EU-Regelung zu Kunststoffgranulat: Differenzierte Pflichten für Unternehmen je nach Größe

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich im April auf eine neue Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik verständigt (Entwurf der EU-Kommission). Künftig müssen große und mittlere Unternehmen, die jährlich mehr als 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, eine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle vorlegen. Kleinere Unternehmen unterliegen erleichterten Anforderungen.
Die Verordnung gilt für:
  • Wirtschaftsteilnehmer, die in der EU mit Kunststoffpellets in Mengen über fünf Tonnen umgehen
  • EU- und Nicht-EU-Transportunternehmen, die Kunststoffpellets in der EU transportieren
  • Unternehmen, die mit der Reinigung von Behältern und Tanks für Kunststoffpellets beauftragt sind
  • Verlader, Betreiber, Agenten und Kapitäne von Seeschiffen beim Verlassen oder Anlaufen eines Hafens eines Mitgliedstaats
Die neuen Regelungen sollen alle Wirtschaftsbeteiligten dazu verpflichten, die Verschmutzung der Umwelt durch Kunststoffgranulate zu verhindern bzw. zu minimieren. Transportunternehmen aus Drittländern müssen einen Bevollmächtigten in der EU benennen.
Jeder von der Verordnung betroffene Wirtschaftsbeteiligte, der mit Pellets arbeitet, soll einen Risikomanagementplan mit einer klar vorgegebenen Reihe von Maßnahmen aufstellen. Sie betreffen unter anderem die Verpackung, das Be- und Entladen, die Schulung des Personals sowie die nötige Ausrüstung.
Mittlere und große Unternehmen mit einem jährlichen Volumen von mehr als 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat benötigen künftig ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat. Kleinere Unternehmen mit demselben Volumen unterliegen weniger strengen Verpflichtungen: Für sie reicht etwa eine einmalige Zertifizierung, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen muss. Unternehmen, die jährlich weniger als 1.500 Tonnen handhaben, sowie Kleinstunternehmen müssen eine Eigenerklärung der Konformität abgeben. Der Kommissionsentwurf hatte noch einen Schwellenwert von 1.000 Tonnen vorgesehen.
Die vorläufige Einigung muss noch förmlich vom Rat und vom Parlament gebilligt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung wird die Verordnung zur Anwendung kommen.
(Quelle DIHK, EU-Rat)