Omnibus IV: DIHK fordert weitere Erleichterungen bei F-Gase-Verordnung
Die EU-Kommission will im Rahmen des Omnibus IV Pakets die Registrierungspflichten für den Im- und Export von Erzeugnissen und Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, deutlich reduzieren. Unter anderem soll die Pflicht zur Registrierung im F-Gase-Portal gemäß F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 für viele Ein- und Ausfuhren entfallen. Die DIHK hat sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligt. Bis zur Veröffentlichung der neuen Regelungen im EU-Amtsblatt ist das geltende Recht zu beachten.
In Artikel 6 des Omnibus IV Verordnungspaketes zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht die Kommission vor, Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 anzupassen. Danach soll die Registrierungspflicht wie folgt beschränkt werden.
- Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen
- Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für die Artikel 26 eine Berichtspflicht vorsieht
- Der Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter die Exportverbote des Artikel 22 Absatz 3 fallen oder deren Funktionieren auf F-Gase angewiesen ist, die ein GWP von mehr als 1.000 (Treibhausgaspotenzial) oder ein im Anhang IV vorgesehenes anders Verbot (ab dem dort angegebenen Datum) überschreiten.
Laut der Erwägungsgründe (Seite 5) soll die Registrierung dadurch auf Einfuhren beschränkt werden, für die die Verordnung andere Verpflichtungen vorsieht (bspw. Quotenzuteilung, Berichtspflicht). Zudem soll der Export bereits heute oder zukünftig verbotener Produkte registrierungspflichtig bleiben und so besser überwacht werden. Die weiteren umfangreichen Pflichten der Verordnung etwa zur Sachkunde, Quotenzuteilung, Berichterstattung oder Konformitätsbewertung würden dagegen nicht reduziert werden.
Auch bleibt die Registrierungspflicht für Inverkehrbringer verpflichtend, die unter die Berichtspflicht nach Artikel 26 fallen. Nach Absatz 4 trifft dies auch Erzeugnissen oder Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr folgende Schwellenwerte überschreiten:
- teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
- anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten
Stellungnahme der DIHK
Um Unternehmen tatsächlich von den unverhältnismäßigen Bürokratiebelastungen der Verordnung zu entlasten, empfiehlt die DIHK, weitere Informations-, Sachkunde- und Nachweispflichten deutlich zu reduzieren. Dazu sollte die F-Gase-Verordnung grundlegend überarbeitet und praxistauglicher gestaltet werden. Folgende Änderungen sollte die Kommission an der F-Gase-Verordnung vornehmen:
- Ein sofortiges Moratorium für alle Regelungen, die über alte F-Gase-Verordnung hinausgehen.
- Alternative Kältemittel, die ein geringes Treibhausgaspotential aufweisen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Ebenso sollten Produkte ausgenommen werden, die keine F-Gase enthalten.
- Die Sachkundepflicht sollte auf Anlagen mit F-Gasen beschränkt werden. Bestehende Bescheinigungen sollten unbegrenzt ihre Gültigkeit behalten.
- Die Registrierungspflicht außerhalb der Quotenzuteilung sollte generell entfallen.
- Die Kontrollvorgaben für die Zollbehörden sollten sich auf Produkte beschränken, die tatsächlich quotenpflichtige F-Gase enthalten.
- Begriffsbestimmungen und Formulierungen der Verordnung sollten grundlegend überarbeitet werden. Sie sollten verständlich und praxistauglich formuliert werden.
Hintergrund: Die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 hat seit Jahreswechsel viele Unternehmen vor große Probleme bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten gestellt, die F-Gase enthalten. Beispiele sind Gebrauchtfahrzeuge, Züge, Flugzeuge, Baumaschinen, Medizinprodukte, Kälteanlagen. Nach Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der Verordnung müssen Unternehmen vor der Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registrierung verfügen. Nach Artikel 20 ist die Registrierung den Zollbehörden vorzulegen, die dies nach Artikel 23 wiederum bei der Zollanmeldung abfragen müssen.
(Quelle DIHK)