Einfuhr von CBAM-Waren: Regelphase startet Anfang 2026
Am 1. Januar 2026 beginnt die CBAM-Regelphase. „Indirekte Zollvertreter“ oder Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren in Mengen von mindestens 50 Tonnen pro Jahr einführen, müssen als zugelassener CBAM-Anmelder im Sinne des Artikel 5 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) registriert sein. Unternehmen, die noch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, fordert die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) dringend dazu auf, die Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register kurzfristig zu beantragen. Stand Dezember 2025 hat erst die Hälfte der voraussichtlich CBAM-pflichtigen Unternehmen einen Antrag gestellt.
Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/2083 der CBAM-Verordnung wird die ursprüngliche wertmäßige Schwelle von 150 Euro pro Einfuhr durch einen massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr ersetzt. Wenn Einführer diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten, benötigen die Einführer eine Zulassung. Für Einfuhren von Wasserstoff und Strom ist unabhängig von der Einfuhrmenge eine Zulassung erforderlich.
Die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ist mit Inkrafttreten der CBAM-Omnibus-Reform nur in den folgenden Fällen möglich:
- Einfuhr von weniger als 50 Tonnen an CBAM-Waren pro Jahr (ausgenommen Wasserstoff und Strom). Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. Der Einführer muss in der jeweiligen Zollanmeldung CBAM-pflichtiger Waren auf die Befreiung hinweisen.
- Status als zugelassener Anmelder liegt vor (erforderlich bei Unternehmen, die Mengen von mindestens 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen sowie bei „Indirekten Zollvertreter“ unabhängig von der Mengenschwelle)
- Antragstellung im Zulassungsmodul des CBAM-Registers vor dem 31. März 2026. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde dürfen ausnahmsweise ohne Status als zugelassener CBAM-Anmelder weiterhin CBAM-Waren eingeführt werden (vergleiche Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung). Der Antrag sollte aber vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Antragsverfahren
Seit 31. März 2025 ist das “Authorization Management Module (AMM)” für deutsche Importeure im CBAM-Register freigeschaltet, das für das Antragsverfahren und die Verwaltung der Bewilligungen durch die zuständigen Behörden zu verwenden ist. Basis ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 , die im März im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist (Hilfestellungen der EU-Kommission). Damit können Importeure und indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen, um ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren einführen zu dürfen.
Zu den wichtigsten Funktionen des AMM gehören:
- Erfassung aller relevanten Zulassungsinformationen, einschließlich der erforderlichen Garantien.
- Unterstützung der Interaktion zwischen CBAM-Anmeldern und zuständigen Behörden.
- Verwaltung der Arbeitsabläufe zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie der Back-Office-Vorgänge innerhalb beider Stellen zur Unterstützung des Zulassungsverfahrens.
Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register. Der Zugang erfolgt über das CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement. Wichtig: Die Zulassung dauert lange. Von der Kommission sind 180 Tage (also ein halbes Jahr) vorgesehen. Laut Informationen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) wird die Antragsbearbeitung in Deutschland voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15. Juni 2025 stellen.
Anfang Juli 2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt. Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der KPMG zählen:
- die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder
- die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren
- die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen
- wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung
- wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf die Antragstellenden. Der Antrag auf Zulassung wird weiter wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission eingereicht.
(Quelle DEHSt)
