Neues Batterierecht seit 7. Oktober 2025 in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) die notwendigen Änderungen zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung EU) 2023/1542 beschlossen. Die Verordnung sieht einen EU-weit nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Es ist am 7. Oktober in Kraft getreten und löst das Batteriegesetz ab.

Rücknahmepflicht für Batterien aus E-Bikes und E-Scootern:

Die bisherigen Regeln für die Geräte-Altbatterieentsorgung gelten künftig auch für die Sammlung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln (LV-Altbatterien), wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter. Durch die Verpflichtung auch der kommunalen Sammelstellen zur Rücknahme der entsprechenden Altbatterien wird das Sammelnetz ausgeweitet. Das trägt dazu bei, den zunehmenden Anteil an lithiumhaltigen Batterien in die richtigen Entsorgungsstrukturen zu lenken.

Sammelquote:

In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für Altbatterien für Elektrogeräte von 50 Prozent. Diese Quote liegt höher als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Um die Sammlung weiter zu verbessern, behält das BattDG die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt später nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung an.

Pfandpflichten:

Die Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt erhalten.
Das vom Bundesrat gewünschte Pfandsystem für Lithium-Ionen-Batterien wird vorerst nicht eingeführt. Der Bundestag hatte die Bundesregierung aber aufgefordert, die Einführung innerhalb eines Jahres zu prüfen.

Informationspflichten:

Händler müssen ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinweisen, dass Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet sind. Onlinehändler schriftliche und bildliche sowie leicht auffindbare Hinweise auf der Internetseite geben oder der Warensendung schriftlich beifügen.

Rücknahmepflichten:

Händler sind verpflichtet, vom Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien in haushaltsüblichen Mengen unabhängig von der, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorien, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Online-Händler müssen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einrichten. Vergleichbares gilt auch für Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie den Handel im Falle von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien.

Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

Für die Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
  • Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
  • Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
  • Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)

Weitere Regelungen

Das Durchführungsgesetz regelt zudem
  • die Sprache der Anleitungen, Informationen und EU-Konformitätserklärungen,
  • die Aufgaben der zuständigen Behörde und
  • Bußgeldvorschriften.

FAQs der Stiftung ear

Durch die neue Rechtslage haben sich einige Fragen ergeben. Die Stiftung ear hat hierzu die wichtigsten Antworten im ear INFObrief 4/2025 (Seiten 2 bis 7) zusammengestellt.
(Quelle BMUKN)