Trilog-Einigung: Strengere Grenzwerte für Gewässer
Rat und Europäisches Parlament haben sich auf eine Überarbeitung der EU-Richtlinien zu Schadstoffen in Oberflächengewässern und Grundwasser geeinigt (Pressemeldung). Die Richtlinien enthalten Listen an prioritären Stoffen oder Umweltqualitätsnormen für Gewässer. Auch das Verschlechterungsverbot um Ausnahmen konkretisiert. Der finale Text muss von Parlament und Rat noch formell beschlossen werden.
Die Richtlinie zur Änderung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie und der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen nimmt neue Grenzwerte für bestimmte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern auf. Ergänzt wurden unter anderem
- 25 Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
- Trifluoressigsäure (TFA)
- Pestizide
- Medikamentenrückstände und
- Bisphenol-A.
Außerdem wird eine Obergrenze für die Summe an Pestiziden für Oberflächengewässer eingeführt, die bereits gelistete prioritäre Stoffe umfasst und auf 0,2 μg/l festgesetzt wird. Bisphenol A wird als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Bestimmte Stoffe, die auf EU-Ebene nicht mehr relevant sind (z. B. Atrazin) werden ausgeschlossen, während die Standards für andere Stoffe im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten verschärft werden.
Die Mitgliedstaaten haben bis 2039 Zeit, um die Einhaltung der neuen Normen sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser zu erreichen. Eine zusätzliche und an bestimmte Bedingungen gebundene Verlängerung bis 2045 ist möglich. Bei Stoffen mit neuen und strengeren Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern müssen die Vorgaben bis 2033 erfüllt werden.
Neben den geänderten und neuen Schadstoffwerten ändern sich für die Mitgliedstaaten auch die Monitoring- und Berichtspflichten. Auch das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie soll geändert werden. Demnach sollen vorübergehende Verschlechterungen ebenso wie die Verlagerung von Verschmutzung zulässig sein, wenn sich die Gesamtbelastung nicht verschlechtert.
Unternehmen können indirekt durch die Richtlinien betroffen sein. So können die strengeren Grenzwerte die Zulassung das Einleiten in oder die Benutzung von Grund- oder Oberflächengewässer erschweren.
Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Parlament gebilligt werden, bevor sie förmlich angenommen wird und in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 21. Dezember 2027 in nationales Recht umsetzen.
(EU-Rat. DIHK)