Steuern

Einkommensteuer für Existenzgründer

Die Einkünfte von Einzelunternehmern und Personengesellschaften werden der Einkommensteuer unterworfen. In diesem Merkblatt sollen grundlegende Fragen zur Einkommensteuer beantwortet werden. Mit der Auswahl der Themen gehen wir insbesondere auf typische Fragen von Existenzgründern kleinerer Unternehmen ein. Im Mittelpunkt stehen gewerblich tätige Unternehmerinnen und Unternehmer.

1. Wer muss Einkommensteuer zahlen?

Der Einkommensteuer werden grundsätzlich die Einkünfte aller natürlichen Personen unterworfen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. [Dazu ist keine feste Wohnung im Inland erforderlich. Es genügt im Grundsatz ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (183 Tage). Auslandsreisen von kurzer Dauer bleiben unberücksichtigt.]
Wenn Sie Ihr Unternehmen gemeinsam mit anderen in einer Personengesellschaft (beispielsweise in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG)) betreiben, findet die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter statt. Dies bedeutet, dass nicht auf der Ebene der Gesellschaft besteuert wird, sondern jedem Mitunternehmer wird sein „Gewinnanteil“ zugerechnet und dieser wird der persönlichen Einkommensteuer unterworfen (transparente Besteuerung - § 179 f. Abgabenordnung (AO)).
Wenn Sie Ihr Unternehmen allerdings in der Form einer juristischen Person betreiben (beispielsweise in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz: GmbH), wird die Gesellschaft zum Steuersubjekt, der Gewinn der GmbH wird mit Körperschaftsteuer belegt und erst bei Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters besteuert. Weiterführende Informationen enthalten unsere Merkblätter zur Körperschaftsteuer und zur Besteuerung einer GmbH.

2. Welche Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer?

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet die folgenden sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG):
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG); gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören hierzu auch Einkünfte aus der Beteiligung an Personengesellschaften und Vergütungen der Gesellschafter für ihre Tätigkeiten im Dienst der Personengesellschaft.
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG); hierzu gehören insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.B. der Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Architekten, Steuerberater, Krankengymnasten, Journalisten, Fahrlehrer und ähnlicher Berufe.
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  7. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG); hierzu zählen z.B. bestimmte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen, Entschädigungen und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen.

3. Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

Das zu versteuernde Einkommen wird als Addition bezogen auf die einzelnen Einkunftsarten nach folgendem Schema ermittelt:
Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
abzüglich Freibetrag nach §§ 14, 14a EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§§ 16, 17 EStG)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 EStG)
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres
abzüglich Werbungskosten (ggf. Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen,
soweit sie nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben
Kapitalertrag (§ 32 d Abs. 6 EStG) des Kalenderjahres
abzüglich ggf. Sparerpauschbetrag
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abzüglich Werbungskosten
+ Sonstige Einkünfte (z.B. Renten)
abzüglich Werbungskosten
= Summe der Einkünfte

Von der Summe der Einkünfte können dann gegebenenfalls folgende Positionen abgesetzt werden:
  • Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
  • Verlustvor- bzw. -rücktrag (§ 10 d EStG, siehe hierzu unten)
  • Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgabenpauschbetrag, Altersvorsorgebeiträge, Spenden
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 bis 33b EStG)
  • ggf. Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
= zu versteuerndes Einkommen
Bei den Überschusseinkünften (den Einkommensarten 4-7) ist der Überschuss der Einkünfte über die hierfür entstandenen Werbungskosten zu ermitteln. Dabei gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (Zeitpunkt der Geldzahlungen). Bei den Gewinneinkünften (den Einkommensarten 1-3) sind im Grundsatz zwei verschiedene Methoden der Gewinnermittlung zu unterscheiden (siehe dazu nachfolgend unter Nr. 4 zur Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb).

4. Wie wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt?

Für die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Methoden möglich:
  1. Die Bilanzierung; bei dieser wird ein Betriebsvermögensvergleich zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres vorgenommen; die Vorgänge werden dabei im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. des Rechnungsempfangs erfasst; diese Methode erfolgt im Rahmen der sog. doppelten Buchführung;
  2. Die Einnahmen-Überschussrechnung; bei dieser wird in einer monetären Betrachtungsweise der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Geldfluss) ermittelt. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) sind aus steuerlicher Sicht u.a. verpflichtet:
  1. Unternehmer, die aus anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben (§ 140 AO), müssen diese Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen. Dies gilt insbesondere für
    • a) die im Handelsregister einzutragenden Gesellschaften, wie etwa die offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) und
    • b) die im Handelsregister eingetragenen oder einzutragenden Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten: Die Bilanzierungspflicht ergibt sich, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen (§ 241 a HGB). Damit sind Einzelkaufleute, die unter diesen Schwellenwerten bleiben, von der Pflicht zur Bilanzierung befreit.
  2. Sonstige gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzverwaltung für einzelne Betriebe einen Umsatz von mehr als 800.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 80.000 Euro erzielt haben (§ 141 AO); die Finanzbehörde wird Ihnen Ihre Verpflichtung zur Bilanzierung in diesem Fall bekanntgeben. Die Buchführungspflichten sind dann vom Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres an zu erfüllen.
Darüber hinaus gilt für Unternehmer, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, die Gewinnermittlung durch Bilanzaufstellung auch für die Besteuerung.
Alle übrigen Unternehmer können ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG).
Die formellen Anforderungen an die Bilanzierung ergeben sich im Grundsatz nicht aus steuerrechtlichen Vorschriften, sondern insbesondere aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Die Einnahmen-Überschussrechnung hingegen muss grundsätzlich unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks erfolgen. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 17.500 Euro im Kalenderjahr genügt eine formlose Gewinnermittlung nicht mehr (BMF-Schreiben vom 9.10.2017 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 42 KB), § 60 Abs. 4 EStDV). Details können Sie unserem Dokument zur Einnahmen-Überschussrechnung entnehmen.

5. Sind Anlauf- und Gründungskosten der Existenzgründung bereits Betriebsausgaben?

Als Betriebsausgaben können Existenzgründer insbesondere auch Anlauf- und Gründungskosten gewinnmindernd geltend machen. Auch Aufwendungen für den Betrieb, die Ihnen bereits vor der eigentlichen Geschäftseröffnung entstehen, können als vorweggenommene Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden (§ 4 EStG). Sie sollten daher auch schon vor der Aufnahme Ihres Betriebes sorgfältig die Belege für die Ihnen entstandenen Kosten aufbewahren (vgl. Sie hierzu auch unser Dokument zu Aufbewahrungspflichten). Beispiele für absetzbare Anlaufkosten sind Planungskosten, Organisationsaufbau, Werbung, Anschaffung von Fachbüchern und Büromaterial, Beratung, Besichtigungen und Entwicklungskosten. Beispiele für Gründungskosten sind Gerichts- und Notarkosten und Kosten der Kapitalbeschaffung.

6. Wie sind Investitionskosten zu berücksichtigen?

Die Anschaffungskosten von Betriebseinrichtungen (Anlagevermögen) sind ebenfalls Betriebsausgaben. Diese Ausgaben sind aber in der Regel nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung gewinnmindern abzusetzen, sondern nur mit dem Teil des Wertes, der sich aufgrund der Verteilung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes pro Jahr ergibt (Abschreibung oder auch „Absetzung für Abnutzung“ – kurz: AfA).
Ein Beispiel für eine lineare Abschreibung: Für eine Maschine mit einem Anschaffungs- oder Herstellungspreis von 2.000 Euro und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren sind als Betriebsausgabe absetzbar: 400 Euro pro Jahr für die Dauer von fünf Jahren.
Details zu Fragen der steuerlich zulässigen Abschreibung finden Sie in unserem Dokument zu Abschreibungen. Als Existenzgründer könnten Sie dabei besonders die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern interessieren.

7. Wie werden Verluste berücksichtigt?

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ist ein Verlustausgleich im Grundsatz einbezogen. Verluste (sog. „negative Einkünfte“) des laufenden Jahres werden rechnerisch ausgeglichen und zwar zunächst durch weitere positive Einkünfte in derselben Einkunftsart, und sodann durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Nicht ausgeglichene Verluste werden im Steuerbescheid festgestellt.
Ein Verlustvor- bzw. -rücktrag erlaubt es, Verluste, die nicht in dem Steuerjahr ihrer Entstehung ausgeglichen werden können, in einem anderen Steuerjahr gewinnmindernd geltend zu machen. Bleibt nach dem Verlustausgleich im Entstehungsjahr (siehe oben) noch ein Verlust bestehen, kann dieser bis zum Betrag von 1.000.000 Euro in das Vorjahr zurückgetragen werden (der Vorjahresbescheid wird dann angepasst und es kann eine Steuerrückzahlung erfolgen). Diesbezüglich besteht hinsichtlich des Rücktrags und des Betrags ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, so dass sich grundsätzlich eine Prüfung durch eine Steuerberaterin, bzw. einem Steuerberater empfiehlt.
Hinweis: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz II wurden die Höchstbetragsgrenzen für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung erhöht. Am 3. Februar 2021 beschloss der Koalitionsausschuss eine weitere Erhöhung der Höchstbeträge auf 10 Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung für die Jahre 2020 und 2021. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz IV wurde die Erhöhung auf die Jahre 2022 und 2023 erweitert.
Darüber hinausgehende Verluste können in die nächsten Jahre vorgetragen werden und werden dann vor den Sonderausgaben berücksichtigt. Ein Verlustvortrag von bis zu 1 Million Euro kann beim Vortrag voll berücksichtigt werden. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag wird nur bis zur Höhe von 70 % der 1 Million Euro übersteigenden Einkünfte berücksichtigt. Die noch nicht berücksichtigten Verluste werden in die nachfolgenden Jahre vorgetragen.

8. Welche persönlichen Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden?

Mit dem Blick auf den einzelnen Steuerpflichtigen können insbesondere die folgenden Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden:
Einige Sonderausgaben sind im Grundsatz unbeschränkt abzugsfähig (wie z.B. Aufwendungen für private Renten, Kirchensteuer und Steuerberatungskosten), andere sind nur beschränkt, das heißt bis zu einem Höchstbetrag, abzugsfähig (wie z.B. Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen sowie Spenden).
Auch außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden. Dies sind solche Belastungen, die neben den üblicherweise anfallenden Ausgaben der privaten Lebensführung bestehen, beispielsweise außerordentliche unabwendbare Krankheitskosten oder Ausgaben aufgrund einer bestehenden Behinderung.
Übersteigen die Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen die Summe der Einkünfte, laufen diese Aufwendungen steuerlich in Leere.

9. Wie wird die Höhe der Einkommensteuerschuld ermittelt?

Abhängig von der Einkommenshöhe gelten unterschiedliche Steuertarife (progressiver Einkommensteuertarif), die auf die jeweilige Einkommenshöhe anzuwenden sind. Die folgende Übersicht für das Jahr 2024 gilt für eine kinderlose, einzeln veranlagte Person (Steuerklasse I):
Für das zu versteuernde Einkommen entspricht der Einkommensteuertarif
bis 11.604 Euro
0 % (Freibetrag)
von 11.605 Euro bis 17.005 Euro
14 bis 23,97 % (Progressionszone I)
von 17.006 Euro bis 66.760 Euro
23,97 bis 41,99 % (Progressionszone II)
von 66.761 Euro bis 277.825 Euro
42 % (Spitzensteuersatz)
ab 277.826 Euro
45 % (sog. „Reichensteuer“)
Zusätzlich zur Einkommensteuer ist ggf. der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuerschuld) und ggf. die Kirchensteuer (in Hamburg: 9 % der Einkommensteuerschuld (Dokument-Nr. 39011)) zu leisten.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das von beiden Partnern erzielte zu versteuernde Einkommen zunächst zusammengerechnet und dann halbiert (Ehegatten-Splitting). Für das gesplittete (halbierte) zu versteuernde Einkommen wird sodann die Einkommensteuer nach dem geltenden Tarif berechnet und das Ergebnis anschließend verdoppelt.
Unternehmer, die Gewinne im Unternehmen belassen (thesaurieren) und nicht entnehmen, können unter Umständen die sog. Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen.
Wenn Sie die für alle Einkommensteile errechnete Einkommensteuer zu Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ins Verhältnis setzen, so erhalten Sie den effektiven (auch: „durchschnittlichen”) Steuersatz. Dieser liegt naturgemäß niedriger als der Grenzsteuersatz für Ihre jeweiligen Einkommensteile.
Beispiel (Steuerklasse I): Bei einem gesamten zu versteuernden Einkommen von 67.000 Euro sind in Summe 17.537 Euro Einkommensteuer zu entrichten. In der Spitze wird das Einkommen mit 42 % als Grenzsteuersatz besteuert. Der durchschnittliche Steuersatz beträgt aber „nur“ 17.537 / 67.000 = 26,17 %.
Mit dem Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie eine Einschätzung der Höhe der Einkommensteuerschuld und des Solidaritätszuschlags gewinnen.

10. Wie wird die Belastung aus Gewerbesteuer berücksichtigt?

Die Belastung aus Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe anzusetzen. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuerzahlung beim Unternehmer bzw. beim Mitunternehmer auf die anteilige Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet (§ 35 EStG). Eine Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn beim Unternehmer bzw. Mitunternehmer eine Einkommensteuerschuld aus Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht. Aufgrund der Vielzahl von Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer kann sich trotz eines Verlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Gewerbesteuerzahlung ergeben, die nicht mit einer Einkommensteuerschuld verrechnet werden kann. Es wird höchstens die 4,0 fache Gewerbesteuermesszahl angerechnet. Dies entspricht der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400%. In Hamburg beträgt der Gewerbesteuerhebesatz allerdings 470%, so dass auch nach der Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld noch eine steuerliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer verbleibt. Einzelheiten und Beispielrechnungen können Sie unserem Dokument zur Gewerbesteuer entnehmen.

11. Welche Steuertermine sind zu beachten?

Den Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie in Hamburg dem Verbraucherschutzamt anzeigen. Ab dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben haben. Dieser Fragebogen ist dann ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die bisherige Pflicht der Finanzämter zur Anforderung des Fragebogens entfällt damit und die Unternehmer werden zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens soll das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden, sofern die Übermittlung nicht über einen Steuerberater erfolgt.
In dem Fragebogen müssen Sie eine Prognose zu Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb im Gründungsjahr abgeben, die Sie mit aller kaufmännisch gebotenen Vorsicht aufstellen sollten. Denn auf der Grundlage Ihrer Angaben wird das Finanzamt erstmalig Ihre Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festsetzen. Die Vorauszahlungen sind von Ihnen vierteljährlich (am 10. März/Juni/September/Dezember) zu leisten. Es ist wichtig, dass Sie diese Vorauszahlungstermine bei der Planung Ihrer Zahlungsströme im Auge behalten. Außerdem ist es wichtig, dass Sie aus Ihren tatsächlich erzielten Einkünften rechtzeitig Rücklagen bilden, um die Vorauszahlungen und eventuell spätere Nachzahlungen leisten zu können.
Nach Ablauf des Gründungsjahres sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Erklärung ist bei Gewinneinkünften grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (ELSTER-Verfahren). Welche Software dafür in Frage kommt, können Sie einer von der Steuerverwaltung gepflegten Liste entnehmen. Die Erklärung ist regulär spätestens am 31.07. des Folgejahres abzugeben; bei Beauftragung eines Steuerberaters bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sind die Abgabefristen jedoch zunächst verlängert worden. Dadurch ergeben sich folgende Abgabefristen:
Veranlagungszeitraum (VZ)
Nicht-beratene Fälle
beratene Fälle
2022
30.09.2023
31.07.2024
2023
31.08.2024
31.05.2025
2024
31.07.2025
30.04.2026
Das Finanzamt wird auf der Grundlage der Steuererklärung den Jahressteuerbescheid erlassen. Aus der Differenz zu den bereits geleisteten Vorauszahlungen kann sich eine Steuernachforderung oder eine -erstattung ergeben. Sie sollten daher laufend Ihre tatsächlich erzielten Einkünfte mit dem von Ihnen angegebenen Erwartungswert vergleichen, da Sie bei höheren Einkünften mit einer Steuernachforderung rechnen müssen. Der Jahressteuerbescheid ist zugleich die Grundlage für die Festsetzung Ihrer künftigen Steuervorauszahlungen.

12. Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Unterlagen, auf denen Ihre Steuerklärungen beruhen und die steuerlich von Bedeutung sind, müssen von Ihnen im Grundsatz 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht betrifft insbesondere die Belege für die Ihnen entstandenen Kosten, für die von Ihnen erzielten Einnahmen, Ihre Kontoauszüge sowie Ihr Kassenbuch. Zu den Einzelheiten vergleichen Sie bitte unser Dokument zu Aufbewahrungspflichten.

13. Welche Bedeutung hat die Lohnsteuer für Existenzgründer, die Arbeitnehmer beschäftigen?

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Wenn Sie als Existenzgründer zum Arbeitgeber werden, haben Sie die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer beim Finanzamt Ihrer Betriebsstätte anzumelden und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene Lohnsteuer abzuführen. Hier ist besondere Sorgfalt nötig, da Sie als Arbeitgeber für die abzuführende Lohnsteuer haften.
Dies gilt auch, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen und bei dieser selbst angestellt sind. Unser Dokument zur Körperschaftsteuer enthält weiterführende Informationen zur Anstellung eines Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist.
Die Anmeldezeiträume und -termine sind davon abhängig, wie hoch die gesamte im Vorjahr vereinnahmte Lohnsteuer war. Anstelle dieses Erfahrungswertes tritt bei Ihnen im Gründungsjahr eine Hochrechnung. Die im ersten vollen Monat nach der Eröffnung Ihrer Betriebsstätte einbehaltene Lohnsteuer wird dazu auf das Jahr hochgerechnet.
einbehaltene Lohnsteuer im Vorjahr
bzw. Hochrechnung im Gründungsjahr
Anmeldungszeitraum und -termin
bis 1.080 Euro
jährlich; 10. Januar des Folgejahres
über 1.080 bis 5.000 Euro
quartalsweise; 10. Januar, April, Juni u. September
über 5.000 Euro
monatsweise; 10. Tag des folgenden Kalendermonats
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Neben der Lohnsteuer müssen ggf. auch der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuerschuld) und gegebenenfalls die Kirchensteuer (in Hamburg: 9 % der Lohnsteuerschuld) für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse (sog. Minijobs). Vergleichen Sie hierzu unser Merkblatt zu Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Dokument-Nr. 22623).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Mai 2024

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