Änderungen bei der Strom- und Energiesteuer
Mit dem neuen Jahr werden bei der Strom- und Energiesteuer eine Reihe von vorwiegend verfahrenstechnischen Änderungen eingeführt.
Online-Pflicht bei Entlastung des produzierenden Gewerbes
Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG können seit 1. Januar 2025 nur noch online über das Zoll-Portal gestellt werden (Zoll-Fachmeldung). Der Zugang zu den Online-Formularen ist über ein Geschäftskundenkonto möglich. Hierfür wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Die Nutzung der bisherigen pdf-Formulare ist nicht mehr möglich. Für Fragen zum Ausfüllen des Online-Formulars zu § 9b StromStG wird den Chatbot „AnnA“ einführt. Alle anderen Formulare stehen bis auf Weiteres als pdf sowie zumeist auch online zur Verfügung (Übersicht).
Keine Vorlagepflicht der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Seit 1. Januar 2025 entfällt bei der Antragstellung auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a (Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3), 51, 54 Energiesteuergesetz sowie nach den §§ 9a und 9b Stromsteuergesetz die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen (Zoll-Fachmeldung).
Absenkung der Meldeschwelle nach EnSTransV
Ab Kalenderjahr 2024 gilt laut der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) für alle Beihilfen die abgesenkte Meldeschwelle in Höhe von 100.000 Euro für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlten Entlastungen bzw. in Anspruch genommenen Begünstigungen. Die Meldung für das Kalenderjahr 2024 ist zum 30. Juni 2025 über das Zoll-Portal (Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV") abzugeben.
Entfall der Vorlagepflicht der "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen"
Bei Antragstellung ab 1. Januar 2025 wird bei einer jährlichen Entlastungssumme von maximal 10.000 Euro je Entlastungstatbestand auf die Vorlage der "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" (Formular 1139) verzichtet. Die Vorlage ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts notwendig. Bei unterjährigen Entlastungsanträgen ist die Summe von 10.000 Euro entsprechend herunterzubrechen: Sobald ein Antragsteller z. B. für das 1. Halbjahr 2025 eine Entlastungsumme von 5.000 Euro oder mehr beantragt, ist die Selbsterklärung beizufügen.
Änderung bei der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Ab 1. Januar 2025 sind die Kennzahlen der Bilanz im Formular 1139 "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" einzutragen. Diese Zahlen mussten auch bisher schon zum Ausfüllen des Formulars berechnet werden, um zu kontrollieren, ob ein Unternehmen die Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten (UiS) erfüllt. Dabei sind die Hinweise zu dem Formular besonders zu beachten. Zudem können Patronatserklärungen nicht mehr herangezogen werden, um erfüllte „UiS-Kriterien“ als für die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen unbeachtlich einzustufen (Zoll-Fachmeldung).
(Quelle zoll.de)