Bundeskabinett: Entwurf des Umsetzungsgesetzes zur CSRD
Das Bundeskabinett hat Anfang September 2025 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht verabschiedet und damit das parlamentarische Verfahren gestartet. Dabei hofft die Regierung darauf, etwaige Beschlüsse zum laufenden Omnibus-Verfahren Nachhaltigkeit noch während des nationalen Verfahrens in die gesetzliche Änderung aufnehmen zu können. Die DIHK hat Stellung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 201 KB) genommen.
Im Vergleich zum Referentenentwurf sind folgende Veränderungen im Regierungsentwurf zu finden:
- § 245 HGB-E: Ergänzung, dass bei mehreren Gesellschaftern alle den Jahresabschluss zu unterzeichnen haben. Der ergänzende Satz entspricht der aktuellen Fassung des HGB.
- § 320 Abs. 4 HGB-E: Textform ersetzt die Schriftform bei der Übermittlung der Informationsanfrage des neuen Abschlussprüfers gegenüber dem alten Abschlussprüfer.
- § 322 Abs. 6 Satz 1 HGB-E soll neu gefasst werden: „Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, der Lagebericht gemäß den §§ 289, 289a und 289f oder der Konzernlagebericht gemäß den §§ 315, 315a und 315d aufgestellt worden ist und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt, soweit der Lage- oder Konzernlagebericht Gegenstand der Abschlussprüfung war.“
- § 324i Abs. 5 HGB-E soll etwas gekürzt werden: „Ein eingeschränkter Prüfungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung den gesetzlichen Vorschriften im Wesentlichen entspricht.“
- Art. 99 Abs. 3 EGHGB soll neu hinzugefügt werden: „im Prüfungsvermerk ist in Form einer Negativaussage zu erklären, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass den gesetzlichen Vorschriften im Falle eines uneingeschränkten Prüfungsvermerks nicht und im Falle eines eingeschränkten Prüfungsvermerks nicht im Wesentlichen entsprochen wird.“
- In § 107 Abs. 4 AktG-E soll nach Satz 1 folgender Satz eingefügt werden: „Dem Prüfungsausschuss müssen Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur übertragen werden, sofern die Gesellschaft dazu verpflichtet ist, ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht oder ihren Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern.“
- § 111 Abs. 2 AktG-E soll Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt werden: „Er erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluss gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs sowie dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts den Prüfungsauftrag für den Nachhaltigkeits- und den Konzernnachhaltigkeitsbericht.“
- Im WpHG werden verschiedene Ergänzungen vorgenommen: In § 107 WpHG-E wird in Abs. 5 eine Auskunftspflicht der BaFin ggü. Abschlussprüfern und Nachhaltigkeitsberichtsprüfern eingeführt. § 110 Abs. 2 Satz 1 soll geändert werden. § 144 WpHG-E mit seiner Übergangsvorschrift soll berücksichtigen, dass kleine und nicht komplexe Institute etc. im Geschäftsjahr 2025 nicht von der Berichtspflicht erfasst sind.
- § 65 BHO-E: Die nach Größe der Unternehmen verankerten Berichtspflichten zu den Nachhaltigkeitsinformationen sollen entsprechend auf die Unternehmen mit Beteiligung des Bundes übertragen werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Unternehmen mit unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung des Bundes wie andere privatrechtlich verfasste Unternehmen nach den jeweiligen unternehmensrechtlichen Vorschriften geführt werden.
Bundestag und Bundesrat werden sich im Eilverfahren mit dem Gesetzentwurf befassen. Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat das Thema bereits für seine Sitzung am 1. Oktober auf seine Tagesordnung aufgenommen.
(Quelle DIHK)