Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen: Registrierungspflicht im F-Gase-Portal
Seit März 2024 gilt entsprechend der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im “F-Gase-Portal” der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen hat, melden Unternehmen derzeit häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung neben der Registrierung zahlreiche weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt.
Registrierungsanforderungen
Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind unter anderem auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten.
Widersprüchlich ist die F-Gase-Verordnung hingegen im Falle der Registrierung von (noch nicht mit F-Gasen befüllten) Erzeugnissen oder Einrichtungen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Artikel 22 fordert deren Registrierung, Artikel 20 zum F-Gas-Portal listet eine solche Registrierungsverpflichtung hingegen nicht auf. Sie scheint auch im F-Gase-Portal selbst nicht vorgesehen zu sein.
Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen. Die Seite ist derzeit nur auf englischer Sprache verfügbar. Die EU-Kommission stellt für die Umsetzung der Registrierungspflicht eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in deutscher Sprache sowie ein FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action zur Verfügung.
Häufige Fehler
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschweren:
- Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
- Bankbestätigung : Im Portal muss die Umsatzsteuer-ID (nicht die IBAN) hinterlegt werden. Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
- Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder (Behördenliste).
TARIC: Codierungen für F-Gase
Für F-Gase (und für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) hat die EU-Kommission Maßnahmen im Rahmen des “Tarif Intégré des Communautés Européennes” (TARIC) getroffen. In der ATLAS-Info 0742/25 sind alle derzeit in den jeweiligen Maßnahmenarten möglichen Codierungen aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass je nach Warennummer unterschiedliche Bedingungskonstellationen bestehen und daher je nach Warenkreis nicht alle Codierungen gleichermaßen betroffen sind.
Die F-Gase-Verordnung ist auch bei Anmeldungen zum Versandverfahren einschlägig. In der ATLAS-Info 0771/25 sind die zu verwendenden TARIC-Codierungen aufgeführt.
Was, wenn das Erzeugnisse keine F-Gase enthält?
Für den Import und Export müssen Erzeugnisse mit Warentarifnummern (HS-Codes) versehen werden. Die HS-Codes umfassen oftmals ganze Gruppen von Erzeugnissen, von denen teilweise nur wenige Erzeugnisse F-Gase enthalten. Dies ist beispielsweise der Fall beim HS-Code 85371098 (enthält Schalttafeln, Schaltschränke und ähnliche Gerätekombinationen zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, für eine Spannung von <1.000 Volt). Im elektronischen Zolltarif (EZT) erscheint zur entsprechenden Warentarifnummer automatisch eine Meldung, die auf die F-Gase-Verordnung hinweist. Der Ausführer bzw. Einführer wird fordert, sich im F-Gase-Portal registrieren zu lassen.
Da der Zoll selbst nicht bewerten kann, ob das Erzeugnis tatsächlich F-Gase enthält bzw. damit damit befüllt wird, muss in der Ausfuhr- bzw. Einfuhranmeldung eine Negativcodierung ("Y160") verwendet werden, wonach die Ware nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fällt.
Berichtspflichten nach Artikel 26
Im F-Gase-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 hingewiesen. Das Portal informiert dabei auch viele Unternehmen, die gar nicht von dieser Pflicht betroffen sind. Die Unternehmen sollten deshalb vorher ihre Betroffenheit prüfen.
Der Artikel 26 der F-Gase-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die beispielsweise Kältemittel in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) in Verkehr bringen (Herstellung bzw. Import in die EU), kann dabei Absatz 4 relevant werden. Sie sind von der Berichtspflicht betroffen, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen folgende jährlichen Schwellenwerte überschreiten:
- teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalente
- anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalente
Für den Handel mit PKW werden die Mengenschwellen damit erst ab sehr großen Mengen überschritten. Denn das ab 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung einen Umrechnungsfaktor von 0,501 kg CO2äqu/kg und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen.
Berichtspflichten nach Artikel 26 können Unternehmen betreffen, die F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen beispielsweise in Behältern (Absatz 1) herstellen, ein- oder ausführen oder wenn sie F-Gase zerstören.
Wichtig: Für Ausfuhren müssen laut Artikel 26 keinerlei Berichtspflichten erfüllt werden!
(Quelle DIHK)