Gewerberecht

Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung

Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist zunächst zu klären, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig werden. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, müssen Sie Ihr Gewerbe anzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht auch für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Befinden sich in einem Ort mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Anschriften, so muss jede einzelne angemeldet werden.
Tipp: Termine zur Gründungsberatung buchen Sie bitte über diesen Link.
Wer in Deutschland ein Gewerbe betreiben möchte, muss dies gemäß § 14 GewO (Gewerbeordnung) anmelden. Die Zuständigkeit ist unterschiedlich geregelt. in Hamburg haben Sie die Option Ihr erlaubnis-, überwachungs- und konzessionsfreies Gewerbe über die Handelskammer Hamburg schriftlich oder per E-Mail zu senden oder bei dem für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt einzureichen. Für Fragen, ob es sich um ein Gewerbe handelt, einen freien Beruf, ein Handwerk oder inwieweit Erlaubnispflichten zu beachten sind, vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin oder nutzen Sie unseren E-Mail-Service gruendung@hk24.de.

Definition Gewerbe

Als „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeordnung wird jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und mit Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit definiert. Ein Gewerbe übt also aus, wer:
  • persönlich unabhängig ist (d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist – siehe Scheinselbstständigkeit)
  • eine erlaubte Tätigkeit ausübt (die Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein, wie zum Beispiel gewerbsmäßige Hehlerei)
  • dabei Gewinnerzielungsabsichten hat (wobei es nicht darauf ankommt, ob Sie tatsächlich Gewinn erzielen)
  • planmäßig und auf Dauer (Absicht der Wiederholung, Regelmäßigkeit)
Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht per Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Zu beachten ist unter anderem auch das Aufenthaltsrecht.
Das deutsche Gewerberecht kennt drei Gewerbearten.
  • das stehenden Gewerbe als Grundform gewerblicher Tätigkeit – Merkmal: feste gewerbliche Niederlassung/Standort (Betriebsstätte, Büro, Geschäftsraum, Laden, ortsfester Verkaufsstand)
  • das Reisegewerbe (z.B. Vertreter an der Haustür, Straßenhändler, Standinhaber auf Märkten), hier wird eine besondere Erlaubnis - die Reisegewerbekarte - benötigt
  • im Marktverkehr, d.h. im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten (zum Beispiel der Verkauf auf einem Wochen- oder Jahrmarkt)

Abgrenzung zu freiberuflichen Tätigkeiten

Abzugrenzen von einer gewerblichen Tätigkeit sind die sogenannten Freien Berufe. Durch §6 der GewO wird ein Negativkatalog von Tätigkeiten grob festgelegt, die nicht unter das deutsche Gewerberecht fallen.
  • Freiberufliche Tätigkeiten, selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Berufe, die eine höhere Qualifikation erfordern
  • Betriebe der Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft)
Ein freier Beruf ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer. Umfassende Informationen haben wir unter Gewerbebetrieb – Freie Berufe zusammengestellt.
Abgrenzungsprobleme
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeiten ist außerhalb der Katalogberufe in der Praxis oft strittig. Sowohl Finanzbehörden als auch Gewerbeämter orientieren sich bei der Beurteilung des Einzelfalles an entsprechenden Verwaltungsrichtlinien und den zahlreichen Gerichtsurteilen, denen sich weitere Abgrenzungen entnehmen lassen. Ist ein Existenzgründer sich nicht sicher, ob er eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, sollte er beim zuständigen Finanzamt nachfragen.

Abgrenzung zum Handwerk

Für eine begrenzte Anzahl von gewerblichen Tätigkeiten ist eine besondere Erlaubnis erforderlich, die zum Teil vor Betriebsbeginn einzuholen ist. Hierzu zählen vor allem:
  • Handwerk im Sinne der Handwerksordnung – Abgrenzungskatalog Handwerk. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Gewerbes (Anlage A) muss bei der regional zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist, dass der Betrieb von einem Handwerksmeister geführt wird. Ausgenommen von der Meisterpflicht sind die zulassungsfreien und handwerksähnlichen Betriebe (Anlage B, Abschnitt 1 und 2). Tipp: Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Handwerkskammer zur Vorabberatung, Erlaubnisbeantragung und Durchführung der Gewerbeanzeige.
  • erlaubnispflichtige Tätigkeiten
  • überwachungsbedürftige Tätigkeiten
  • konzessionspflichtige Tätigkeiten
Eine Übersicht der erlaubnis-, überwachungs-, und konzessionspflichtigen Gewerbe und deren Voraussetzungen der Erlaubniserteilung, haben wir zusammengestellt. Da vor einer Erlaubniserteilung ggf. die persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden oder eine Zuverlässigkeitsprüfung vorab stattfindet, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung. Dort können Sie sich über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung individuell informieren und Ihr Gewerbe anmelden.

Ummeldungen und Abmeldungen

Neben dem Beginn der Tätigkeit, sind gemäß § 14 GewO auch Veränderungen (Tätigkeitserweiterung, Wegfall einzelner Tätigkeiten, Umzug der Betriebsstätte etc. anzuzeigen. Die Anzeigepflichten sind unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.
Trotz Änderung im Handelsregister ist eine Gewerbeanzeige bzw. Gewerbeummeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 636 KB)erforderlich.
Verlegen Sie Ihren Betrieb außerhalb Hamburgs oder beenden Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit, ist eine Gewerbeabmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 649 KB)vorzunehmen.

Kosten

Für eine Gewerbeanmeldung und eine Gewerbeummeldung (Verlegung der Betriebsanschrift innerhalb Hamburgs) wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro in Rechnung gestellt.
Über die Gewerbemeldung unterrichtet das Verbraucherschutzamt bzw. die Handelskammer Hamburg die Handelskammer Hamburg. Seit dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben haben. Dieser Fragebogen ist ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, zu übermitteln. Formularcenter Elster.
Je nach Branche erfolgt zudem eine Meldung bei der Arbeitsagentur, der Berufsgenossenschaft, der Handelskammer Hamburg und/oder an die Handwerkskammer Hamburg sowie ggf. an die Bauprüfabteilung (Bezirksamt).
Sie möchten eine Gewerbemeldung über Ihre Handelskammer veranlassen. Dafür brauchen wir folgende Unterlagen:
  • Formular Gewerbean-, -um- oder -abmeldung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • aktueller Handelsregisterauszug (sofern im Handelsregister eingetragen) oder einen notariell beurkundeten Gesellschaftervertrag
Nur vollständig an gewerbe@hk24.de eingereichte Unterlagen können bearbeitet werden.