Elektromobilität: Beschleunigte Abschreibung für Unternehmen
Der Bundestag hat Ende Juni 2025 das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Zusätzlich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen Fördermaßnahmen sollen mit der Einführung der beschleunigten Abschreibungsmöglichkeit für die Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen besondere steuerliche Anreize für die Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden.
Sonderabschreibungen
Möglich wird damit eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für reine Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30. Juni dieses Jahres und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden.
Insgesamt ist für die schnellere Abschreibung von E-Fahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören, ein Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen. Das entspreche der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer. Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Sie umfasst alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
Abschreibungsjahr | Abschreibungssätze |
Jahr der Anschaffung | 75 Prozent |
1. Folgejahr | 10 Prozent |
2. Folgejahr | 5 Prozent |
3. Folgejahr | 5 Prozent |
4. Folgejahr | 3 Prozent |
5. Folgejahr | 2 Prozent |
Die vorgesehene Sonderabschreibung ist auf geleaste Fahrzeuge nicht anwendbar. Zudem ist die schnellere Abschreibung nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat.
Steuerliche Förderung
Auch teurere reine Elektrofahrzeuge sollen künftig von den Vergünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Der Bruttolistenpreis von reinen Elektrofahrzeugen in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wird von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben.
Hybridfahrzeuge sollen nur dann privilegiert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben werden kann. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung).
Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz Folgendes:
Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises* |
bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
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Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* |
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz erfüllen, d. h.
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* Der Bruttolistenpreis wird gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG definiert als “inländischer” Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt) im Zeitpunkt der Fahrzeug-Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.
Nutzung von Ladesäulen
Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.
(Quelle BAFA, BMF)