Plattform für Abwärme: Aktuelle Regelungen behalten Gültigkeit

Wegen des Scheiterns der Ampel-Koalition im Bund und der wahrscheinlich nicht mehr erfolgenden Verabschiedung der geplanten Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) klargestellt, dass die im aktuellen Merkblatt (Version 1.4) festgelegten Regelungen gültig bleiben. Dies soll für Planungssicherheit in den Unternehmen sorgen.
Das Inkrafttreten der Novelle des EnEfG war ursprünglich für Ende 2024 geplant. Die Novelle sah eine Erhöhung des Schwellenwertes des jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs, ab dem Unternehmen grundsätzlich meldepflichtig sind, die rechtliche Grundlage für die Bagatellschwellen für Anlagen und Standorte sowie die Verschiebung des Starts der Plattform für Abwärme auf den 1. Januar 2025 vor.
Der Schwellenwert für Gesamtendenergieverbrauch, ab dem Unternehmen grundsätzlich meldepflichtig sind, bleibt unverändert bei 2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre (ursprünglich geplant: Anhebung auf 2,77 GWh). In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gelten die Bagatellschwellen des Merkblatts zur Plattform für Abwärme (Version 1.4) weiterhin. Damit können melde- und nicht-meldepflichtige Abwärmequellen klar abgegrenzt werden.
Bis zum 1. Januar 2025 müssen betroffene Unternehmen erstmals ihre Abwärmequellen und -potenziale auf der Plattform für Abwärme melden. Die nächste reguläre Meldung bzw. Aktualisierung wird abweichend vom EnEfG erst zum 31. März 2026 fällig. Davon unbenommen sind Unternehmen nach § 17 Abs. 2 S.1 EnEfG verpflichtet, die übermittelten Informationen stets aktuell zu halten.
(Quelle BfEE)