Gewerbliche Existenzgründer

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

1. Gewerbeanzeige

Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, ist verpflichtet nach § 138 Abgabenordnung (AO), den Gewerbebetrieb der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird.
Ein Gewerbe ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer:
  • persönlich unabhängig,
    d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist,
  • die Tätigkeit regelmäßig,
    d.h. nicht nur gelegentlich und gegen Entgelt ausübt,
  • dabei einen Gewinn anstrebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird.
In Hamburg erfolgt die Anzeige des Gewerbes in den Verbraucherschutzämtern der für den Betriebssitz zuständigen Bezirksämter oder im Service-Center unserer Handelskammer (Ausnahme: erlaubnispflichtiges Gewerbe). Für die Gewerbeanzeige/-anmeldung benötigen Sie:
  •  einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und
  •  sofern vorhanden, einen Handelsregisterauszug.
  •  20 Euro für die Begleichung der Kosten für die Gewerbeanzeige.

2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Seit dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln haben und nach Prüfung der Unterlagen ihre Steuernummer vom Finanzamt mitteilt bekommen. Dieser Fragebogen ist ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die bisherige Pflicht der Finanzämter zur Anforderung des Fragebogens entfällt damit und die Unternehmer werden zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens soll das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden, sofern die Übermittlung nicht über einen Steuerberater erfolgt. Für die Nutzung von ELSTER ist eine Registrierung notwendig, die für die spätere Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowieso benötigt wird. Zu beachten ist, dass die Registrierung circa zwei Wochen dauert. Set dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Übermittlung auch für den Fragebogen zur Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.
Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es einen entsprechenden Vordruck zur steuerlichen Erfassung, die in der Spalte rechts neben diesem Text unter Downloads abrufbar sind:
Hinweis: Diese und weitere Fragebögen und Formulare finden Sie über die Webseite der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Finanzamt erfasst steuerlich neben den Gewerbetreibenden auch die freiberuflichen Existenzgründer. Diese Personen erzielen nach § 18 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und rechtsberatenden Tätigkeiten. Freiberufler müssen sich grundsätzlich direkt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, um dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie künftig entsprechende Einkünfte erzielen wollen. Auch für Freiberufler gilt ab dem 1. Januar 2021 die Pflicht zur Übermittlung des jeweiligen Fragenbogens auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER (s.o.).

2a. Umsatzsteueridentifikationsnummer 

Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, kann ein Existenzgründer die Umsatzsteuer-Identnummer per Fax (0228 / 406-3801) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Der schriftliche Antrag muss die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, das für das Unternehmen zuständige Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird, enthalten. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern auch online beantragt werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BzSt).

2b. Kleinunternehmer

Von umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro); ist der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet und es gilt eine entsprechend geringere anteilige Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sie dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Für diese Kleinunternehmer gibt es die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs. 3 Nr.2 UStG (12.500 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten, sondern nur das zuständige Finanzamt informieren und eine Umsatzsteuer-Identnummer beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden. Einzelheiten hierzu siehe auch unser Merkblatt Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Existenzgründer.

3. Zentralstelle für Unternehmensneugründungen

Die Finanzämter in Hamburg haben zur Information für Existenzgründer sogenannte Neugründungsstellen gegründet. Die Adressen und Öffnungszeiten der Neugründungsstellen in den Hamburger Finanzämtern finden Sie auf unserem Merkblatt "Neugründungsstellen der Hamburger Finanzämter" und unter www.hamburg.de
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt
Stand: Juli 2023