EU-Taxonomie - Sustainable Finance
Die EU will mit Hilfe der EU-Taxonomie die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft befördern. Durch die Regulierung des Finanzsektors sollen Investitionen in Umweltschutz, Emissions- und Abfallreduzierung und eine höhere Ressourceneffizienz angereizt werden. Der Finanz- und Immobiliensektor muss seine Investitionen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit bewerten. Alle Unternehmen der Realwirtschaft mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro müssen direkten Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie nachkommen. KMU müssen sich mit der Taxonomie als Zulieferer und Kreditnehmer auseinandersetzen. In einem "Omnibus-Verfahren" zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind auch die Regelungen zur EU-Taxonomie entschlackt und überarbeitet worden.
Hintergrund
Um die Ziele des Green Deal zu erreichen, sieht die Kommission im Finanzsektor eine Schlüsselrolle. Der Finanzsektor soll im Rahmen einer zukünftigen Green and Sustainable Finance Strategie zum Green Deal beitragen indem:
- Investitionen auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen umorientiert werden sollen.
- Das Wachstum langfristig auf nachhaltige Weise finanziert wird.
- Ein Beitrag zur Schaffung einer kohlenstoffarmen, klimaresistenten und kreislauforientierten Wirtschaft gegeben ist.
EU-Taxonomie-Verordnung
Ein zentrales Instrument zur nachhaltigen Regulierung des Finanzsektors ist die sogenannte Verordnung (EU) 2020/852 zur EU-Taxonomie (FAQ zu Artikel 8). Die Taxonomie legt den Rahmen für die Entwicklung und die Anwendung einer einheitlichen Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in der EU fest.
Um als nachhaltig im Sinne der Taxonomie zu gelten, muss über die Einhaltung detaillierter Kriterien nachgewiesen werden, dass die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit einen substanziellen Beitrag zur Erreichung eines der sechs Umweltziele der Taxonomie leistet.
Delegierte Verordnungen und Anhänge
- Klimaschutz sowie Anpassung an den Klimawandel
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 zu den vier Umweltrechtsakten
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen – Anhang I
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft – Anhang II
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Anhang III
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen – Anhang IV
- und zu den Technischen Screening-Kriterien sowie den Anforderungen an die Offenlegung – Anhang V
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 zur Vereinfachung der Offenlegungspflichten, anwendbar ab 1. Januar 2026
- Artikel 2 Absätze 1a bis 1d: Mit der Einführung einer 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle müssen Nicht-Finanzunternehmen solche Tätigkeiten, die in Summe unterhalb eines Anteils von 10 Prozent an den Investitionen, den Betriebsausgaben oder den Investitionen liegen, nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit oder -konformität bewerten. Sie sind aber gesondert als nicht wesentliche Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben auszuweisen. Vergleichbare Regelungen gelten auch für Kreditinstitute und Versicherungen.
- DNSH: Geringfügige Änderungen der Anlage C der Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139
- Verringerter Aufwand im Reporting: Die Zahl der Templates und Datenpunkte wurde reduziert.
- FAQ-Entwurf
Liste der Wirtschaftstätigkeiten
Die IHK Lippe hat eine Liste der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 521 KB) erstellt.
Berücksichtigt werden sollen einerseits Tätigkeiten, die durch ihre eigene Leistung einen direkten Beitrag haben (beispielsweise CO2-arme Strombereitstellung) oder andererseits einen positiven Beitrag einer anderen Tätigkeit ermöglichen (beispielsweise Herstellung einer Windkraftanlage).
Darüber hinaus muss belegt werden, dass die Tätigkeit zugleich keinem der anderen Umweltziele erheblich entgegen wirkt („ do no significant harm“-Prinzip) und Mindest-Sozialstandards eingehalten werden.
Der EU-Taxonomie-Kompass stellt die rechtlichen Pflichten in Abhängigkeit von den Tätigkeiten dar, die in veröffentlichten delegierten Verordnungen geregelt sind.
- Anwendungsleitfaden (EU-Kommission – englisch)
- DIHK-Diskussionspapier zur Weiterentwicklung der Taxonomie (Klima- und Umweltziele)
Vulnerabilitätsanalyse
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 fordert für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten sowohl in Bezug auf wesentliche Beiträge zur Klimaanpassung als auch zur Erfüllung des “do-not-significant-harm”-Prinzips eine robuste Bewertung des Klimarisikos und der Vulnerabilität. Die entsprechenden rechtlichen Anforderungen sind in Anhang 1, Anlage A definiert. Als Hilfestellung für Unternehmen hat das Umweltbundesamt dazu die Empfehlung "Durchführung einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalyse nach EU Taxonomie" entwickelt. Sie beschreibt, wie Unternehmen praktisch vorgehen können, um die gesetzlichen Anforderungen der Taxonomie zu erfüllen.
Wer ist betroffen?
Finanzmarktteilnehmer wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungen müssen offenlegen, wie taxonomiekonform ihr Finanzierungsportfolio ist ("green asset ratio").
Seit 2022 sind Unternehmen, die der CSR-Richtline 2014/95/EU unterliegen, ebenfalls berichtspflichtig. Dazu zählen u.a.
- bestimmte große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern (vgl. § 289b HGB),
- große Kreditinstitute sowie große Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt (vgl. § 340a Abs. 1a HGB, § 341a Abs. 1a HGB)
- sowie bestimmte Konzerne.
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464 - CSRD), die Mitte Dezember 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, sollten diese Pflichten auf mehr oder weniger alle Nicht-KMU ausgeweitet werden. Im Omnibusverfahren ist die CSRD geändert worden: Mit der am 26. Februar 2026 veröffentlichten Richtlinie (EU) 2026/470 sind die Schwellenwerte für die betroffenen Unternehmen deutlich angehoben worden: Der Anwendungsbereich wird im Wesentlichen auf Unternehmen beschränkt, die folgende Kriterien erfüllen:
- durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: > 1.000 und
- Nettoumsatz > 450 Millionen Euro
Damit werden in Deutschland nicht mehr 15.000 , sondern “nur” noch etwa 3.900 Unternehmen berichtspflichtig sein.
Es ist zu erwarten, dass größere Unternehmen von Zulieferern Angaben verlangen werden, um ihre eigenen Berichtspflichten erfüllen zu können. Für Unternehmen, die nicht direkt unter den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung oder der CSR-Richtlinie fallen, bedeutet dies mittelbar, ebenfalls Auskunft über ihre Tätigkeiten mit Blick auf Nachhaltigkeits-Kriterien geben zu können.
Da auch Banken, Kreditinstitute und Versicherungen angehalten sind, Nachhaltigkeitsrisiken ihres Portfolios zu berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass sie ihre Kundenbeziehungen verstärkt auf Transformationsrisiken hin überprüfen und entsprechende Berichte von Unternehmen bei der Unternehmensfinanzierung einholen werden. Im schlimmsten Fall könnten an Betriebe, deren Geschäftszweck die Nachhaltigkeitsziele nicht befördert, keine Kredite mehr vergeben werden.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass alle Unternehmen sich darauf vorbereiten müssen, künftig Angaben zur Nachhaltigkeit ihres Unternehmens machen zu können. Unternehmen, die sich frühzeitig darauf einstellen, haben die Chance, neue Kunden zu gewinnen, die sich abzeichnenden Bürokratieaufwände zu begrenzen und gute Konditionen bei der Unternehmensfinanzierung zu erzielen.
Wie und wann ist zu berichten?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (konsolidierte Fassung) regelt konkret, wie und in welcher Form Unternehmen taxonomierelevante Informationen darstellen müssen.
Unternehmen, die eine nicht finanzielle Erklärung bzw. einen Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage der sogenannten CSRD-Richtlinie, d. h. der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464, erstellen müssen, sind verpflichtet, nach Art. 8 der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 Angaben zum Umfang der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens (vgl. Umsatzerlöse, Investitions-/Betriebsausgaben) vorzunehmen. (FAQ - Mitteilung C/2024/6691)
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erster Berichtszeitraum
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Offenlegungspflicht
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2022
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Anteil der „taxonomiefähigen“ („in den delegierten Verordnungen genannte Tätigkeiten“) und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten am Gesamtumsatz und den Investitions- und Betriebsausgaben sowie qualitative Aussagen laut Anhang I, Abschnitt 1.2. (Die Pflichten beziehen sich auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zu Klimaschutz und -anpassung.) |
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2023
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Umfassende Anwendung der Verordnung zu klimabezogenen Umweltzielen: Geforderte Leistungsindikatoren einschließlich der laut Anhang I und II zu liefernder Begleitinformationen |
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(2023)
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umfassende Anwendung der veröffentlichten delegierten Verordnung(en) zu den übrigen Umweltzielen |
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2023
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Die Unternehmen nehmen die in den Anhängen
festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in die nichtfinanzielle Erklärung auf (Nachhaltigkeitsbericht)
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Berichtsformat: EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, die digitale Taxonomie für die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 (Artikel 8) zu entwickeln, die die Verordnung 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung) ergänzt. Die von EFRAG vorgeschlagene XBRL-Taxonomie wurde im August 2024 an die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übergeben. Auf der Grundlage dieser XBRL-Taxonomie wird ESMA einen Entwurf für das digitale Tagging der Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickeln, einschließlich der Angaben nach Artikel 8. Diese Kennzeichnungsregeln werden dann von der Europäischen Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF) verabschiedet.
Vereinfachungen durch Verordnung (EU) 2026/73
Anfang Januar 2026 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 zur Vereinfachung der Berichterstattung der EU-Taxonomie-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Für unwesentliche Tätigkeiten müssen keine taxonomiebezogenen Kennzahlen mehr ermittelt und gemeldet werden. Die Zahl der zu meldenden Datenpunkte wird deutlich verringert. Die Anforderungen an die Einhaltung der Do-no-significant-harm-Kriterien in Anhang C (Umweltschutz) werden reduziert. Der Rechtsakt kann ab 1. Januar 2026 für Berichterstattungen über das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden.
Erleichterungen für Nichtfinanzunternehmen
Die delegierte Verordnung führt eine Wesentlichkeitsschwelle für die Berücksichtigung von berichtspflichtigen Tätigkeiten ein. Unternehmen können auf die Bewertung der Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität von Wirtschaftstätigkeiten verzichten, wenn Sie in Summe (kumulativ) unter 10 Prozent des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) bzw. der Betriebsausgaben (OpEx) bleiben. Die Wesentlichkeit ist je Kennzahl separat zu bewerten. Unternehmen müssen jedoch separat mitteilen, welche Tätigkeiten als unwesentlich ermittelt worden sind.
Durch eine Vereinfachung der Meldebögen (Templates) reduziert die EU-Kommission die Zahl der zu meldenden Datenpunkte nach eigenen Angaben um 64 Prozent.
Änderung der DNSH-Kriterien in Anlage C
Die EU-Kommission hat die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Kriterien der Anlage C der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 überarbeitet.
Damit werden Ausnahmen von der Anwendung der DNSH-Kriterien der Ozonverordnung klarer formuliert. Die Einhaltung der Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen der RoHS-Richtlinie für kritische Stoffe sowie die bloße Existenz von Stoffen der Kandidatenliste (REACH) in Erzeugnissen oder Gemischen, deren Verwendung nicht als wesentlich für die Gesellschaft gilt, führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss einer Tätigkeit als taxonomiekonform. Die Regelung für sonstige Stoffe, die die Kriterien eines SVHC-Stoffes erfüllen, wurde gestrichen.
| Anlage C der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 Die hier nicht gelisteten Regelungen unter a), b) und e) bleiben unverändert. |
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| Bisher geltende Anlage C | Änderungen der neuen Anlage C |
| Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: | Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: |
| c) in Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen; |
c) Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 mit Ausnahme der folgenden Punkte:
i) in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe unter den in dieser Verordnung geltenden Ausnahmebedingungen;
ii) in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe für die Verwendungsarten, die für in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe zulässig sind
iii) in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe, die in Feuerlöschern oder Brandschutzsystemen von Flugzeugen verwendet werden
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| d) in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie wird vollständig eingehalten; | d) Stoffe, ob als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU, außer bei vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV dieser Richtlinie aufgeführten Anwendungen; |
| f) Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Kandidatenliste REACH) festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen; | Stoffe, ob als solche, in Gemischen oder in einem Erzeugnis, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w), die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, die Betreiber haben festgestellt und dokumentiert, dass keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien auf dem Markt verfügbar sind und dass sie unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden. |
| g) anderen Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Kandidatenliste REACH) festgelegten Kriterien erfüllen, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen. | gestrichen |
Eine umfassendere Überprüfung sowohl der technischen Bewertungskriterien als auch des Rechtsakts über die „Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung für die Meldung von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten“ wird für einen späteren Zeitpunkt angekündigt.
(Quelle EU-Kommission)
Position der IHK
Die Vollversammlung der IHK Lippe zu Detmold hat im März 2022 eine Position zur EU-Taxonomie und zu den Nachhaltigkeitsberichtspflichten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 201 KB)veröffentlicht. Aus Sicht der lippischen Wirtschaft schießt die EU-Kommission mit ihren bereits geltenden und noch geplanten Regelungen bei den Nachhaltigkeitskriterien und den Berichtspflichten weit übers Ziel hinaus. Zudem wird befürchtet, dass der Zugang insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) zur Finanzierung erschwert wird. Zentrale Forderungen der IHK sind daher:
- Die EU-Taxonomie muss die Finanzierung der Transformation der Wirtschaft ermöglichen und darf sie nicht erschweren.
- Der bürokratische Aufwand für direkt betroffene mittelständische Unternehmen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.
- Der Kreis der Betroffenen darf nicht auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ausgedehnt werden.
- KMU müssen vor überbordenden Offenlegungspflichten in der Lieferkette und bei der Finanzierung geschützt werden.
Die Finanzierung von KMU zu wettbewerbsfähigen Konditionen muss sichergestellt werden.
