CBAM: Leitfaden zur Erstellung der Quartalsberichte

Vom europäischen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) betroffene Unternehmen müssen vierteljährlich über das CBAM-Übergangsregister bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats einen CBAM-Bericht abgeben. Das österreichische Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) hat einen deutschsprachigen Leitfaden zur Abgabe dieser CBAM-Berichte erstellt. Die Erstellung eines CBAM-Berichts wird anhand eines exemplarischen Beispiels (Import von Stahl) veranschaulicht.
Das erste Kapitel des Leitfadens bietet einen Überblick über das CBAM-Übergangsregister und dessen Funktionalität. Das zweite Kapitel behandelt die praktische Umsetzung der Erstellung und Abgabe eines CBAM-Berichts. Klare Anweisungen und praktische Tipps sollen dabei helfen, die Anforderungen zu erfüllen, um den CBAM-Bericht effektiv zu erstellen.
Ein CBAM-Bericht muss insbesondere – aber nicht ausschließlich – Angaben über die bei der Produktion entstandenen THG-Emissionen für die im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr getätigten Einfuhren von CBAM-Waren enthalten. Jeder CBAM-Bericht muss in Bezug auf die THG-Emissionen unter anderem folgende Angaben enthalten:
  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
  • Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit);
  • CO₂-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
(Quelle Bundesministerium für Finanzen - Österreich)