Referentenentwurf: Umweltstrafrecht soll verschärft werden

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Ordnungswidrigkeitengesetzes und weiterer Umweltgesetze wie Bundesnaturschutzgesetz, UVP-Gesetz, Abfallverbringungsgesetz, Chemikaliengesetz oder Chemikalien-Sanktionsverordnung in die Verbändeanhörung veröffentlicht.
Der Entwurf enthält eine deutliche Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Umweltbereich. Mit dem Artikelgesetz soll die EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt umgesetzt werden. In der Gesetzesbegründung führt das BMJV allerdings mehrfach aus, dass der Entwurf über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht.
Im Strafgesetzbuch plant das BMJV in § 330d Absatz 1 Nummer 2 der Begriff „Ökosystem“ als ein weiteres Umweltmedium aufzunehmen und in verschiedenen Straftatbeständen zu ergänzen. Auch unerlaubte Handlungen von Immissionen bestimmter Energieformen wie Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen werden ergänzt. Bestehenden Straftatbestände zur Luft- und Gewässerverunreinigung werden zudem deutlich erweitert.
Das unrechtmäßige Betreiben genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftiger Anlagen soll in § 327 StGB bereits aufgrund des bloßen Versuchs strafbar werden. Ein neuer § 327a StGB stellt die unerlaubte Ausführung von Vorhaben unter Strafe, die unter die UVP-Pflicht oder die Vorprüfungspflicht nach UVPG fallen.
Auch das Strafmaß wird teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen bzw. zwanzig Millionen bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspricht einer Vervierfachung der bisher zulässigen Geldbuße. In zahlreichen Umweltgesetzen werden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst.
(Quelle DIHK, BMJV)