CBAM: Konsultation zur Erweiterung auf nachgelagerte Produkte

Der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) soll nachgebessert werden. Die Europäische Kommission stellt in einer öffentlichen Konsultation eine Erweiterung auf nachgelagerte Produkte, zusätzliche Anti-Umgehungsmaßnahmen und Regeln für indirekte Emissionen im Stromsektor zur Diskussion. Unternehmen können bis zum 26. August 2025 ihre Bedenken und Vorschläge einbringen.
Die Kommission schlägt eine Präzisierung und Ergänzung der Vorschriften zur Emissionsberichterstattung und -regulierung für bestimmte Sektoren vor. Ziel ist es, das Risiko von Carbon Leakage zu verringern, weil nachgelagerte Produktionsprozesse zur Umgehung des CBAM im Ausland angesiedelt werden. Außerdem sollen Anti-Umgehungsmaßnahmen eingeführt werden, um Praktiken zu verhindern, die eine finanzielle Verpflichtung umgehen. Zudem sollen Methoden für indirekte Emissionen im Stromsektor aktualisiert werden.
Die zentralen Inhalte der Konsultation und potenziellen Kritikpunkte bei der Umsetzung sind:

Ausweitung des Geltungsbereichs auf nachgelagerte Produkte:

Ziel ist die Adressierung des Risikos von Carbon Leakage in nachgelagerten Produkten (sog. downstream products). Auswahlkriterien sollen Risiken von Carbon Leakage, Relevanz eingebetteter Emissionen und technische Machbarkeit sein. Die Machbarkeit hat aus unserer Sicht eine hohe Relevanz, weil die Komplexität der CBAM-Berichte nicht ausufern sollte.

Anti-Umgehungsmaßnahmen:

Ziel ist die Sicherstellung der Wirksamkeit von CBAM bei der Adressierung von Umgehungsrisiken, mit der politischen Option der Erweiterung der Anti-Umgehungsvorschriften (sog. anti-circumvention) und Maßnahmen wie zusätzliche Berichtspflichten über die Produktionstechnologie und Zusammensetzung der Güter. Hier könnten sehr spezielle Branchenprobleme angesprochen sein.

Anpassung der Regelungen für indirekte Emissionen im Stromsektor:

Ziel ist die Änderung der Regeln für Strom, um die Wirksamkeit von CBAM bei der Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten
Politische Optionen:
  • Anpassung der Regeln für Strom als CBAM-Gut
  • Änderung des Standardwerts
  • Klarstellung der Anwendbarkeit verschiedener Arten von Stromabnahmeverträgen (PPAs)
  • Vereinfachung der Anforderungen für physische Netzüberlastung
  • Klarstellung der Anwendung des Kriteriums der Kapazitätsnominierung für die Verwendung tatsächlicher Werte
(Quelle DIHK)