BNetzA-Vorschlag: Stromspeicher und Ladepunkte marktaktiv nutzen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Mitte September Entwürfe zur Festlegung "Marktintegration Speicher und Ladepunkte" (MiSpeL) veröffentlicht. Damit soll der Grundstein für die Flexibilisierung von kleinen und großen Stromspeichern sowie zum bidirektionalen Laden von Elektromobilen gelegt werden. Speicher sollen sich so künftig zugleich aktiv am Strommarkt beteiligen und weiterhin für die Optimierung des eigenen Verbrauchs verwendet werden können. Bislang ging nur eines von beidem. Auch für das bidirektionale Laden von Elektromobilen ist die Festlegung nach Einschätzung der BNetzA ein Meilenstein. Interessierte Unternehmen können sich bis 24. Oktober 2025 an einer öffentlichen Konsultation der BNetzA beteiligen.
Bisher werden Stromspeicher häufig lediglich zur Zwischenspeicherung der eigenen erneuerbaren Erzeugung für den persönlichen Verbrauch genutzt. Sie können jedoch deutlich mehr beitragen, wenn sie in preisgünstigen Zeiten mit hoher erneuerbarer Erzeugung auch Netzstrom einspeichern und in teuren Zeiten mit niedriger erneuerbarer Erzeugung auch Strom ins Netz abgeben. Diese Potentiale sollen durch die neue Festlegung erschlossen werden.
Die Festlegungsentwürfe sehen konkrete Vorgaben vor, damit die Betreiber trotz „durchmischter“ Speichermengen aus Erneuerbarem und aus Netzstrom eine EEG-Förderung für die „grünen“ Anteile ihrer Netzeinspeisung erhalten und geringere EnFG-Umlagen für „rückgespeiste“ Netzstrommengen zahlen.
Für das bidirektionale Laden von Elektromobilen ermöglicht die Festlegung, dass der Ladepunkt künftig im Home-Energy-Management-System wie ein Speicher genutzt werden kann und nach den gleichen Vorgaben von förder- und saldierungsfähiger Netzeinspeisung profitiert. Speicher sollen sich künftig zugleich aktiv am Strommarkt beteiligen und weiterhin für die Optimierung des eigenen Verbrauchs verwendet werden können. Bislang ging nur eines von beidem.

Status Quo: Ausschließlichkeitsoption

Derzeit können Energiespeicher nur über die sogenannte Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG) gefördert werden, d.h. ein Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung besteht nur, wenn ein Speicher innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas aufnimmt und wieder ins Netz einspeist. Dafür muss nachgewiesen werden, dass kein Netzstrom eingespeist wurde. Diese Beschränkung erschwert die Integration von Speichern in das Stromsystem, verhindert Umlagesaldierungen und schließt Ladepunkte zur Zwischenspeicherung grundsätzlich von der Förderung aus. Dadurch bleiben viele Flexibilitätspotenziale von Speichern und Ladepunkten bislang weitgehend ungenutzt.

Geplante Optionen

Energiespeicher-Betreiber und Betreiber von Ladepunkten für E-Autos können künftig neben der Ausschließlichkeitsoption zwei weitere Verfahren nutzen, um EEG-Förderung zu erhalten:

Abgrenzungsoption

Die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) ermöglicht die EEG-Förderung ausschließlich für den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien bei Speichern und Ladepunkten, die auch Netzstrom aufnehmen. Dabei wird nur der Anteil gefördert, der aus erneuerbaren Quellen stammt, während der nicht förderfähige Netzstrom („Graustrom“) ausgeschlossen wird. Der förderfähige Anteil muss dabei exakt ermittelt und nachgewiesen werden. Die Berechnung der förderfähigen Strommengen erfolgt auf Basis viertelstündlicher, eichrechtskonformer Messungen unter Verwendung mathematischer Zuordnungsformeln, die in Anlage 1 festgelegt sind und unterschiedliche Kombinationen von EE-Anlagen mit Speichern (BESS) und/oder Ladepunkten berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur stellt die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des förderfähigen Anteils bereit. Zwar erfordert die Abgrenzungsoption einen erheblichen Mess- und Abrechnungsaufwand, sie gewährleistet jedoch eine hohe Genauigkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der jeweiligen Strommengen. Aus diesem Grund richtet sie sich insbesondere an größere Anlagen und professionelle Betreiber, die eine präzise Abrechnung wünschen.

Pauschaloption

Die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG; beihilferechtliche Genehmigung aus Brüssel noch ausstehend) ermöglicht, einem Teil des aus Speichern ins Netz eingespeisten Stroms pauschal die Eigenschaft „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“ zuzuordnen. Die Zuweisung erfolgt auf Grundlage vordefinierter Rahmenbedingungen und Größenordnungen, wodurch nur ein minimaler Messaufwand erforderlich ist. Dies erleichtert die flexible Marktintegration von Solarstrom, Speichern und Ladeinfrastruktur, während die grünen Eigenschaften gewahrt bleiben. Im Unterschied zur Abgrenzungsoption ist der Anwendungsbereich eingeschränkt: Die Pauschaloption kann nur bei gemeinsamem Betrieb von Solaranlagen und einem oder mehreren Speichern durch denselben Betreiber genutzt werden, die Solaranlagen müssen mindestens 30 kW Leistung haben, und es dürfen höchstens 500 kWh je kW installierter Leistung pro Jahr gefördert werden. Der förderfähige Anteil wird pauschal festgelegt; überschreitender Strom gilt als Netzstrom und ist nicht förderfähig. Diese Option eignet sich insbesondere für kleinere Speicher oder Ladepunkte, bei denen eine aufwendige Messung wirtschaftlich nicht praktikabel ist.
(Quelle BNetzA)