Änderungen des Strom- und Energiesteuergesetzes

Der Bundestag hat Mitte November das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen. Wesentliche Aspekte sind die Entfristung der Stromsteuerbegünstigung für produzierende Unternehmen nach § 9b StromStG sowie zahlreiche Klarstellungen und Vereinfachungen in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicher und dezentrale Stromerzeugung. Die DIHK hatte zum Referentenentwurf eine Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 141 KB) abgegeben. Das Gesetz tritt in großen Teilen zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht.

Stromsteuergesetz

  • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.
  • Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ entfallen. Der Betreiber des Ladepunkts wird grundsätzlich als Steuerschuldner fingiert, unabhängig von den tatsächlichen Leistungsbeziehungen.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen: Die Rückspeisung von Strom aus dem Fahrzeug führt nicht zur Steuerschuldnerschaft des Fahrzeugnutzers, sofern der Strom vor Ort verbraucht wird.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
  • Die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung wird aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
  • Anpassung der Anforderungen an hocheffiziente KWK-Anlagen: Ab 2026 müssen neue EU-Vorgaben zur Hocheffizienz und ein CO2-Grenzwert eingehalten werden.
  • Vereinfachung der Steuerbefreiung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen: Wegfall des Nachweises des Nutzungsgrades, Steuerbefreiung für Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung.
  • Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Antragsverfahren, Nutzung des Marktstammdatenregisters, Wegfall von mehrfachen Nachweispflichten.
  • Anpassung der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Biomasse, Klär- und Deponiegas werden aus der Definition herausgenommen, um EU-Vorgaben zu entsprechen. Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas ist ausschließlich, aber künftig wieder rechtssicher in hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 MW) von der Stromsteuer befreit.
  • Einführung einer zusätzlichen Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen (bis 2 MW), wenn die eingesetzten Energieerzeugnisse bereits besteuert wurden und der Strom am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird (z. B. Mieterstrom)
  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
  • Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiungen zugunsten einer Entlastung bei der Energiesteuer

Stromsteuer-Durchführungsverordnung

  • Ausnahmen vom Versorgerstatus für Betreiber kleiner Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher, insbesondere bei Mieterstrom und Eigenverbrauch, um Bürokratie abzubauen.
  • Erweiterung der allgemeinen Erlaubnis für die Steuerbefreiung auf hocheffiziente KWK-Anlagen bis 1 MW elektrischer Nennleistung.
  • Wegfall der Pflicht zum Nachweis des Nutzungsgrades für kleine KWK-Anlagen.
  • Einführung eines vereinfachten Anlagenbegriffs und Wegfall der Zusammenfassung von Anlagen an unterschiedlichen Standorten.
  • Klarstellung und Vereinfachung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, insbesondere für kleine Versorger und Eigenerzeuger.
  • Erleichterung der Nachweisführung für Unternehmen, die keine kaufmännischen Bücher führen müssen (belegmäßige Nachweise statt buchmäßiger Nachweise).

Energiesteuergesetz

  • Einführung einer Definition für Designerkraftstoffe, um Missbrauch zu verhindern.
  • Anpassung der Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung an EU-Vorgaben.
  • Vereinheitlichung und Vereinfachung der Steuerentlastung für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse, Überführung der bisherigen Regelungen in einen einheitlichen Paragraphen.
  • Anpassung der Vorauszahlungsregelungen: Vorauszahlungen richten sich künftig nach einer aktuellen Schätzung der Jahressteuerschuld, nicht mehr nach den Vorjahreswerten.
  • Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Antragsverfahren, Nutzung des Marktstammdatenregisters, Wegfall von mehrfachen Nachweispflichten.

Energiesteuer-Durchführungsverordnung

  • Übernahme des neuen Anlagenbegriffs aus dem Stromsteuerrecht.
  • Vereinfachung der Nachweisführung für kleine Unternehmen (belegmäßige Nachweise).
  • Anpassung der Antrags- und Nachweispflichten an die neuen gesetzlichen Vorgaben.
  • Einführung einer unverzüglichen Anzeigepflicht bei versehentlichen Vermischungen von Energieerzeugnissen, Verlängerung der Frist für Entlastungsanträge.

Allgemeines

  • Klarstellung zu staatlichen Beihilfen: Unternehmen in Schwierigkeiten oder mit offenen Rückforderungsanordnungen können Anträge stellen, diese werden aber ggf. abgelehnt.

Einschätzung der DIHK

Die meisten Änderungen sind aus DIHK-Sicht positiv, da sie für Klarheit und Vereinfachungen insbesondere in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicher und dezentrale Stromerzeugung sorgen. Ausdrücklich unterstützt die DIHK auch die Harmonisierung mit EU-rechtlichen Vorgaben und die überfällige Entfristung der Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Sehr kritisch sieht die DIHK dagegen den halbherzigen Schritt der Stromsteuer-Senkung ausschließlich für die genannten Anspruchsgruppen, denn die hohen Strompreise belasten alle Unternehmen in Deutschland. Zudem verspielt die Bundesregierung damit Vertrauen in die Verlässlichkeit politischer Zusagen und Richtungsentscheidungen und vergibt eine große Chance zur umfassenden Entbürokratisierung durch die Eliminierung nahezu jeglicher Antrags-, Nachweis- oder Abgrenzungsbürokratie.
(Quelle DIHK)