Elektromobilität: Neue Richtlinie zum Umweltbonus ab 2023
Im Dezember 2022 ist die neue Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Seit dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie am 1. Januar 2023 erhalten reine Elektrofahrzeuge geringere Zuschüsse als bisher. Hybridfahrzeuge werden gar nicht mehr gefördert. Unternehmen erhalten seit 1. September 2023 keinen Bonus mehr.
Die Förderung soll künftig gedeckelt werden. So sollen für die Förderung reiner E-Autos insgesamt 3,4 Milliarden Euro zur Verfügung stehen und zwar 2,1 Milliarden Euro für das Jahr 2023 sowie 1,3 Milliarden Euro für das Jahr 2024. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, soll die Förderung durch den Umweltbonus enden.
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro beträgt zum Beispiel 3.000 Euro. Der Bundesanteil am Umweltbonus wird in diesem Fall nur gezahlt,
- wenn auf der Rechnung bzw. dem Leasingvertrag folgende Angaben (exkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen sind:
- eindeutiger Bezug auf das förderfähige (Basis-)Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA,
- deutlich und nachvollziehbar ausgewiesener Herstelleranteil am Umweltbonus,
- bei Antragstellung Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/den Kunden
- bei Antragstellung Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen)
- vom Nettolistenpreis des Basismodells (ohne Sonderausstattung) mind. 3.000 Euro (netto) abgezogen worden sind und
- der Nettolistenpreis abzgl. Nachlass auf der Rechnung nicht höher liegt als der BAFA-Listenpreis abzüglich 3.000 Euro.
Die begünstigten Fahrzeugmodelle werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf einer Liste veröffentlicht.
Mit der Innovationsprämie verdoppelt der Bund die Umweltprämie. Diese Regelung gilt für alle nach dem 3. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 zugelassenen und förderfähigen Fahrzeuge. Voraussetzung ist, dass Anschaffung (Zulassung) und Beantragung bis zu diesem Datum erfolgt sind. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen. Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen erteilt. Die Regelungen zum Umweltbonus gelten laut aktueller Richtlinie bis 31. Dezember 2024, sofern die vorgesehenen Haushaltsmittel nicht vor Ablauf ausgeschöpft sind.
Die Zuschüsse für rein elektrische Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge bzw. Fahrzeuge ohne lokale CO2-Emissionen) betragen
- bei Beantragung ab 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023
Umweltbonus inkl. Innovationsprämie bis 40.000 Euro Nettolistenpreis* |
Umweltbonus inkl. Innovationsprämie zwischen 40.000 und 65.000 Euro Nettolistenpreis* |
Antragsteller
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Neufahrzeug
Kauf bzw. Leasing (ab 24 Monaten Laufzeit) |
4.500 Euro
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3.000 Euro
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bei Erstzulassung zwischen
01.01.2023 und 31.08.2023: Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine
bei Erstzulassung ab 01.09.2023:
Privatpersonen als Käufer oder Leasingnehmer (Dritte dürfen zur Antragstellung bevollmächtigt werden) |
Leasing
12-23 Monate Laufzeit |
2.250 Euro
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1.500 Euro
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junges Gebrauchtfahrzeug
Kauf bzw. Leasing (ab 24 Monaten Laufzeit) |
3.000 Euro
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3.000 Euro
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Leasing 12-23 Monate Laufzeit |
1.500 Euro
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1.500 Euro
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- bei Beantragung ab 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024
Umweltbonus inkl. Innovationsprämie bis 45.000 Euro Nettolistenpreis* |
Antragsteller
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Neufahrzeug
Kauf bzw. Leasing (ab 24 Monaten Laufzeit) |
3.000 Euro
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Privatpersonen als Käufer oder Leasingnehmer (Dritte dürfen zur Antragstellung bevollmächtigt werden) |
Leasing
12-23 Monate Laufzeit |
1.500 Euro
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junges Gebrauchtfahrzeug
Kauf bzw. Leasing (ab 24 Monaten Laufzeit) |
2.400 Euro
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Leasing
12-23 Monate Laufzeit |
1.200 Euro
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* Netto-Listenpreis des Basismodells
Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Prämien ist, dass der Hersteller weiterhin 50 Prozent der Bundesförderung trägt. Der Bundesanteil am Umweltbonus wird also nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden nachweislich um mindestens den Herstelleranteil am Umweltbonus gemindert wird.
Gebrauchtfahrzeuge im Vorbesitz der Hersteller können ebenfalls nach den oben genannten Kriterien gefördert werden. Allerdings darf das Fahrzeug im Fall der zweiten Zulassung nur maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein, eine Laufleistung von höchstens 15.000 km aufweisen und nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein. Die Mindesthaltedauer des Fahrzeugs bei Antragstellung beträgt 12 Monate (gilt für den Kauf und das Leasing eines Neufahrzeugs oder eines jungen Gebrauchtfahrzeugs).
Bearbeitungsstatus online einsehbar
Das BAFA stellt online eine Statusabfrage für Anträge zum Umweltbonus zur Verfügung. Hierdurch können die Antragsstellenden einen schnellen Einblick über den Bearbeitungsstand ihres Antrages bekommen. Um den Status des Antrages abzurufen, müssen lediglich die Vorgangsnummer und die Postleitzahl des Wohnsitzes angegeben werden. Die Statusabfrage zeigt alle aktuellen Anträge für den Umweltbonus an. Ältere bereits abgeschlossene Anträge, werden noch 90 Tage lang angezeigt, nachdem sie bestandskräftig geworden sind. (Quelle BAFA)
Kombinierte Förderung möglich
Der Umweltbonus kann mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:
- Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),
- Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
- „Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ und Investitionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unternehmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie)
Steuerliche Förderung
Gemäß Koalitionsvertrag soll die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet werden. So sollen Hybridfahrzeuge nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung). Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro und sonstige CO2-neutral betriebene Fahrzeuge) 0,5 Prozent betragen.
Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut § 6 Einkommenssteuergesetz aktuell bis auf Weiteres Folgendes:
Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises*
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bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
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Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises*
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Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz erfüllen, d. h.
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* Der Bruttolistenpreis wird gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG definiert als “inländischer” Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt) im Zeitpunkt der Fahrzeug-Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (bis 7,5 Tonnen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung steht allerdings noch unter Vorbehalt einer positiven Beihilfe-Prüfung der EU-Kommission.
Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.
Nutzung von Ladesäulen
Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.
(Quelle BAFA, BMWK)