Recht untersagt, Reparaturen vertraglich, technisch oder durch Softwareeinstellungen zu erschweren, etwa indem die Verwendung gebrauchter, kompatibler oder im 3D-Druckverfahren gefertigter Ersatzteile durch unabhängige Reparaturwerkstätten behindert wird.
Die Mitgliedstaaten werden außerdem verpflichtet, Reparaturen mit weiteren Maßnahmen zu fördern, z. B. mit Reparaturgutscheinen, Reparaturfonds oder der Förderung lokaler Reparaturinitiativen. Solche Maßnahmen können mit EU-Mitteln gefördert werden, was in einigen Mitgliedstaaten bereits der Fall ist.  
Es soll eine europäische Reparaturplattform eingerichtet werden, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert, über einfach zu bedienende Suchwerkzeuge passende Reparaturwerkstätten zu finden. Über die Plattform werden Reparaturwerkstätten, oft kleine und mittlere Unternehmen, ihre Dienstleistungen anbieten können.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen den Text, auf den sie sich politisch geeinigt haben, nun noch förmlich verabschieden. Sobald das geschehen ist, wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.
(Quelle DIHK, EU-Kommission)