Anforderungen

Verkaufsstände für Lebensmittel

  1.  Verkaufsstände müssen vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Wind und Staub) geschützt sein; ein überdachter Stand, am besten dreiseitig geschlossen, ist wichtig. Der Standplatz muss befestigten Boden haben, keinen Sand-, Schotter- oder Rasenboden. Im Bedarfsfall eine stabile, geeignete Unterlage beschaffen. Das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Schädlinge und Tiere, muss vermieden werden.
  2. Arbeits- und Verkaufstische müssen glatt, riss- und spaltenfrei sowie leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein (Resopal, Stahl o. ä.). Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfesten, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen (völlig ungeeignet sind Biergartentische). Unverpackte Lebensmittel, auch Pfannen, Grill, Waffeleisen usw. mit einem ausreichend hohen Aufsatz zur Kundenseite hin schützen (sog. “Hustenschutz”). Außerdem kann ein mind. 1 m breiter Tisch vor den Stand gestellt werden, um den Kunden auf Abstand zu halten (Unfallgefahr/ Spritzschutz bei heißem Fett).
  3. Eine Handwaschgelegenheit im Stand ist unbedingt erforderlich! Benötigt wird  fließendes Warm- und Kaltwasser. Außerdem sind Handwaschgelegenheit mit Pumpseifenspender/ ggf. Händedesinfektionsspender und Einmalhandtüchern auszustatten.
  4. Separate Toiletten für die im Stand Beschäftigten müssen vorhanden sein. Die Toiletten sind dem Personenkreis, die mit Lebensmitteln umgehen, vorzubehalten. Sie dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein. Die Toiletten müssen mit Handwaschgelegenheiten (wie Punkt 3) ausgestattet sein. Die Nutzung der Toiletten von nah verfügbaren Gastronomiebetrieben kann, wenn diese damit einverstanden sind, genehmigt werden.
  5. Personalhygiene beachten: Personen im Stand müssen helle, waschbare Berufskleidung tragen (Kittel/ Latzschürzen/ Kochkleidung und Kopfbedeckung). Hand- und Armschmuck ablegen. Händewaschen vor Arbeitsbeginn und nach Toilettenbesuch muss selbstverständlich sein! Im Stand herrscht Rauchverbot! Personen mit offenen Wunden an den Händen nicht mit Lebensmitteln arbeiten lassen.
  6. Der Stand und seine Einrichtung sind vor Inbetriebnahme gründlich zu säubern. Lebensmittel und deren Behältnisse nicht auf den Boden stellen, für ausreichende Ablagen und Platz ist zu sorgen, Standgröße nicht zu knapp bemessen! Lebensmittel abgedeckt und geschützt aufbewahren. Empfindliche und kühlpflichtige Lebensmittel sind entsprechend kühl zu lagern! Es ist ein geeignetes System zum Überwachen von Temperaturbedingten Lebensmitteln einzurichten und durchzuführen (Eigenkontrollsystem nach HACCP-Grundsätzen).
  7. Hackfleisch sollte nicht selbst hergestellt, sondern vom Fachbetrieb bezogen werden. Hierbei ist es unbedingt notwendig, die Herstellerangaben bezüglich Temperatur und Lagerbedingungen einzuhalten. (vorgebrühte Bratwürste). Es wird empfohlen, tiefgefrorene Erzeugnisse z.B. Hamburger auch tiefgefroren zu verarbeiten. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, auf die Abgabe roher Hackfleischzubereitungen zu verzichten. Grundsätzlich ist es schwierig, bei Verkaufsständen die hygienischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der Zubereitung und dem Verkauf von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ja mikrobiologisch besonders empfindlich sind, die Lebensmittelsicherheit gewährleistet wird. Hier kommt es maßgeblich auf die Beschaffenheit und Einrichtung des Verkaufsstandes und das betriebliche Eigenkontrollkonzept wie auch auf eigene mikrobiologische Untersuchungen der jeweiligen Hackfleischprodukte an.
  8. Es ist darauf zu achten, dass das fließende Wasser Trinkwasserqualität aufweist. Durch einen für Lebensmittel tauglichen Schlauch (in der Regel innen weiß und außen blau beschichtet) ist die Wasserzufuhr zu gewährleisten.
  9. Es müssen angemessene Vorrichtungen (Hygienisch einwandfrei) zum entsorgen von gesundheitlich bedenklichen Abfällen z.B. Altfett, Lebensmittelabfälle vorhanden sein (z.B. verschließbare Müllbehälter, Altfetttonne).
  10. Die Vorgaben der VO(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sind einzuhalten.
  11. Getränke und Speisen korrekt auf Preistafeln auflisten, Qualitätsangaben (z.B. Orangensaft/-nektar) und Füllmengen bei Getränken angeben. Zusatzstoffe kenntlich machen (z.B. Phosphat, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker usw.); Etiketten und Angaben des Vorlieferanten beachten.
  12. Lebensmittelunternehmer müssen nach Art- und Größe ihres Lebensmittelunternehmens geschult sein, zu Schulungsangeboten finden Sie im rechten Bereich weitere Hinweise.
  13. Am 01.01.2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz abgelöst hat. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies: Gesundheitszeugnisse nach §§ 17,18 Bundesseuchengesetz werden seid dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Vor dem 01.01.2001 erstellte Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz behalten ihre Gültigkeit. Ersetzt werden die o.g. Zeugnisse durch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über durchgeführte Belehrungen nach § 43 IfSG. 
Sollten Sie gegen diese Punkte verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass dies entsprechend von den Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachungsbehörden geahndet wird. Dies kann auch bedeuten, dass Ihnen die Abgabe von Lebensmitteln sofort untersagt wird bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.