Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom Juli 2021 ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten, zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab Januar 2024 sind Unternehmen über 1.000 Beschäftigte dazugekommen. Ziel ist, Menschenrechte und Umwelt entlang der globalen Wertschöpfungskette besser zu schützen. Für Unternehmen ist das Gesetz mit erheblichem Aufwand verbunden. Aufgrund der engen Verflechtung in unternehmerischen Lieferketten sind auch viele mittelständische Unternehmen außerhalb des Geltungsbereiches des LkSG betroffen. Mit seinem nationalen Alleingang benachteiligt Deutschland seine Unternehmen gegenüber europäischen internationalen Wettbewerbern.
Aktuell wird eine deutliche Entschärfung des LkSG politisch diskutiert. Dazu hatte das Bundeskabinett am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt, zu dem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 kritisch Stellung genommen hat. Tenor: der Gesetzentwurf sei unzureichend, es müssten weitere Entlastungen für Unternehmen aufgenommen werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und ein Inkrafttreten der Neuregelung ist für Anfang 2026 avisiert. Aus IHK-Sicht sollte überhaupt keine Neuregelung beschlossen werden. Stattdessen muss als Beitrag zum Bürokratieabbau eine komplette Streichung des LkSG erfolgen, wie im Koalitionsvertrag versprochen (S. 59/60).
Immerhin hat das BAFA aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie seit 1. Oktober 2025 die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 LkSG vollständig eingestellt. Der vom BAFA bereitgestellte Zugang zur Einreichung von Berichten wurde inzwischen gesperrt.
Die EU will das Thema ebenfalls umsetzen und hatte sich mit Zustimmung des Parlaments am 24. April 2024 auf eine entsprechende Richtlinie mit relativ scharfen Vorgaben für die Wirtschaft geeinigt. Deren Umsetzung war bisher für 2027 vorgesehen.
Immerhin hat das BAFA aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie seit 1. Oktober 2025 die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 LkSG vollständig eingestellt. Der vom BAFA bereitgestellte Zugang zur Einreichung von Berichten wurde inzwischen gesperrt.
Die EU will das Thema ebenfalls umsetzen und hatte sich mit Zustimmung des Parlaments am 24. April 2024 auf eine entsprechende Richtlinie mit relativ scharfen Vorgaben für die Wirtschaft geeinigt. Deren Umsetzung war bisher für 2027 vorgesehen.
In jüngster Zeit wurden auf EU-Ebene Erleichterungen und Entschärfungen der geplanten Regelungen diskutiert, bisher aber ohne Einigung zwischen Kommission, Rat und Parlament der EU. Im so genannten „Omnibus-Paket“ zur Nachhaltigkeit (dessen Bestandteil die Lieferkettenregelung (CSDDD) ist) hatte die EU-Kommission im Februar 2025 Vorschläge für weitreichende Änderungen vorgelegt. Die fanden aber weder die Zustimmung des EU-Rates noch des EU-Parlaments. Zuletzt hat sich das Parlament am 13. November 2025 mehrheitlich mit einem eigenen Vorschlag positioniert.
Die weiteren Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament (der so genannte „Trilog“) soll in Kürze beginnen. Mit einer Verabschiedung der Omnibus-I-Richtlinie ist vermutlich im ersten Halbjahr 2026 zu rechnen.
Eckpunkte des bisherigen deutschen LkSG
Betroffene
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Deutsche Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit Töchtern in Deutschland
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Unternehmen über 1.000 Beschäftigte
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Arbeitsplätze, die pro Jahr über 6 Monate mit Leiharbeitern besetzt werden, zählen mit
- Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus können kleinere Unternehmen betroffen sein, wenn sie aufgrund vertraglicher Bindungen oder Abhängigkeiten von größeren Unternehmen in die Umsetzung der Sorgfaltspflichten einbezogen werden.
Regeln
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Sorgfaltspflichten beziehen sich auf alle Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens entlang der gesamten Lieferkette (vom Rohstoff bis zur Kundschaft)
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Erfasst werden der eigene Geschäftsbereich sowie unmittelbare Zulieferer (= direkte Vertragspartner)
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Für mittelbare Zulieferer gilt “nur” eine anlassbezogene Prüfpflicht, falls substanzielle Hinweise auf Rechtsverletzungen entlang der Lieferkette vorliegen
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Zu den Sorgfaltspflichten zählen u. a. Risikomanagement und -analysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Abgabe einer Grundsatzerklärung, Dokumentations- und Berichtspflichten (letztere ist seit 1.10.2025 ausgesetzt).
Es gibt keine Erfolgs-, aber eine Bemühenspflicht. Die Unternehmen müssen im Zweifel nachweisen, dass sie sich angemessen und machbar um die Umsetzung des LkSG gekümmert haben. Das heißt vermutlich in der Praxis: je mehr Einfluss ein Unternehmen auf das Handeln seiner weltweiten Partnerfirmen hat, desto höher die Erwartungshaltung des Staates (und der kontrollierenden Behörde BAFA) bzgl. der Vermeidung von Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen. Im Zweifel kann dies bis zum Abbruch von Geschäftsbeziehungen führen.
Konsequenzen
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Verstöße gegen das LkSG werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt
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Möglich sind Zwangsgelder bis zu 50.000 €, Bußgelder bis zu 800.000 € (Firmen über
400 Mio. € Umsatz sogar bis zu 2 % des Jahresumsatzes) bzw. der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen -
Überwachende Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Eckpunkte der EU-Richtlinie „Sorgfaltspflichten“ von 2024
Geltungsbereich
EU-Unternehmen über 1.000 Beschäftigte und weltweit über 450 Mio. € Netto-Umsatz Stufenweiser Ansatz:
ab 2027 Betriebe über 5.000 Besch. + über 1,5 Mrd. € Umsatz ab 2028 Betriebe über 3.000 Besch. + über 900 Mio. € Umsatz ab 2029 Betriebe über 1.000 Besch. + über 450 Mio. € Umsatz
Inhalt
- Vorgaben beziehen sich auf „etablierte Geschäftsbeziehungen“ (= intensive und dauerhafte Geschäftsverbindungen, die keinen unbedeutenden Teil der Wertschöpfungskette darstellen / Art. 3)
- Neben Menschenrechten sind auch Umwelt- und Klimathemen stark im Fokus (z. B. Erhalt der biologischen Vielfalt, Einhaltung des Pariser Klimaabkommens (also des 1,5-Grad-Zieles))
- Unternehmen werden verpflichtet, negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu ermitteln, zu vermeiden und zu beheben. Außerdem müssen Maßnahmen und Strategien überwacht, auf Wirksamkeit überprüft und entsprechend kommuniziert werden
- Sorgfaltspflicht soll in allen Ebenen der Unternehmenspolitik etabliert werden
- Aufsichtsbehörden und Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten bestimmt; neben verwaltungsrechtlichen Sanktionen ist auch eine zivilrechtliche Haftung möglich
- Sanktionen bis zu 5 % des Jahresumsatzes
Änderungsvorschläge der EU-Kommission vom 26.02.2025
Geltungsbereich
- EU-Unternehmen über 1.000 Beschäftigte + ab 450 Mio. EUR Umsatz
- EU-Unternehmen über 1.000 Beschäftigte + zwischen 50 und unter 450 Mio. EUR Umsatz sollen auf freiwilliger Basis Angaben machen
- Frist für nationale Umsetzung vom Juli 2027 auf Juli 2028 verschoben
- Die Prüfpflichten in der Lieferkette werden reduziert.
- CSRD-pflichtige Großunternehmen dürfen von KMU und mittelgroßen Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten nur Informationen verlangen, die dem freiwilligen CSRD-Berichtsstandard VSME entsprechen.
Position des EU-Parlaments vom 13.11.2025
Zur EU-Lieferkettenrichtlinie schlägt das EP u. a. folgende Änderungen vor:
- Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sollen direkt von der CSDDD betroffen sein. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Rates vom Juni 2025.
- Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette: Anders als vom Rat und der EU-Kommission vorgeschlagen sollen Sorgfaltspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Jedoch soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo Risiken identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Bei der abstrakten Risikoanalyse soll ausschließlich auf vorhandene Quellen zurückgegriffen werden.
- Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes: Von einem spezifischen, EU-weiten Haftungsregime soll abgesehen werden. Das EP folgt damit den Vorschlägen der EU-Kommission und des Rates.
- Komplette Streichung der Vorgaben zu Klimaschutzplänen: Unternehmen sollen im Rahmen der CSDDD nicht mehr zur Aufstellung von Klimaschutzplänen und der Umsetzung von Maßnahmen verpflichtet werden.
Außerdem wird vorgeschlagen, die Umsatzreferenz bei Geldbußen zu streichen und eine weiterreichende Harmonisierung von Artikeln vorzunehmen.
