EU: Neue Maßnahmen gegen Lebensmittel- und Textilverschwendung
Das Europäische Parlament hat am 9. September 2025 neue Regelungen verabschiedet, um die Verschwendung von Lebensmitteln und Textilien in der EU deutlich zu reduzieren. Bis 2030 müssen EU-Mitgliedstaaten Lebensmittelabfälle deutlich reduzieren. Zudem wird eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien eingeführt. Hersteller müssen die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling tragen und sich in allen Mitgliedstaaten registrieren. Die künftigen Regelungen müssen noch im EU-Amtsblatt veröffentlicht und von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
Verbindliche Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen
Bis Ende 2030 müssen die EU-Mitgliedstaaten verbindliche Reduktionsziele erreichen:
- 10 % weniger Abfälle in der Lebensmittelverarbeitung und -produktion
- 30 % weniger pro Kopf im Einzelhandel, in Restaurants, im Catering und in Haushalten
Die Basis für diese Berechnung bildet der durchschnittliche jährliche Abfall zwischen 2021 und 2023. Zudem sollen Unternehmen, die wesentlich zur Lebensmittelverschwendung beitragen, künftig die Spende von noch genießbaren, aber nicht verkauften Lebensmitteln erleichtern.
Herstellerverantwortung für Textilabfälle
Hersteller, die Textilien in der EU anbieten – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind – müssen künftig die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Produkte tragen. Diese sogenannte „erweiterte Herstellerverantwortung“ (EPR) muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie umgesetzt werden. Kleinstunternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr zur Einhaltung der Vorgaben.
Unter den Begriff des Herstellers fallen dabei auch Importeure und Händler, die diese Produkte ungeachtet der verwendeten Verkaufsmethode, einschließlich Fernabsatzverträgen erstmals gewerblich und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen. Ausgenommen von der Herstellerverantwortung sind bspw. selbstständige Schneider.
Die Regelung betrifft unter anderem Bekleidung und Accessoires, Kopfbedeckungen, Schuhe, Decken, Bett- und Küchenwäsche sowie Vorhänge. Auf Initiative des Parlaments können auch Matratzenhersteller in die EPR-Systeme einbezogen werden. Zudem sollen Mitgliedstaaten bei der Festlegung der finanziellen Beiträge besonders umweltschädliche Praktiken wie Ultra-Fast-Fashion berücksichtigen.
Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass Hersteller, die erstmals Textilerzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet anbieten, einen bevollmächtigten Vertreter benennen, um die Pflichten im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Land zu erfüllen. Hersteller müssen sich in jedem Land registrieren, in dem sie Textilerzeugnisse auf den Markt bringen. Die Kommission wird eine Website einrichten, mit Links zu allen nationalen Registern, um die Registrierung der Hersteller in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Nächste Schritte
Das Gesetz muss nun offiziell von den EU-Gesetzgebern unterzeichnet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten haben anschließend 20 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Die Gesetzesinitiative geht auf einen Vorschlag der EU-Kommission aus Juli 2023 zurück.
(Quelle DIHK)