CSRD: EFRAG veröffentlicht neue ESRS-Entwürfe

EFRAG hat die geänderten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) am 3. Dezember 2025 als technische Empfehlung an die Europäische Kommission übermittelt. Vorausgegangen war unter anderem eine 60-tägige öffentliche Konsultation. Die Standards reduzieren den Berichtsaufwand nach Einschätzung der EFRAG erheblich und wahren gleichzeitig die Kernziele des EU Green Deals. Bis Ende Dezember 2025 sollen von EFRAG noch Begleitdokumente vorgelegt werden.

Übersicht

Der Fokus der EFRAG lag auf der Reduzierung der Datenpunkte und einer umfassenden Verringerung des Aufwands für die Einhaltung der Standards. Die Zahl der obligatorischen Datenpunkte wird um 61 Prozent reduziert (minus 71 Prozent einschließlich freiwilliger Datenpunkte). Alternativ zur konkreten Datenermittlung in der Wertschöpfungskette können auch Schätzungen verwendet werden. Die Standards sollen nun kürzer, klarer und einfacher anzuwenden sein. Die Interoperabilität mit internationalen Standards und anderen europäischen Vorschriften wurde verbessert. Die ESRS sollen schrittweise eingeführt werden. Der vereinfachte Standardkatalog bietet damit nach Aussagen der EFRAG erhebliche Flexibilität und deutliche Erleichterungen.
Mithilfe der geänderten ESRS sollen Unternehmen Nachhaltigkeit besser in ihre Marktkommunikation integrieren können, und zwar über die reine Einhaltung der Vorschriften hinaus.

Wesentlichkeitsanalyse

Die Wesentlichkeitsanalyse wurde vereinfacht, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Änderungen sollen die Rolle der Wesentlichkeit von Informationen als übergeordneten Filter stärken und verdeutlichen das Verhältnis zwischen „Impacts, Risks & Opportunities“ (IROs) und berichtspflichtigen Themen.
  • Fokus auf Nützlichkeit der Informationen
  • flexiblere, prinzipienbasierte Leitlinien
  • Top-Down-Ansatz
    • vereinfachte Bestimmungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Sanierungs-, Minderungs- und Präventionsmaßnahmen
    • Listung von nicht zwingend zu berücksichtigenden Themen
    • Möglichkeit, ausschließlich über wesentliche Unterthemen zu berichten
    • verbesserte Aggregations- und Disaggregationskriterien
    • mehr Flexibilität bei der Aktualisierung der Wesentlichkeitsanalyse
  • sachgerechte Darstellung und Vermeidung unnötiger Detailinformationen: neue Anwendungsanforderungen (ARs), um Vollständigkeit zu gewährleisten und irreführende Berichterstattung zu vermeiden.

Verständlichkeit

  • Der Fokus liegt auf verbesserter Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der geänderten Standards. Verbindliche Vorgaben werden vollständig von Leitlinien getrennt, alle obligatorischen ARs direkt unter ihren entsprechenden Offenlegungspflichten platziert.
  • Die Kategorie „freiwillige Offenlegung“ wurde abgeschafft. Nicht obligatorische Inhalte wurden aus den Standards entfernt und werden von der EFRAG in zukünftigen nicht obligatorischen Leitlinien berücksichtigt.
  • Terminologie und Struktur wurden vereinfacht, um die Klarheit zu erhöhen und sicherzustellen, dass Anwender leicht erkennen können, was gemeldet werden muss.

Angemessenheit von Aufwand und Nutzen

  • Die geänderten ESRS führen einen Proportionalitätsmechanismus ein, der auf „angemessenen und nachvollziehbaren Informationen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verfügbar sind“ basiert. Der Mechanismus soll jährlich neu bewertet werden.
  • Erleichterung bei Kennzahlen aufgrund fehlender Daten: Das Unternehmen darf bei der Berechnung von Kennzahlen in der Wertschöpfungskette und im eigenen Betrieb eine teilweise Abdeckung des Geltungsbereichs angeben, wenn die erforderlichen Informationen nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten ermittelt werden können.
  • Unternehmen können Aktivitäten von der Berechnung von Kennzahlen ausschließen, wenn diese aufgrund ihrer Art keinen wesentlichen Treiber der IROs darstellen.
  • Direktdaten werden gegenüber Schätzungen in der Wertschöpfungskettenberichterstattung nicht mehr bevorzugt.
  • Um Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und der geschäftlich sensiblen Natur der Informationen Rechnung zu tragen, ermöglichen die ESRS, Informationen wegzulassen, wenn das Recht der Union die Offenlegung bestimmter Informationen verbietet oder nicht zulässt.
  • Für Unternehmen der ersten Welle wird eine zusätzliche schrittweise Einführung (bis 2029) für die Offenlegung quantitativer Informationen über finanzielle Auswirkungen und besorgniserregende Stoffe gewährt.
  • Erleichterungen bei den erwarteten finanziellen Auswirkungen. Bedenken hinsichtlich der erwarteten finanziellen Auswirkungen beziehen sich hauptsächlich auf die Datenqualität, die Sensibilität der Informationen und die Schwierigkeiten bei der Aufbereitung und Prüfung dieser Informationen aufgrund fehlender standardisierter Methoden.
Die geänderten ESRS müssen noch von der Europäischen Kommission verabschiedet und veröffentlicht werden.
(Quelle EFRAG)