CSRD / ESRS: Erleichterungen für 1. Welle-Unternehmen

Am 10. November 2025 ist die delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie ersetzt den Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zu den Nachhaltigkeitsstandards (ESRS). Damit wird eine Reihe von Übergangsvorschriften insbesondere für die Unternehmen verlängert, die als “Wave-one-Unternehmen” bereits jetzt nach CSRD berichtspflichtig sind. Unternehmen der ersten Welle sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie bestimmte entsprechende Konzernunternehmen.
Die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 enthält in ESRS 1 Appendix C verschiedene Übergangsvorschriften bzw. "phase-in"-Bestimmungen. Diese Erleichterungen konnten bisher nur für die Geschäftsjahre 2024, teilweise auch für 2025 in Anspruch genommen werden. Teilweise gelten diese nur für Unternehmen, die bis zu 750 Mitarbeiter haben.
Bestimmte Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitern angewandt werden konnten, gelten nun für alle Unternehmen der ersten Welle gelten.

Zusammenfassung der Änderungen

Für alle „Wave-One“-Unternehmen¹

Bisherige Regelung Änderung
Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen für das Geschäftsjahr (GJ) 2024 dürfen ausgelassen werden Verlängert auf GJ 2025 und 2026

„Wave-One“-Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten

Bisherige Regelung Änderung
Scope-3-Treibhausgasemissionen und Gesamtemissionen dürfen für GJ 2024 ausgelassen werden Verlängert auf GJ 2025 und 2026
Alle Angaben gemäß ESRS E4 (Biodiversität und Ökosysteme) dürfen für GJ 2024 und 2025 ausgelassen werden Verlängert auf GJ 2026
Alle Angaben gemäß ESRS S1 (eigene Belegschaft) dürfen für GJ 2024 ausgelassen werden Verlängert auf GJ 2025 und 2026
Alle Angaben gemäß ESRS S2 (Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette) dürfen für GJ 2024 und 2025 ausgelassen werden Verlängert auf GJ 2026
Alle Angaben gemäß ESRS S3 (betroffene Gemeinschaften) dürfen für GJ 2024 und 2025 ausgelassen werden Verlängert auf GJ 2026
Alle Angaben gemäß ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer) dürfen für GJ 2024 und 2025 ausgelassen werden Verlängert auf GJ 2026

„Wave-One“-Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten

Bisherige Regelung Änderung
Berichtspflicht zu ESRS E4 (Biodiversität und Ökosysteme), wenn wesentlich – keine Übergangsfrist Alle Angaben dürfen für GJ 2025 und 2026 ausgelassen werden
Bestimmte Angaben gemäß ESRS S1 (eigene Belegschaft) dürfen für GJ 2024 ausgelassen werden, z.B.:
  • Merkmale von Nicht-Beschäftigten
  • Tarifbindung und sozialer Dialog außerhalb des EWR
  • Sozialschutz
  • Anteil von Beschäftigten mit Behinderung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Arbeitsbedingte Erkrankungen
  • Fehltage durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle
  • Gesundheit und Sicherheit von Nicht-Beschäftigten
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
Verlängert auf GJ 2025 und 2026
Berichtspflicht zu ESRS S2, S3, S4
(wenn wesentlich) – keine Übergangsfrist
Alle Angaben dürfen für GJ 2025 und 2026 ausgelassen werden
Hinweis: Wenn ein Unternehmen eine vollständige thematische Angabe auslässt, muss es dennoch eine zusammenfassende Information bereitstellen, wenn das Thema als wesentlich eingestuft wird (siehe ESRS 2, Allgemeine Angaben, Absatz 17).
¹ „Wave-One“-Unternehmen sind Unternehmen, die erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 nach der CSRD/ESRS-Richtlinie berichten müssen. Sie sind definiert in Artikel 5(2), erster Unterabsatz, Buchstabe (a), und dritter Unterabsatz, Buchstabe (a), der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive).
Die Verordnung ändert keine Bestimmungen für „Wave-Two“- oder „Wave-Three“-Unternehmen. Laut der „Stop-the-Clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) sind diese Unternehmen nicht mehr berichtspflichtig für die Geschäftsjahre 2025 oder 2026.
(Quelle DIHK)