Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit 1. Januar in Kraft: Komplexe Fristen

Am 19. Oktober 2023 ist das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und weiterer energierechtlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (Beschlussfassung des Bundestages). Mit dem geänderten Gesetz wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Heizungsprüfung und -optimierung

Eine Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich nach §§ 60b und 60c gilt ab 1. Oktober 2024.
Heizungssysteme (mit Wasser als Wärmeträger) in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt worden sind, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung geprüft und ggf. optimiert werden. 
Entsprechende Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Entsprechende Heizungssysteme sind nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme abzugleichen.

Fristen beim Heizungsumstieg

Bestehende funktionierende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
Ab wann und in welchen Fällen ist der Einbau einer neuen Heizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mind. 65 Prozent Pflicht?
Frist
Gebäude / Gebiet
Schwellenwert
Einwohner:innen
ab 01.01.2024
Neubau im Neubaugebiet
-/-
ab 01.07.2026*
Neubau in Baulücken bzw.
Erneuerung der Heizung in
Bestandsimmobilien
Städte > 100.000 E.
ab 01.07.2028*
Neubau in Baulücken bzw.
Erneuerung der Heizung in
Bestandsimmobilien
Kommunen bis
100.000 E.
* Wenn es in der Kommune bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz gibt, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Übergangsfristen

Allgemeine Übergangsfrist

Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den obengenannten Zeitpunkten kann anstelle der alten Heizungsanlage übergangsweise und höchstens für fünf Jahre eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, ohne die Anforderungen eine 65 prozentigen Erneuerbaren Anteils (65-Prozent-Anforderung) erfüllen zu müssen. Vorübergehend kann also eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden.
Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist, gelten bis zur Inbetriebnahme des Wärmeanschlusses Übergangsfristen von zehn Jahren nach Vertragsschluss. Werden die Anforderungen an die 65-prozentige erneuerbare Wärmebereitstellung nicht erfüllt, muss der Gebäudeeigentümer drei Jahre nach Ablauf der 10-Jahres-Frist sicherstellen, dass die Heizung diese Anforderungen erfüllt. Die Mehrkosten soll er gegenüber dem Wärmenetzbetreiber geltend machen können.

Übergangsfrist Etagenheizungen

In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, ist die 65-Prozent-Anforderung für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. Soll das Heizungssystem des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden, verlängert sich die Frist um maximal acht Jahre. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, spätestens 13 Jahre nachdem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen sobald sie ausgetauscht werden müssen. Etagenheizungen, die innerhalb der eben genannten Frist eingebaut oder aufgestellt wurden, sind erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen.

Übergangsfrist Hallenheizungen

Höchstens für zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung kann eine neue einzelne dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 10-Jahres-Frist die 65-Prozent-Anforderung erfüllen.
Einmalig und höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der Altanlage kann in Bestandsgebäuden ein dezentrales Heizsystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben
werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch um weniger als 40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann die fehlende Differenz durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien ausgeglichen werden.

Technologieoffenheit

Um die 65-Prozent-Anforderung in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den 65-prozentigen Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen:
  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung,
  • Biomasseheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie.
  • Zulässig sind „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur,
    • wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat,
    • das Wasserstoffgebiet zudem bis Ende 2044 zu 100 Prozent mit Wasserstoff versorgt werden soll und
    • der Betreiber des Gasverteilernetzes bis 30. Juni 2028 einen verbindlichen Fahrplan mit Zwischenzielen beschlossen und veröffentlicht hat.
    • Die Einhaltung des Fahrplans wird alle drei Jahre von der Bundesnetzagentur geprüft. Werden die Anforderungen nicht eingehalten, muss der Gebäudeeigentümer drei Jahre nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids der Bundesnetzagentur die Anforderungen an die 65-prozentige erneuerbare Wärmebereitstellung erfüllen. Die Mehrkosten soll er gegenüber dem Wärmenetzbetreiber geltend machen können.
Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, müssen stufenweise steigende Anteile der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nutzen:
  • ab 1.1.2029 mindestens 15 Prozent
  • ab 1.1.2035 mindestens 30 Prozent und
  • ab 1.1.2040 mindestens 60 Prozent.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.

Förderung

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren sieht der Bund finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung vor.
  • Grundförderung: Alle Antragstellenden können eine von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten.
  • einkommensabhängiger Bonus: Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich.
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus: Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Bonus  von 20 Prozent bis 2028 vorgesehen, der sich ab 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert.
Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 Prozent.
Zusätzlich ist ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, der bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt angeboten wird. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 Prozent und bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20 Prozent Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.

Mietverhältnisse

Es soll einen Ausgleich zwischen Vermieter und Mieter geben. Dazu soll eine neue Modernisierungsumlage für den Heizungstausch geschaffen werden, die an die Inanspruchnahme einer Förderung gebunden wird. Konkret wird es ein Wahlrecht geben – zwischen
  • Modernisierungsumlage (alt) bei 8 Prozent mit Kappungsgrenze bei 50 Cent/qm (gilt nur für den Heizungstausch) und
  • Modernisierungsumlage (neu) bei Inanspruchnahme von Förderung bei 10 Prozent mit Abzug der Fördersumme von der umlegbaren Summe und der Kappungsgrenze bei 50 Cent (gilt nur für den Heizungstausch).

Weitere Informationen

DIHK-Stellungnahme

Die DIHK hatte zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 162 KB) abgegeben.
  • Mit dem BEHG und absehbar dem Europäischen Emissionshandel (ETS 2) besteht ein Rahmen für die Senkung der CO2-Emissionen im Gebäudebereich. Weitere Maßnahmen - insbesondere ordnungsrechtliche Vorgaben - sind daher nicht notwendig und werden von der Wirtschaft überwiegend kritisch gesehen.
  • Wir unterstützen die Einführung von Übergangsfristen sowie den technologieoffenen Ansatz des Gesetzgebers, die eine realistischere Umsetzung der Ziele für den Gebäudesektor ermöglichen und den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Aufwendung der damit verbundenen hohen Kosten gewähren. Gleichwohl halten wir die angedachten Übergangsfristen für zu kurz und unflexibel.
  • Der vorliegende Referentenentwurf sollte mit weiteren Vorschriften abgestimmt werden, insbesondere mit Blick auf die Transformationspläne nach BEW und die kommunale Wärmeplanung, die es ermöglichen, die Lage lokaler Betriebe zu berücksichtigen und somit geeignete und praxisorientierte Transformationspläne zu entwickeln. Des Weiteren sollte der im vorliegenden Referentenentwurf enthaltene technologische Ansatz mit der Änderung der Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)-Förderrichtlinie in Einklang stehen. Die IHK-Organisation plädiert daher für ein Inkrafttreten der Novellierung erst ab 2025, damit allen Marktakteuren ausreichende Vorlaufzeit für die rechtssichere Gesetzesumsetzung gewährt wird.
  • Die einseitigen Änderungen der rechtlichen Anforderungen an bestehende Gebäude wird von uns kritisiert. Auch bei Nichtwohngebäuden besteht im Grundsatz die Gefahr unwirtschaftlicher Nachrüstverpflichtungen und die Verschärfungen der baulichen Anforderungen bei Erweiterungen ausschließlich von Nichtwohngebäuden halten wir für nicht sachgerecht.
(Quelle Bundesregierung, DIHK)