Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes: DIHK nimmt Stellung

Das Bundeskabinett hat Anfang September das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen. Wesentliche Aspekte sind die Entfristung der Stromsteuerbegünstigung für produzierende Unternehmen nach § 9b StromStG sowie zahlreiche Klarstellungen und Vereinfachungen in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicher und dezentrale Stromerzeugung. Die DIHK hat dazu eine Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 141 KB) abgegeben.

Schwerpunkte der Gesetzesänderungen:

  • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.
  • Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
  • Im Stromsteuerrecht wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
  • Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 MW) von der Stromsteuer befreit, ohne das hierzu ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse etabliert werden müsste.
  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Einschätzung der DIHK

Die meisten Änderungen sind aus DIHK-Sicht positiv, da sie für Klarheit und Vereinfachungen insbesondere in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicher und dezentrale Stromerzeugung sorgen. Ausdrücklich unterstützt die DIHK auch die Harmonisierung mit EU-rechtlichen Vorgaben und die überfällige Entfristung der Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Sehr kritisch sieht die DIHK dagegen den halbherzigen Schritt der Stromsteuer-Senkung ausschließlich für die genannten Anspruchsgruppen, denn die hohen Strompreise belasten alle Unternehmen in Deutschland. Zudem verspielt die Bundesregierung damit Vertrauen in die Verlässlichkeit politischer Zusagen und Richtungsentscheidungen und vergibt eine große Chance zur umfassenden Entbürokratisierung durch die Eliminierung nahezu jeglicher Antrags-, Nachweis- oder Abgrenzungsbürokratie.
(Quelle DIHK)