Beschlossen: CSRD und CSDDD werden verschoben

Der Rat hat die im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgeschlagenen Fristverlängerungen ("Stop-the-clock") bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD) formal verabschiedet. Die Richtlinie (EU) 2025/794 wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist am 17. April 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
(Quelle DIHK)
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Die Mitgliedstaaten haben ein zusätzliches Jahr – bis zum 26. Juli 2027 – Zeit, um die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umzusetzen. Auch die Anwendungsfristen werden verschoben: EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz bzw. Nicht-EU-Unternehmen mit einem EU-Umsatz über diesem Schwellenwert müssen die neuen Regelungen ab Mitte 2028, d.h. erstmals für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre anwenden. EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weitweitem Nettoumsatz fallen ab Mitte 2029 in den Anwendungsbereich und müssen erstmals über am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre berichten.
Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) wird sich für eine zweite und dritte Gruppe von Unternehmen, die unter die Gesetzgebung fallen, um zwei Jahre verzögern. Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen. Die Richtlinie ändert nur die Zeitpunkte, aber noch nicht die von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderung der Mindestbetriebsgröße! Große Unternehmen die mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen und die bisher bereits zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren, müssen in 2025 über das Geschäftsjahr 2024 entsprechend der geltenden CSRD-Regelungen einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 das Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vorgelegt. Neben der Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Berichts- und Sorgfaltspflichten enthält das Paket auch eine weitere Richtlinie zur Änderung des Inhalts und des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten, mit dem sich zunächst der Rechtsausschuss des Parlaments befassen wird. Die EFRAG soll bis 31. Oktober 2025 einen Vorschlag der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgelegen.
(Quelle EU-Parlament)