Referentenentwürfe: Änderung der 13. und 31. BImSchV
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat Referentenentwürfe zur Änderung der 13. BImSchV (GroßfeuerungsanlagenV) und 31. BImSchV (LösemittelV) sowie einer Verwaltungsvorschrift für das Abgasmanagement- und -Behandlungssysteme in der Chemiebranche (VwV WGC) zur Verbändeanhörung versandt. Mit den Entwürfen sollen die Durchführungsverordnungen zu sogenannten BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt werden.
Mit den Verordnungsänderungen und der Verwaltungsvorschrift wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) umgesetzt. In der 31. BImSchV wird zudem die Begriffsbestimmung Sachverständiger durch fachkundige Person ersetzt.
Zur Verordnung:
In Artikel 1 wird die BVT-Schlussfolgerung in der 13. BImSchV mit einem zusätzlichen Abschnitt 6 umgesetzt. Hierzu führt das BMUKN aus, dass in Deutschland keine Anlagen betroffen und auch keine geplanten Anlagen bekannt seien. In Artikel 1 Nr. 4 (§ 18 Absatz 2 13. BImSchV) soll Bürokratie abgebaut werden, indem die wiederkehrende Bestimmung des Schwefelgehalts im Erdgas auf halbjährliche Messungen verlängert wird.
In Artikel 2 soll die bisher vorgesehene Prüfung der Lösungsmittelbilanz durch Sachverständige durch eine Prüfung durch fachkundige Personen ersetzt werden. Für die Bestellung der Sachverständigen waren bisher unter anderem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger nach § 36 Gewerbeordnung zugelassen. Die Prüfung soll zukünftig durch Personen mit einschlägiger Fachkunde auf dem Gebiet der Lösungsmittelbilanzen erfolgen.
Zur Verwaltungsvorschrift:
Die neue Verwaltungsvorschrift ändert die TA Luft sowie die Verwaltungsvorschriften für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppen 1 und 4, die die Anforderungen an bestimmte Anlagen der Chemieindustrie regeln. Das BMUKN schätzt, dass hier insgesamt 1.600 Anlagen in Deutschland von den Änderungen betroffen seien. Die EU Vorgaben würden jedoch 1:1 umgesetzt.
(Quelle DIHK)