EDL-G und EnEfG: Änderungen bei der Stichprobenkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat für die Prüfung der Umsetzungspläne nach § 9 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und die Rückmeldung im Rahmen der Stichprobenkontrollen nach § 8c Abs. 2 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und § 10 EnEfG Erleichterungen eingeführt.
Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Umsetzungspläne identifizierten Maßnahmen erfolgt stichprobenartig und konzentriert sich nach Aussagen des BAFA auf nicht wirtschaftliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle wirtschaftlichen Maßnahmen im Umsetzungsplan berücksichtigt wurden. Für diese Stichprobenprüfung wurde der Umfang wie folgt festgelegt: Mindestens fünf Maßnahmen oder 40 Prozent der nicht aufgenommenen Maßnahmen sind einer Prüfung zu unterziehen.
Zusätzlich sind nicht wirtschaftliche Maßnahmen, die eine Endenergieeinsparung von mehr als 5 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erreichen, im Rahmen der Stichprobe zu prüfen. So soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen mit erheblichem Energieeinsparpotenzial nicht unbeabsichtigt ausgeschlossen werden.
Für Unternehmen, die im Veröffentlichungszeitraum ihren durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch auf weniger als 2,5 GWh/a senken, besteht keine Verpflichtung mehr, einen Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG zu erstellen und zu veröffentlichen.
Das BAFA wird verstärkt elektronische Stichprobenkontrollen durchführen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Nachweise wie Zertifikate, Prüfberichte oder Energieaudits digital vorliegen und fristgerecht eingereicht werden können. Eine rein passive Bereitstellung auf Anfrage reicht nicht mehr aus. Eine Verpflichtung zu einer proaktiven Meldung besteht nicht.
(Quelle BAFA)