EU will Registrierungspflichten für Erzeugnisse mit F-Gasen reduzieren

Die EU-Kommission will die Registrierungspflichten für den Im- und Export von Erzeugnissen und Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, deutlich reduzieren. Entsprechend des Entwurfs zum Omnibus IV Paket soll die Pflicht zur Registrierung im F-Gase-Portal gemäß F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 für viele Ein- und Ausfuhren entfallen. Allerdings gilt bis zur Veröffentlichung der neuen Regelungen im EU-Amtsblatt das geltende Recht weiter.
In Artikel 6 des Omnibus IV Verordnungspaketes zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht die Kommission vor, Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 anzupassen. Danach soll die Registrierungspflicht wie folgt beschränkt werden.
  • Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen
  • Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für die Artikel 26 eine Berichtspflicht vorsieht
  • Der Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter die Exportverbote des Artikel 22 Absatz 3 fallen oder deren Funktionieren auf F-Gase angewiesen ist, die ein GWP von mehr als 1.000 (Treibhausgaspotenzial) oder ein im Anhang IV vorgesehenes anders Verbot (ab dem dort angegebenen Datum) überschreiten.
Laut der Erwägungsgründe (Seite 5) soll die Registrierung dadurch auf Einfuhren beschränkt werden, für die die Verordnung andere Verpflichtungen vorsieht (bspw. Quotenzuteilung, Berichtspflicht). Zudem soll der Export bereits heute oder zukünftig verbotener Produkte registrierungspflichtig bleiben und so besser überwacht werden. Die weiteren umfangreichen Pflichten der Verordnung etwa zur Sachkunde, Quotenzuteilung, Berichterstattung oder Konformitätsbewertung würden dagegen nicht reduziert werden.
Auch bleibt die Registrierungspflicht für Inverkehrbringer verpflichtend, die unter die Berichtspflicht nach Artikel 26 fallen. Nach Absatz 4 trifft dies auch Erzeugnissen oder Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr folgende Schwellenwerte überschreiten:
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
  • anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.
(Quelle DIHK)