Mobile Verkaufsstände/Foodtruck
Reisegewerbe
- Der Verkaufswagen ist „mobil“. Er steht weniger als sechs Wochen an der gleichen Stelle (die tägliche Heimfahrt spielt keine Rolle).
- Es werden grundsätzlich keine Waren des täglichen Bedarfs vertrieben.
- Es handelt sich um keine feste Einrichtung; der Betreiber bringt die erforderlichen Gegenstände nur anlässlich der Verkaufsaktion mit.
Verkauf auf festgesetzten Märkten
- eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt (Bezirksamt).
- ein Umsatzsteuerheft
Verkauf auf öffentlichen Wegen
- eine Sondernutzungsgenehmigung. Diese wird bei Ihrem zuständigen Bezirksamt (Tiefbauabteilung und/oder Verbraucherschutzamt) beantragt.
- eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Bitte nehmen Sie daher vor weiterer Planung rechtzeitig mit Ihrem Bezirksamt Kontakt auf.
Verkauf auf privaten Plätzen
- eine Gaststättenkonzession (nur wenn Sie Alkohol ausschenken)
- eine Nutzungsgenehmigung (Bauamt), wenn der Verkauf an diesem Standort über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (zum Beispiel einmal wöchentlich) erfolgt
Kurzfristige Verkaufstätigkeit
- Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
Wichtige Informationen
- Infektionsschutzgesetz, Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (Nr. 1169620)
- Umsatzsteuerheft (Nr. 1167706)
- Verkaufsstände für Lebensmittel (Nr. 1169618)
- Handelsregistereintragung (Nr. 1156830)
- Reisegewerbe (Nr. 1162042)