Energiepreisbremsen: Maximale Differenzbeträge sollen Missbrauch verhindern
Der Bundestag hat Mitte März der Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) zugestimmt. Die Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als zwei Millionen Euro.
Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung (
Bundestagsdrucksache 20/5824) setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag soll als zentrale Stellschraube wirken, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.
Die Verordnung regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten. Für sie gilt ab 1. Mai bis 31. Dezember 2023 ein maximal zulässiger Differenzbetrag. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt zunächst 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom.
Damit müssen Sondervertragskunden mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro, deren vertraglich geregelter Arbeitspreis für Strom z. B. bei 40 Cent/Kilowattstunde und damit 27 Cent oberhalb des Arbeitspreises der Strompreisbremse (13 Cent/kWh) liegt, die Kosten oberhalb des maximalen Differenzbetrags von 24 Cent/kWh selbst tragen.
Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) sichergestellt bleiben und andererseits potentieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder EVU eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.
Die Regelung ist erstmals ab 1. Mai 2023 anzuwenden. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Deshalb ist eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages spätestens zum 15. Juni 2023 geplant. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen. Anschließend soll der Wert alle drei Monate überprüft werden, um auf aktuelle Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können.
(Quelle BMWK)