CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM): Neue Bagatellschwelle kommt
EU-Rat, -Parlament und Kommission haben sich Mitte Juni im Trilogverfahren inhaltlich auf die im Omnibus 1-Paket vorgeschlagenen Vereinfachungen beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus (COM(2025)87, Annexes, Arbeitsdokument) geeinigt. Damit steht der Einführung der neuen jährlichen Meldeschwelle von 50 Tonnen für die Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren nichts im Wege. Die meisten der bisher betroffenen Unternehmen werden so nicht mehr unter die Melde-, Berichts- und Finanzierungspflichten fallen. EU-Rat und -Parlament müssen jetzt noch formal zustimmen. Die Vereinfachungen treten aber erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, die Anforderungen an kleine CBAM-Importeure (meist KMU und Privatpersonen) durch eine neue Bagatellschwelle (bisher 150 Euro Warenwert pro Lieferung) zu vereinfachen. Dazu wird in Anhang VII eine neuer massenbasierter Schwellenwert 50 Tonnen Gewicht eingeführt, der kumulativ für alle CBAM-Waren in den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement gilt, die von Importeuren während eines Kalenderjahres importiert werden (Artikel 1(1)). Dadurch sollen 90 Prozent der Importeure entlastet werden, die nur geringe Mengen von CBAM-Waren mit sehr geringen Mengen eingebetteter CO2-Emissionen aus Drittländern in die EU einführen. Trotzdem würden rund 99 Prozent der Emissionen weiterhin im CBAM-Anwendungsbereich verbleiben.
Die EU führt neue Standardwerte für die Berechnung der Emissionen der importierten Güter in Höhe des Durchschnitts der zehn emissionsstärksten Länder ein, die gemäß Artikel 1(7) uneingeschränkt verwendbar sein sollen.
Weiterhin dem Anwendungsbereich unterliegende Importeure sollen von Erleichterungen bei den CBAM-Pflichten profitieren. So soll die Zulassung von Anmeldern, die Berechnung von Emissionen und die Verwaltung der finanziellen Haftung unter CBAM vereinfacht werden.
Die Veröffentlichung wird im Sommer unter "Konsolidierte Fassungen" der Verordnung (EU) 2023/956.
(Quelle DIHK)