CO2-Abgabe: Mieter und Vermieter teilen sich die Kosten

Mieterinnen und Mieter müssen die CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas seit 1. Januar 2023 nicht mehr allein tragen. Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) sieht ein Stufenmodell zur Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter- und Mieterseite vor.

Stufenmodell für Wohngebäude

Seit 1. Januar 2023 werden die CO2-Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet - sie orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe.
Kohlendioxidausstoß
des vermieteten Gebäudes
oder der Wohnung
[kg CO2/m²/a]
Anteil Mieter
[%]
Anteil Vermieter
[%]
< 12
100
0
12 bis < 17
90
10
17 bis < 22
80
20
22 bis < 27
70
30
27 bis < 32
60
40
32 bis < 37
50
50
37 bis < 42
40
60
42 bis < 47
30
70
47 bis < 52
20
80
>/= 52 
5
95
Tabelle Anlage: Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Der Vermieter ermittelt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes bzw. der gesondert versorgten, vermieteten Wohnung. Werden mehrere Wohnungen in einem Gebäude vermietet, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich. Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung und stuft die Wohnung entsprechend der Tabelle ein. Der Mieter muss seinen CO2-Kosten-Erstattungsanspruch innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnung mit dem Lieferanten gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend machen.
Der Vermieter weist in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung sowie die Berechnungsgrundlagen aus. Geschieht dies nicht, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent kürzen.

50/50-Regelung bei Nichtwohngebäuden

Bei Wohnraum und sonstigen Mieträumen in Nichtwohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter zunächst die Kohlendioxidkosten. Ab 2025 wird für Nichtwohngebäude ebenfalls ein Stufenmodell eingeführt.

Besondere Regelungen

CO2-Kosten für Brennstoffe, die nicht zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung verwendet werden, sind sowohl in Nichtwohn-, als auch in Wohngebäuden nicht erstattungsfähig. Werden Brennstoffe zu anderen, gewerblichen Zwecken eingesetzt und nicht über eine separate Messeinrichtung erfasst, besteht kein Erstattungsanspruch. Wenn die Brennstoffe zu anderen, nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden, ist der Erstattungsanspruch um 5 Prozent zu kürzen.
Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben (wie beispielsweise denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder ein bestehender Anschluss- und Benutzungszwang)
  • einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes
oder
  • einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes
entgegenstehen, muss der Vermieter nur die Hälfte der entsprechenden Kohlendioxidkosten tragen. Es erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten, wenn beide Einschränkungen zutreffen.

Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme

Lieferanten von Brennstoffen und Wärme müssen auf ihren Rechnungen allgemeinverständlich folgende Informationen auszuweisen:
  1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
  2. den Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
  3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
  4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
  5. einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche.
(Quelle Bundesrat)