CBAM: Antrag auf Zulassung als Anmelder möglich
Am 31. März 2025 ist das “Authorization Management Module (AMM)” für deutsche Importeure im CBAM-Register freigeschaltet worden, das für das Antragsverfahren und die Verwaltung der Bewilligungen durch die zuständigen Behörden zu verwenden ist. Basis ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 , die im März im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist (Hilfestellungen der EU-Kommission). Damit können Importeure und indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen, um ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren einführen zu dürfen.
Zu den wichtigsten Funktionen des AMM gehören:
- Erfassung aller relevanten Zulassungsinformationen, einschließlich der erforderlichen Garantien.
- Unterstützung der Interaktion zwischen CBAM-Anmeldern und zuständigen Behörden.
- Verwaltung der Arbeitsabläufe zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie der Back-Office-Vorgänge innerhalb beider Stellen zur Unterstützung des Zulassungsverfahrens.
Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register. Der Zugang erfolgt über das CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement. Wichtig: Die Zulassung dauert lange. Von der Kommission sind 180 Tage (also ein halbes Jahr) vorgesehen. In Deutschland wird es zu Verzögerungen kommen, da die bearbeitende Stelle noch nicht bestimmt ist. Nähere Informationen gibt es auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Hinweis: Im Zuge des laufenden Omnibus-Verfahrens zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist mit Änderungen von CBAM zu rechnen. So soll die aktuell geltende Bagatellschwelle eines Warenwerts von 150 Euro pro Lieferung einer CBAM-pflichtigen Ware auf eine jährliche Gesamtmenge aller von einem Unternehmen importierten CBAM-pflichtigen Waren von 50 t angehoben werden. Importeuren, die nicht davon ausgehen, dass sie den künftig geltenden Schwellenwert überschreiten, empfiehlt die EU-Kommission, mit der Einreichung des Zulassungsantrags bis zum Frühherbst 2025 zu warten.
Alle Importeure von CBAM-pflichtigen Waren sind trotz möglicher Änderung der Bagatellschwelle bis Ende 2025 verpflichtet, quartalsweise einen CBAM-Bericht abzugeben, auch wenn sie zukünftig unter die 50-Tonnen-Schwelle fallen. Dies erfolgt weiterhin im Übergangsregister.
(Quelle EU-Kommission)