Schlichtung

Schlichtung von Streitigkeiten unter Kaufleuten

Die Handelskammer Hamburg unterstützt Kaufleute mit verschiedenen Angeboten bei der außergerichtlichen Beilegung von Wirtschaftsstreitigkeiten.
Neben der Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte betreibt die Handelskammer auch eine eigene Schlichtungsstelle für Wirtschaftsstreitigkeiten (im Folgenden: „Schlichtungsstelle“). Ziel einer Schlichtung ist es, die Parteien bei einer gütlichen, außergerichtlichen Einigung zu unterstützen. Häufig lassen sich auf diese Weise kosten- und zeitaufwändige Gerichtsverfahren bzw. die Einholung anwaltlichen Rates vermeiden.
Die Schlichtungsstelle kann bereits vertraglich für zukünftige Streitigkeiten oder aber im Nachhinein zur Lösung des Konflikts vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass wenigstens eine der Parteien einer deutschen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer angehört. Schlichtungsverfahren mit Verbrauchern:innen führt die Handelskammer nicht durch.
Die Schlichtungsordnung der Handelskammer Hamburg finden Sie hier.

Kosten der Schlichtung

Die Kosten werden üblicherweise zwischen den Parteien geteilt.
Die schlichtende Person erhält ein Stundenhonorar in Höhe von 150 bis 350 Euro bzw. ein Tageshonorar in Höhe von 1.200 bis 2.800 Euro, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt.). Das Honorar wird individuell mit den Parteien vereinbart.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine davon abweichende Vereinbarung getroffen werden. Anhaltspunkte für die Festlegung der Honorarhöhe können insbesondere die Höhe des Streitwerts und die Komplexität des zu behandelnden Sachverhalts sein.
Der Handelskammer steht unter Berücksichtigung des Streitwerts und des für sie entstehenden Aufwands eine Kostenpauschale in Höhe von 100 bis 500 Euro zzgl. USt zu.
Darüber hinaus haben die schlichtende Person und die Handelskammer gegen die Parteien einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Auslagen.

Worin besteht der Unterschied zwischen Schlichtung, Mediation und Schiedsgericht?

Anders als bei der Schlichtung und der Mediation entscheidet das Schiedsgericht am Ende des Verfahrens verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche. Diese Entscheidung hat für die Parteien die Wirkung eines staatlichen Urteils. Bei einer Mediation unterstützt ein neutraler Dritter quasi als Moderator die Parteien dabei, eigenverantwortlich geeignete Lösungen zu erarbeiten. Im Falle einer Schlichtung macht der Schlichter, falls sich die Parteien im Laufe des Schlichtungsverfahrens nicht einigen können, am Ende einen Einigungsvorschlag. Das führt in den meisten Fällen zu einer Beilegung des Problems. Ein Schlichterspruch ist – anders als ein (Schieds)Gerichtsurteil – nicht rechtsverbindlich. Die Kaufleute schließen, wenn die Schlichtung erfolgreich war, einen entsprechenden Vergleich. Dieser Vertrag ist dann wiederum rechtlich bindend.