CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM): Neue Bagatellschwelle kommt
Die im Omnibus 1-Paket vorgeschlagenen Vereinfachungen beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus (COM(2025)87, Annexes, Arbeitsdokument) sind vom EU-Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet worden und werden im EU-Rat gutgeheißen. Damit steht der Einführung der neuen Meldeschwelle von 50 Tonnen jährlich für die Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren nichts im Wege. Die meisten der bisher betroffenen Unternehmen werden so nicht mehr unter die Melde-, Berichts- und Finanzierungspflichten fallen. Der Rat empfiehlt weitere Vereinfachungen und Klarstellungen. EU-Rat, -Parlament und Kommission müssen sich nun im Trilogverfahren endgültig einigen.
Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, die Anforderungen an kleine CBAM-Importeure (meist KMU und Privatpersonen) durch eine neue Bagatellschwelle (bisher 150 Euro Warenwert pro Lieferung) zu vereinfachen. Dazu wird in Anhang VII eine neuer massenbasierter Schwellenwert 50 Tonnen Gewicht eingeführt, der kumulativ für alle CBAM-Waren in den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement gilt, die von Importeuren während eines Kalenderjahres importiert werden (Artikel 1(1)). Dadurch sollen 90 Prozent der Importeure entlastet werden, die nur geringe Mengen von CBAM-Waren mit sehr geringen Mengen eingebetteter CO2-Emissionen aus Drittländern in die EU einführen. Trotzdem würden rund 99 Prozent der Emissionen weiterhin im CBAM-Anwendungsbereich verbleiben.
Die EU führt neue Standardwerte für die Berechnung der Emissionen der importierten Güter in Höhe des Durchschnitts der zehn emissionsstärksten Länder ein, die gemäß Artikel 1(7) uneingeschränkt verwendbar sein sollen.
Weiterhin dem Anwendungsbereich unterliegende Importeure sollen von Erleichterungen bei den CBAM-Pflichten profitieren. So soll die Zulassung von Anmeldern, die Berechnung von Emissionen und die Verwaltung der finanziellen Haftung unter CBAM vereinfacht werden.
(Quelle DIHK)