Entwurf des EnEfG: Geänderte Pflichten für Unternehmen

Das Energieeffizienzgesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Die Regierungskoalition aus CDU und SPD will wesentliche Änderungen vornehmen und hat Ende Juni 2026 den Referentenentwurf des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Damit sollen wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie national umgesetzt und die im bisherigen EnEfG über die EU-Regelung hinausgehenden Anforderungen zurückgeführt werden.

Definitionen

Laut Interpretation des BAFA unfasst der Unternehmensbegriff “immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.”
Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems „schließt mit dem ISO 50.001 Zertifizierung (ISO 50.001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab“.
Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen bzw. Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen – mit der Ausnahme, dass beim EnEfG auch Flugzeugtreibstoffe einzubeziehen sind.
Nach Einschätzung der DIHK führen fehlende Legaldefinitionen und unklare Begriffsbestimmungen zu großer Unsicherheit in der Wirtschaft. Die mangelnde Rechtssicherheit kann auch nicht durch Verwaltungsauslegung in Merkblättern ersetzt werden. Neben zentralen Begriffen wie „Industrieanlage“ und „Energieversorgungseinrichtung“ ist insbesondere beim fehlenden Unternehmensbegriff (in EnEfG und EDL‑G) rechtlicher Klarstellungsbedarf zwingend erforderlich. Dessen inhaltliche Ausgestaltung sollte sich gleichwohl an der etablierten Auslegung des BAFA orientieren, die auf die kleinste rechtliche selbstständige Einheit zur Bestimmung des Verpflichteten und seiner Bilanzgrenze (relevanter Endenergieverbrauch) abstellt.

Energieeffizienzziele

Der Entwurf des Gesetzes informiert darüber, dass Deutschland der EU-Kommission entsprechend der Zielvorgaben folgende Primär- und Endenergieeinsparziele mitgeteilt hat. Der Endenergieverbrauch soll im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf höchstens 1.867 Terawattstunden (TWh) und der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent auf höchstens 2.252 TWh gesenkt werden.

Einsparverpflichtung für Bund, Länder und öffentliche Stellen

Der Bund soll ab 2024 bis 2030 mittels strategischer Maßnahmen Endenergieeinsparungen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllen. Öffentliche Einrichtungen sind zu jährlichen Einsparungen in ihrem jeweiligen Endenergieverbrauch in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr verpflichtet. Das Basisjahr ist das Jahr 2021. Bis 11. Oktober 2027 sollen öffentliche Einrichtungen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer drei Gigawattstunden (GWh) pro Standort ein umfassendes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) und mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von ein bis drei Gigawattstunden ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) einführen.
Der öffentliche Verkehr sowie Kommunen sind von den o.g. Pflichten ausgenomen. Die Länder ermitteln jeweils jährlich den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in ihren Landesgrenzen.

Managementpflichten für Unternehmen

Energiemanagementsysteme (§ 8 EnEfG)

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 23,6 GWh müssen bis zum 11. Oktober 2027 bzw. – falls sie den Status erst nach dem 31. Dezember 2025 erreichen – innerhalb von 24 Monaten nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein Energiemanagementsystem (EMS) oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt haben. Als UMS werden EMAS III und die DIN EN ISO 14001 anerkannt. Das EMS/UMS muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen.
Innerhalb der 24-Monatsfrist sind die Unternehmen von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit.

Energieaudits und Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,77 und kleiner 23,6 GWh müssen gemäß § 9 EnEfG für alle im Energieaudit nach EDL-G als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Die Umsetzungspläne sind jährlich zu aktualisieren. Die Geschäftsführung muss die Umsetzungspläne zur Kenntnis nehmen. Die Umsetzungspläne und die Umsetzungsquote der Maßnahmen sollen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt werden, sofern dies unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich ist.

Externe und unternehmensinterne Rechenzentren

Das EnEfG fordert in §§ 11 und 12 umfangreiche und weitgehende Energieeffizienzanforderungen sowie Berichtspflichten für bestehende und neue Rechenzentren (mit einer elektrischen Leistung der installierten Informationstechnik ab 500 Kilowatt) sowie weitergehende Abwärmenutzungsanforderungen für neue Rechenzentren.
Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, müssen
  • ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,6 und
  • ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,4 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.
Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
  • eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und
  • einen Anteil an wiederverwendeter Energie
    • von mindestens 10 Prozent,
    • bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2027 von mindestens 15 Prozent und
    • bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2028 von mindestens 20 Prozent aufweisen.
Die Anforderungen sind spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen.
Die Verpflichtung zur Wiederverwendung von Energie gilt nicht, wenn eine Vereinbarung mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen wurde oder von diesem ein Angebot zur Nutzung zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten angenommen worden ist bzw. eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz nicht besteht.
Rechenzentren müssen ab 1. Januar 2024 50 Prozent ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2030 100 Prozent.
Rechenzentren (mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt) sowie Betreiber von Informationstechnik mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 50 Kilowatt müssen außerdem ab 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben. Die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung des EMS/UMS besteht erst
  • für Rechenzentren von Unternehmen und Betreiber von Informationstechnik mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 1 Megawatt,
  • für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden.
  • für Betreiber von Informationstechnik mit einer installierten Leistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt
Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 23,6 Gigawattstunden nicht überschreitet.
Betreiber von Rechenzentren müssen Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermitteln und zwar
  • erstmals spätestens zum 1. Juli 2025 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt bzw.
  • erstmals spätestens zum 15. August 2024 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt (Frist verlängert laut Hinweis der BfEE) und
  • anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr.

Abwärme

Jeder Betreiber ist verpflichtet, bei der Planung oder erheblichen Modernisierung
  • einer Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 Megawatt oder
  • einer Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 Megawatt oder
  • eines Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt
eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes durchzuführen. Die generelle Pflicht zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme entfällt.
Ausgenommen hiervon ist ein Rechenzentrum, dessen Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in einem Gebäude oder den Einrichtungen, in denen sich das Rechenzentrum befindet, genutzt wird oder genutzt werden soll.
Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 23,6 Gigawattstunden sowie jeder Betreiber eines Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt muss folgende Informationen
  • Name des Unternehmens,
  • Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  • jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • durchschnittliches Temperaturniveau in Grad Celsius
jedes Jahr bis zum 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die diese auf der öffentlichen Plattform für Abwärme zur Verfügung stellt.
Auch Unternehmen, die durch die Veröffentlichung ihrer Informationen wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befürchten, sind zur Auskunft verpflichtet. In begründeten Fällen werden die spezifischen Informationen nicht auf der öffentlichen Plattform einsehbar sein, sondern nur in aggregierter Form veröffentlicht.

Merkblatt zur Plattform für Abwärme (altes EnEfG)

Wichtige Definitionen und Informationen zur Umsetzung der Anforderungen liefert ein Merkblatt für die Plattform für Abwärme (Version 1.4) veröffentlicht.
Im Merkblatt konkretisiert die BfEE u.a. die Begriffe “Abwärme“, “Abwärmequelle“, “Abwärmepotenzial“ sowie “Maßnahmen zur Abwärmenutzung”, informiert über die “auskunftspflichtigen Daten” und gibt Hinweise zu “unwesentlichen Abwärmepotenzialen” und Hilfestellungen zur Ermittlung der „Leistungsprofile im Jahresverlauf“.
Die Meldung wird laut aktuellem Merkblatt zunächst nur für “wesentliche” und “geführte” Abwärmepotenziale verpflichtend. Diffuse Abwärmepotenziale sowie geführte (technisch kanalisierte) Abwärmepotenziale, die als “unwesentlich” gelten, weil deren Abwärme für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar ist, können noch unberücksichtigt bleiben.
Als Abwärmepotenzial ist Abwärme aus einer oder mehreren Abwärmequelle(n) oberhalb der Anlagenschwelle zu verstehen, welche durch ein Medium (zusammen) geführt und ohne Nutzung der enthaltenen Energie (Exergie) an die Umwelt abgegeben wird. Jedes wesentliche Abwärmepotenzial ist einzeln und mit den für dieses Abwärmepotenzial spezifischen Informationen im Portal anzugeben.
Wegen des hohen Aufwands bei der Erfassung der Abwärmequellen und ihrer Abwärmepotenziale legt das Merkblatt Bagatellgrenzen für unwesentliche Abwärmepotenziale fest, die für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar sind.

Anlagenbezogene Bagatellschwellen

Von der Meldepflicht ausgenommen sind damit Informationen über Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen. Dabei ist die Abwärme aus mehreren Anlagen, die in einem abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, als die Abwärme aus einer Anlage zu betrachten.
Als unwesentliche Abwärmemenge wird eine Abwärmemenge von unter 200 MWh pro Jahr festgelegt, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate. Als unwesentliche Abwärmemenge wird zudem Abwärme aus einer Anlage,
  • die weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
  • im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweist,
angesehen, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.

Standortbezogene Bagatellschwellen

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Informationen über Standorte, in denen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotenziale nicht wesentlich ist. Als unwesentliche Abwärmemenge an einem Standort wird eine Abwärmemenge von unter 800 MWh pro Jahr festgelegt, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.
Als Standort ist ein räumlich zusammenhängendes, abgegrenztes und in sich geschlossenes Betriebsgelände zu verstehen. Für einen außenstehenden Dritten muss sich der Standort deutlich als Einheit darstellen. Soweit sie einen Standort aus eigener Kraft verlassen können, stellen Fahrzeuge keine Abwärmepotenziale dar.

Schätzung bzw. Modellierung von Werten

Da die zu meldenden Informationen nicht immer vollständig gemessen werden können und um den Erhebungsaufwand zu reduzieren, sind Schätzungen bzw. Modellierungen von Werten auf der Plattform für Abwärme i.d.R. erlaubt, soweit sie plausibel und nachvollziehbar erfolgen.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen.

Bußgelder

Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Stichprobenkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen und die Übermittlung und Veröffentlichung von Informationen stichprobenartig.
(Quelle DIHK, BMWK, Bundestag)