Omnibus I zu CSRD und CSDDD: EU Rat einigt sich auf Erleichterungen

Der Rat der EU hat sich im Juni auf eine gemeinsame Position geeinigt. Unter die CSRD-Berichtspflichten sollen zum Beispiel nur Unternehmen fallen, die mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und mehr als durchschnittlich 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Bei der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) würden die Schwellenwerte auf Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz angehoben. Insgesamt schlägt der Rat bezüglich der CSDDD wesentliche Verbesserungen vor. Eine Anpassung der Liste der zu berücksichtigenden Pflichten und Verbote wurde nicht vorgenommen.

Vorschläge zur CSRD

  • Anwendungsbereich Nachhaltigkeitsberichterstattung: In die Berichtspflicht sollen Unternehmen, die mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und mehr als durchschnittlich 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, fallen. Eine entsprechende Formulierung soll auch für den Anwendungsbereich des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts gelten.
  • Anwendungsbereich immaterielle Ressourcen, Art. 19 Abs. 1 RL 2013/34/EU: Die Angabe der immateriellen Ressourcen soll nur für Unternehmen, die mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und mehr als durchschnittlich 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, gelten.
  • Transitionsplan, Art. 19a Abs. 2 lit. iii: Neue Formulierung
  • Wertschöpfungskette: Die Vorgaben für die Datenerhebung in der Wertschöpfungskette in Art. 19a Abs. 3 sollen geändert werden. Vertragliche Vereinbarungen mit Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitern (MA), die diese verpflichten, Informationen über den VSME hinaus für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu liefern, sollen nicht verbindlich sein. Die Unternehmen mit weniger als 1.000 MA müssen in diesem Fall auch informiert werden, welche von ihnen verlangte Informationen unter die Klausel in Art. 19a Abs. 3 2. UA fallen. Nicht von diesem Value Chain Cap erfasst – und damit weiterhin zulässig – sind Informationen zu anderen Zwecken als die Nachhaltigkeitsberichterstattung, z. B. für den due diligence-Prozess. Klargestellt wird auch, dass der künftige Voluntary SME-Standard (VSME) nicht verbindlich ist, die Unternehmen mit weniger als 1.000 MA nicht an diesen gebunden sind. Auch bei den Vorgaben zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit in Art. 34 wird berücksichtigt, dass die Unternehmen unter 1.000 MA sich auf den VSME-Inhalt berufen können bzw. darüberhinausgehende Informationen nicht verlangt werden können.
  • „Geschäftsgeheimnisse“ und wettbewerbsrelevante Informationen: Art. 19a Abs. 3 4. UA soll präzisiert werden und entsprechende Geschäftsgeheimnisse besser schützen.
  • Voluntary SME-Standard (VSME): Weiterhin ist vorgesehen, dass dieser als delegierter Rechtsakt von der Kommission erlassen werden soll. Der Rat erwähnt, dass dieser delegierte Rechtsakt auf der Empfehlung der Kommission basieren soll. Zudem soll die Kommission alle vier Jahre den delegierten Rechtsakt, d. h. den VSME, überprüfen und ggf. ändern.
  • Übergangsregelungen, Art. 5 der Richtlinie 2022/2464: Der Rat schlägt vor, für die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 MA (welche bereits durch die CSRD verpflichtet sind seit dem Geschäftsjahr 2024 zu berichten) eine Nachhaltigkeitsberichtspflicht für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 starten, vorzusehen; eine entsprechende Regelung soll auch für den konsolidierten Abschluss gelten. Zudem sollen die Schwellenwerte, vgl. oben, entsprechend integriert werden (diese gelten dann im Zusammenspiel mit den bereits geänderten Zeiträumen).
  • Evaluation des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung: In Art. 6 Richtlinie 2022/2464 sieht der Rat vor, dass überprüft werden soll, ob der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden soll.

Vorschläge zur CSDDD

  • Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Die Vorschriften sollen nur noch für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz gelten (statt für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz). Damit wären voraussichtlich nur noch rund 1000 EU-Unternehmen direkt betroffen. Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen entsprechenden Umsatz erzielen, sollen auch weiterhin von der Regelung erfasst sein.
  • Weitere Verschiebung der Fristen: Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten soll auf Juli 2028 und die Anwendungsfrist für Unternehmen auf Juli 2029 verschoben werden.
  • Vollharmonisierung zusätzlicher Artikel: Der Kommissionsvorschlag, weitere Vorschriften über die Sorgfaltspflichten zu harmonisieren, wird unterstützt. Dies betrifft Artikel 6 und 8, Artikel 10(1) bis (5), Artikel 11(1) bis (6) und Artikel 14.
  • Risikobasierter Ansatz und Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner: Sorgfaltspflichten sollen in der Regel auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, die seiner Tochtergesellschaften und die seiner direkten Geschäftspartner (Tier 1) beschränkt werden. Indirekte Geschäftspartner sollen – ähnlich wie beim LkSG – erst in die Sorgfaltspflichten einbezogen werden müssen, wenn „objektive und überprüfbare“ Informationen über Risiken oder Verstöße vorliegen. Unternehmen dürfen risikobasiert vorgehen und nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisieren.
  • Aussetzung statt Beendigung von Geschäftsbeziehungen: Der Rat spricht sich wie die Kommission dafür aus, Unternehmen unter bestimmten Umständen zu verpflichten, Geschäftsbeziehungen als Ultima Ratio auszusetzen. Eine Verpflichtung Geschäftsbeziehungen zu beenden soll nicht mehr bestehen.
  • Höchstmaß für Bußgelder/Zwangsgelder: Das Höchstmaß für finanzielle Sanktionen (5% des weltweiten Nettoumsatzes) soll beibehalten werden. Jedoch sollen sich Sanktionen nicht nur an der Höhe des Nettoumsatzes von Unternehmen orientieren.
  • Streichung der harmonisierten, EU-weiten Haftungsregelung: Der Rat unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 29 zur zivilrechtlichen Haftung. Eine spezifische, EU-weite Haftungsregelung soll nicht eingeführt werden. Stattdessen wird auf nationale Rechtsvorschriften verwiesen.
  • Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern: Der Rat unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern mit entsprechenden Änderungen der Artikel 3 und 13.
  • Bewertung alle fünf Jahre statt jährlich: Unternehmen sollen ihre Due-Diligence-Aktivitäten nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre bewerten – vorausgesetzt in der Zwischenzeit ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
  • Verhältnismäßigere Anforderungen bei den Klimaschutzplänen: Der Rat schlägt weitere Änderungen der Formulierungen in Artikel 22 bezüglich der Übergangspläne für die Eindämmung des Klimawandels vor, um die Anforderungen an Unternehmen verhältnismäßiger und rechtssicherer auszugestalten.
Mit dieser Position und diesen Änderungswünschen am Omnibus I kann der Rat nun in Verhandlungen mit dem EU-Parlament eintreten. Im federführenden Rechtsausschuss des EU-Parlaments wird derzeit der Berichtsentwurf des Berichterstatters diskutiert.
(Quelle DIHK)