DIHK kritisiert Referentenentwurf zum Umweltstrafrecht
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Ordnungswidrigkeitengesetzes und weiterer Umweltgesetze (Bundesnaturschutzgesetz, UVP-Gesetz, Abfallverbringungsgesetz, Chemikaliengesetz, Chemikalien-Sanktionsverordnung) veröffentlicht. Die DIHK hat zum Referentenentwurf Stellung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB) genommen. Der Entwurf gehe in vielen Punkten über die EU-Vorgaben hinaus, nicht nur im Umweltstrafrecht. Der allgemeine Bußgeldrahmen im OWiG werde vervierfacht. Das Gesetz könne für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen.
Der Entwurf enthält eine deutliche Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Umweltbereich. Mit dem Artikelgesetz soll die EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt umgesetzt werden. In der Gesetzesbegründung führt das BMJV allerdings mehrfach aus, dass der Entwurf über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht.
Im Strafgesetzbuch plant das BMJV in § 330d Absatz 1 Nummer 2 der Begriff „Ökosystem“ als ein weiteres Umweltmedium aufzunehmen und in verschiedenen Straftatbeständen zu ergänzen. Auch unerlaubte Handlungen von Immissionen bestimmter Energieformen wie Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen werden ergänzt. Bestehenden Straftatbestände zur Luft- und Gewässerverunreinigung werden zudem deutlich erweitert.
Das unrechtmäßige Betreiben genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftiger Anlagen soll in § 327 StGB bereits aufgrund des bloßen Versuchs strafbar werden. Ein neuer § 327a StGB stellt die unerlaubte Ausführung von Vorhaben unter Strafe, die unter die UVP-Pflicht oder die Vorprüfungspflicht nach UVPG fallen.
Auch das Strafmaß wird teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen bzw. zwanzig Millionen bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspricht einer Vervierfachung der bisher zulässigen Geldbuße. In zahlreichen Umweltgesetzen werden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst.
DIHK-Stellungnahme
Der Referentenentwurf enthält die deutliche Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Umweltbereich. In zahlreichen Umweltgesetzen werden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst. Insbesondere wird das Strafmaß teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen bzw. zwanzig Millionen bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspricht einer Vervierfachung des bisher vorgesehenen Bußgeldrahmens. Zudem gilt dieser dann nicht nur für Umwelt-Ordnungswidrigkeiten, sondern generell für alle Ordnungswidrigkeiten.
Mit den erweiterten Regelungen zum Strafrecht werden Unternehmen erhebliche Aufwendungen zur Anpassung ihrer Compliance-Regeln vornehmen müssen. Wenn Der Referentenentwurf enthält die deutliche Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Umweltbereich. In zahlreichen Umweltgesetzen werden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst. Insbesondere wird das Strafmaß teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen bzw. zwanzig Millionen bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspricht einer Vervierfachung des bisher vorgesehenen Bußgeldrahmens. Zudem gilt dieser dann nicht nur für Umwelt-Ordnungswidrigkeiten, sondern generell für alle Ordnungswidrigkeiten.
Mit den erweiterten Regelungen zum Strafrecht werden Unternehmen erhebliche Aufwendungen zur Anpassung ihrer Compliance-Regeln vornehmen müssen. Wenn Sanktionen über das europarechtlich vorgegebene Maß hinausgehen, benachteiligt dies deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb.
Nach Einschätzung der DIHK geht der Gesetzesentwurf an vielen Stellen über EU-Vorgaben hinaus. Deshalb sollte das Strafmaß - auch in Einklang mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag - den europäischen Maßgaben entsprechend angepasst werden.
Besonders kritisch sieht die DIHK die massive Erhöhung der Bußgelder für alle Arten von Ordnungswidrigkeiten auf das Vierfache der bisherigen Bußgeldhöhe. Dass eine so grundsätzliche Änderung unter dem Gesetzestitel „Umweltstrafrecht“ versteckt wird, wird der Bedeutung, die eine solche generelle Sanktionserhöhung für alle Rechtsanwender hat, nicht gerecht und widerspricht den Grundsätzen einer besseren Rechtssetzung.
Die grundlegenden Probleme, die die deutsche gewerbliche Wirtschaft mit diesem Gesetz hat, sind bereits in der EU-Richtlinie begründet. Die Bundesregierung sollte sich deshalb - bspw. im Rahmen des sog. Umwelt-Omnibus – für eine verhältnismäßigere und nachvollziehbarere Gestaltung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie einsetzen. Um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu verbessern, sollten die Begriffsdefinitionen eindeutiger und verständlicher formuliert werden und die Kohärenz verschiedener Sanktionsregelungen im Umweltrecht verbessert werden.
(Quelle DIHK, BMJV)
