Einfuhr von CBAM-Waren: Informationen zur Regelphase ab 2026
Seit 1. Januar 2026 gilt die CBAM-Regelphase. „Indirekte Zollvertreter“ oder Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren in Mengen von mindestens 50 Tonnen pro Jahr einführen, müssen als “zugelassener CBAM-Anmelder” im Sinne des Artikel 5 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 registriert sein. Unternehmen, die noch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, fordert die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) dringend dazu auf, die Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register kurzfristig zu beantragen. Stand Dezember 2025 hat erst die Hälfte der voraussichtlich CBAM-pflichtigen Unternehmen einen Antrag gestellt.
Registrierung als Zugelassener CBAM-Anmelder
Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/2083 der CBAM-Verordnung wird die ursprüngliche wertmäßige Schwelle von 150 Euro pro Einfuhr durch einen massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr ersetzt. Wenn Einführer diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten, benötigen die Einführer eine Zulassung. Für Einfuhren von Wasserstoff und Strom ist unabhängig von der Einfuhrmenge eine Zulassung erforderlich.
Die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ist mit Inkrafttreten der CBAM-Omnibus-Reform nur in den folgenden Fällen möglich:
- Einfuhr von weniger als 50 Tonnen an CBAM-Waren pro Jahr (ausgenommen Wasserstoff und Strom). Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. Der Einführer muss in der jeweiligen Zollanmeldung CBAM-pflichtiger Waren auf die Befreiung hinweisen.
- Status als zugelassener Anmelder liegt vor (erforderlich bei Unternehmen, die Mengen von mindestens 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen sowie bei „Indirekten Zollvertreter“ unabhängig von der Mengenschwelle)
- Antragstellung im Zulassungsmodul des CBAM-Registers vor dem 31. März 2026. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde dürfen ausnahmsweise ohne Status als zugelassener CBAM-Anmelder weiterhin CBAM-Waren eingeführt werden (vergleiche Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung). Der Antrag sollte aber vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Antragsverfahren
Seit 31. März 2025 ist das “Authorization Management Module (AMM)” für deutsche Importeure im CBAM-Register freigeschaltet, das für das Antragsverfahren und die Verwaltung der Bewilligungen durch die zuständigen Behörden zu verwenden ist. Basis ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 , die im März im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist (Hilfestellungen der EU-Kommission). Damit können Importeure und indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen, um ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren einführen zu dürfen.
Zu den wichtigsten Funktionen des AMM gehören:
- Erfassung aller relevanten Zulassungsinformationen, einschließlich der erforderlichen Garantien.
- Unterstützung der Interaktion zwischen CBAM-Anmeldern und zuständigen Behörden.
- Verwaltung der Arbeitsabläufe zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie der Back-Office-Vorgänge innerhalb beider Stellen zur Unterstützung des Zulassungsverfahrens.
Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register. Der Zugang erfolgt über das CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement. Wichtig: Die Zulassung dauert lange. Von der Kommission sind 180 Tage (also ein halbes Jahr) vorgesehen. Laut Informationen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) wird die Antragsbearbeitung in Deutschland voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15. Juni 2025 stellen.
Anfang Juli 2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt. Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der KPMG zählen:
- die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder
- die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren
- die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen
- wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung
- wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf die Antragstellenden. Der Antrag auf Zulassung wird weiter wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission eingereicht.
Pflichten in der CBAM-Regelphase
In der Regelphase müssen jährlich CBAM-Erklärungen für das Berichtsjahr eingereicht werden (erstmalig bis zum 30.09.2027 für das Jahr 2026).
CBAM-Erklärung
CBAM-pflichtige zugelassene CBAM-Anmelder müssen jedes Jahr bis zum 30. September (erstmalig bis 30. September 2027 für das Jahr 2026) eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im CBAM-Register einreichen.
Mindestangaben:
- Menge der eingeführten Waren in Tonnen beziehungsweise für Strom in Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden
- Graue Emissionen in Tonnen CO2-äq pro Tonne je Warenart beziehungsweise für Strom in Tonnen CO2-äq pro Megawattstunde
- Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate nach Anrechnung des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 CBAM-Verordnung und nach der Anpassung bezüglich der kostenlosen Zuteilung unter dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) gemäß Artikel 31 CBAM-Verordnung.
- Kopie der durch einen akkreditierten Prüfer erstellten Prüfberichte
Für die Berechnung der Emissionen können sowohl Standardwerte als auch tatsächliche Werten genutzt werden. Die Standardwerte werden im Register zur Verfügung gestellt (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 zur Festelegung von Standardwerten). Wenn tatsächliche Werten für die Berechnung der grauen Emissionen genutzt werden, müssen sie vom Anlagenbetreiber nach den vorgeschriebenen Methoden überwacht und erfasst werden (Artikel 7 CBAM-Verordnung, CBAM-Durchführungsverordnung zur Emissionsberechnung) und durch akkreditierte Prüfstellen verifiziert worden sein.
Abgabe von CBAM-Zertifikaten
Bis zum 30. September eines jeden Jahres müssen zugelassene CBAM-Anmelder im CBAM-Register CBAM-Zertifikate abgeben, die in Höhe den in der CBAM-Erklärung angegebenen Emissionen entsprechen (Artikel 22 CBAM-Verordnung). CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register gekauft werden.
Quartalsweises Vorhalten von CBAM-Zertifikaten
Ab 2027 besteht für alle CBAM-pflichtigen Anmelder die Pflicht, am Ende jedes Quartals eine Anzahl CBAM-Zertifikate auf dem Konto im CBAM-Register vorzuhalten, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die sie seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt haben. Die Anzahl der vorzuhaltenden Zertifikate kann entweder unter Bezugnahme auf Standardwerte oder auf bereits berichtete Emissionen voriger Berichtszeiträume bestimmt werden.
Für zugelassene CBAM-Anmelder, die zunächst aufgrund der De-minimis Ausnahmeregelung befreit waren, gilt diese Pflicht zum ersten Mal am Ende des Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem der massenbasierte Schwellenwert überschritten wurde.
CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register gekauft und bis zum 30. September jeden Jahres abgegeben werden. Die Preise spiegeln dabei das Preisniveau im EU-ETS 1 wider
Die Preise der CBAM-Zertifikate für das Jahr 2026, also für die Quartale 1 bis 4, werden von der Europäischen Kommission jeweils nach Ablauf des Quartals festgestellt und in der zweiten Woche, die dem Ablauf des Quartals folgt, auf ihrer Website veröffentlicht. So hat die EU-Kommission den CBAM-Preis am 7. April 2026 für das erste Quartal mit 75,36 Euro/Tonne festgelegt.
Für 2027 werden die Preise der CBAM-Zertifikate wöchentlich auf Grundlage der Auktionspreise im EU-ETS 1 der jeweils vorangegangenen Woche am ersten (Werk-) Tag der Folgewoche festgestellt und veröffentlicht.
(Quelle DEHSt)
