Handels- und Gesellschaftsrecht

Aktiengesellschaft

1. Begriffsbestimmung

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person, d.h. eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt.
Das Recht der Aktiengesellschaften ist im Aktiengesetz (AktG) kodifiziert.
Mit der Wahl der Unternehmensform AG kann ein Unternehmen sich große Kapitalerträge beschaffen, wie sie ein modernes Großunternehmen benötigt. Da die Aktionäre mit dem Aktienkauf keine weiteren Verpflichtungen eingehen, kann die AG sich auf dem allgemeinen Kapitalmarkt an ein weites Publikum wenden. Unter anderem deswegen, und weil die Aktien meist an der Börse gehandelt und damit leicht übertragbar werden, ist die AG die bevorzugte Gesellschaftsform für Großunternehmen.

2. Wesentliche Merkmale einer AG

a) Grundkapital
Typisch für die AG ist ein bestimmtes, in Anteile (Aktien) zerlegtes Grundkapital. Dieses Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt hierbei 1 Euro; die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist aber zulässig.
Für den Fall, dass Aktionäre Einlagen leisten, die nicht durch Einzahlung eines Geldbetrages erfolgen (Sacheinlagen) oder die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen soll (Sachübernahmen), hat eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. Als Gründungsprüfer können nur Personen bestellt werden, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind oder Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
b) Aktien
Anders als bei der GmbH ist die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde (Aktie) wertpapiermäßig verbrieft. Über die Aktie wird die Mitgliedschaft - und damit auch die Rechte und Pflichten - in der Aktiengesellschaft vermittelt. Mitglied der Gesellschaft (Aktionär) ist nur, wer Inhaber einer Aktie ist. Aufgabe der Aktienurkunde ist die Erleichterung der Übertragung der Mitgliedschaft. Während bei der GmbH der Mitgliederwechsel einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag voraussetzt, werden Mitgliedschaften in einer Aktiengesellschaft durch die Übergabe der Aktienurkunde und Einigung über den Eigentumswechsel an der Aktie übertragen.
Notwendige Voraussetzung für das Entstehen der Mitgliedschaft ist die Ausgabe von einzelnen Aktienurkunden allerdings nicht. Die Rechte und Pflichten einer Aktionärs entstehen auch, wenn ihre Verbriefung in einer Einzel-Urkunde nicht erfolgt. Gerade bei kleinen Aktiengesellschaften wird häufig auf den u.U. kostspieligen Druck von Aktienurkunden verzichtet. In diesem Fall besteht für den Aktionär ein Anspruch auf Ausstellung einer Mehrfach- oder Sammelurkunde, der sogenannten Globalaktie, die die Vielzahl der selbständigen Anteilsrechte in einer Urkunde zusammenfasst.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Inhaber- und Namensaktien. Inhaberaktien sind sogenannte Inhaberwertpapiere, die durch bloße Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe übertragen werden. Die Übertragung einer Namensaktie erfolgt durch eine schriftliche Übertragungserklärung auf der Aktienurkunde oder einen fest mit ihr verbundenen Anhang (sog. Übertragung durch Indossament).
Als Vorzugsaktien bezeichnet man in der Regel Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind. Wesentliches Merkmal dieser Aktien ist der Ausschluss des Stimmrechtes. Der Gesamtnennbetrag der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht darf nicht höher sein als derjenige der anderen Aktien.
Die Übernahme der Aktien durch die Gründer muss notariell beurkundet werden. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
c) Gesellschaftsvermögen
Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital und das Gesellschaftsvermögen stimmen in der Regel nur zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft überein. Das Grundkapital ist lediglich eine feste rechnerische Größe, die dem Geschäftsverkehr deutlich machen soll, mit welchem Mindestvermögen die Gesellschaft ausgestattet wurde. Das Gesellschaftsvermögen ist das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft und hängt von der jeweiligen Gewinnentwicklung ab. Über die Höhe des Gesellschaftsvermögens, das aufgrund der geschäftlichen Entwicklungen ständigen Schwankungen unterliegt, sagt das Grundkapital somit nichts aus. Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Gesellschaft den Gläubigern gegenüber mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.
d) Organisation
Eine AG ist eine juristische Person und damit körperschaftlich organisiert. Sie ist von ihrem Mitgliederbestand unabhängig und hat eine eigenständige Organisation mit verselbständigten Organen. Drei Organe sind durch das AktG vorgeschrieben: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der AG, also die Vertretung nach innen. Diese Geschäftsführungsbefugnis ist grds. unbeschränkt. Der Vorstand handelt in eigener Verantwortung. Gleichzeitig vertritt der Vorstand die AG auch nach außen - sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Auch diese Vertretungsmacht ist grds. unbeschränkt. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für höchstens 5 Jahre bestellt und kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Beträgt das Grundkapital der Gesellschaft mehr als drei Millionen Euro, so hat der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt ausdrücklich, dass der Vorstand lediglich aus einer Person bestehen soll. Für den Fall, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, es sei denn, die Satzung bestimmt Abweichendes. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
Die Mitglieder des Vorstandes führen also die Geschäfte der AG. Sie sind dabei nicht selbst Unternehmer. Dritten gegenüber haften sie daher weder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden, zu ersetzen. Das Unternehmerrisiko trägt allein die AG. Allerdings haben die Vorstandsmitglieder eine Sorgfaltspflicht gegenüber der Gesellschaft. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Verpflichtung im Verhältnis zur Gesellschaft, können sich hieraus Schadensersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Gegenüber den anderen Mitgliedern des Vorstands oder gegenüber Dritten besteht jedoch keine Haftung. Nur wenn ein Vorstandsmitglied eine unerlaubte Handlung begangen hat, kommt eine Haftung auch gegenüber Dritten in Frage.
Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, bestellt, kontrolliert und abberufen. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein und darf bei einem Grundkapital von bis zu 1.500.000 € nicht mehr als neun, bei einem Kapital von mehr als 3.000.000 € nicht mehr als fünfzehn und bei einem Grundkapital von mehr als 20.000.000 € nicht mehr als einundzwanzig betragen. Wählbar ist grds. jede natürliche Person. Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Gründer und bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden im Handelsregister veröffentlicht. Anders als der Vorstand darf der Aufsichtsrat selbst weder Geschäftsführungshandlungen vornehmen noch dem Vorstand Weisungen erteilen.
Die Versammlung der Aktionäre (Aktionäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein), in der über grundlegende Entscheidungen abgestimmt wird, ist die Hauptversammlung. An dieser nehmen neben den Aktionären auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates teil. Die Hauptversammlung stimmt u.a. ab über:
  • die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  • die Verwendung des Bilanzgewinns
  • die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung der Gesellschaft
Die Einberufung der Hauptversammlung obliegt dem Vorstand.
e) Haftung
Die Gesellschafter (Aktionäre) der AG sind keine Kaufleute. Die Haftung gegenüber Gläubigern beschränkt sich daher auf das Gesellschaftsvermögen der AG.

3. Erfordernisse für die Gründung einer AG

a) Gesellschafter
Die Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Es gibt keine Mindestanzahl von Gesellschaftern mehr. Auch die Einmann-AG-Gründung ist daher möglich. Die Gründer (Aktionäre) können natürliche und juristische Personen sein. Während sich die Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH aus den Handelsregisterakten entnehmen lassen, genießen die Aktionäre der Aktiengesellschaft fast völlige Anonymität. Eine Ausnahme bildet allerdings die Einpersonen-Gesellschaft. Für den Fall, dass die Aktiengesellschaft durch eine Person gegründet wird oder sich nachträglich alle Aktien in einer Hand vereinigen, besteht eine Anmeldepflicht in Bezug auf den Namen, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs.
b) Kapital
Das Grundkapital der AG beträgt wie erwähnt 50.000 € unabhängig davon, ob der Kapitalmarkt in Anspruch genommen wird.
c) Unternehmensgegenstand
Eine AG kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind. Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen allerdings einige freie Berufe nicht in Form einer AG betrieben werden (z.B. Apotheken, Notare und Ärzte).
d) Firmenbezeichnung
Als Firma bezeichnet man den Namen, unter dem das Unternehmen tätig ist. Es kann eine Sachfirma (Beispiel: ABC Computerhandel AG), eine Namensfirma (Beispiel: Hans Müller AG) oder eine Phantasiefirma (Beispiel: TOPEC AG) sein. Auch eine gemischte Firma aus den vorgenannten Möglichkeiten ist zulässig. In jedem Fall muss jedoch die Rechtsform, d.h. Aktiengesellschaft oder abgekürzt AG mit angegeben werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Firma durch das Registergericht sind die Grundsätze der Firmenwahrheit zu berücksichtigen. Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über Art oder Umfang des Geschäfts herbeizuführen.
Geographische Zusätze sind grds. zulässig, wenn die Firma einen besonderen Bezug zu dem genannten Gebiet hat, z.B. ihren Sitz.
Die Handelskammer Hamburg nimmt in Zweifelsfällen dem Gericht gegenüber zur Zulässigkeit des Firmennamens Stellung. Um frühzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich in jedem Fall vorab eine Kontaktaufnahme mit unserer Handelskammer.
Bedenken Sie jedoch, dass im Rahmen der Handelsregisterüberprüfung nur die Verwechslungsgefahr mit am selben Ort eingetragenen Firmen geprüft wird. Da Sie sich als Neugründer jedoch auch Unterlassungsansprüchen von Berechtigten aus anderen Städten ausgesetzt sehen können, sollten Sie auch bundesweit eingetragene Firmen- und Markennamen in die Überprüfung mit einbeziehen.
e) Einhaltung von Form- und Publizitätsvorschriften
aa) Notarielle Beurkundung: Feststellung der Satzung (Gesellschaftsvertrag)
Die Feststellung der Satzung ist ein Rechtsakt, mit dem sich die Gründer über den Inhalt des Vertrages einigen. Sie ist notariell zu beurkunden. Ab der notariellen Eintragung bis zur Registereintragung existiert eine nicht rechtsfähige Vor-AG. Die Satzung muss u.a. folgende Angaben enthalten: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge der Aktien, Zahl der Aktien sowie Gattung derselben, Art ihrer Ausstellung (Inhaber- oder Namensaktien), Zahl der Vorstandsmitglieder.
bb) Notarielle Beurkundung: Aufbringung des Grundkapitals
Auch die Übernahme der Aktien durch die Gründer ist notariell zu beurkunden.
cc) Notarielle Beurkundung: Bestellung der Organe
Die Gründer müssen zunächst den ersten Aufsichtsrat sowie einen Prüfer für den Jahresabschluss der Gesellschaft für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr bestellen. Auch dies ist wiederum notariell zu beurkunden.
dd) Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, d.h. eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Dafür ist zunächst die notariell beurkundete Satzung dem Registergericht zuzusenden. Die AG ist von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister beim Gericht anzumelden. Die Unterschrift und die Zeichnung der Firma müssen hierzu wiederum von einem Notar beglaubigt werden. Erst wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht, darf die Anmeldung erfolgen. Der Notar reicht die Anmeldung in elektronischer Form beim zuständigen Registergericht ein. Das Gericht prüft anschließend, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die dann erfolgende Eintragung wird durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Tipp: Viele Fragen zum Thema "Handelsregistereintragung" beantworten wir Ihnen umfassend im Artikel "Eintragung in das Handelsregister".

4. Börsenzulassung von Aktien

Aktien, die mit amtlicher Feststellung an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung. Der Zulassungsantrag wird in der Regel von einem an einer inländischen Börse zugelassenen Kreditinstitut gestellt. Über die Zulassung entscheidet in Hamburg die Hanseatische Wertpapierbörse.

5. Die "kleine AG"

Für kleinere Unternehmen, insbesondere für Aktiengesellschaften mit namentlich bekannten Aktionären, gibt es im AktG verschiedene Vereinfachungen. Mit dieser sogenannten kleinen AG ist aber kein neuer Typus der AG geschaffen worden, sondern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Regelungen angeboten. Auch eine Einmann-Gründung ist nunmehr möglich. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur AG.

6. Zusammengefasst: Vorteile/ Nachteile der Aktiengesellschaft

Vorteile u.a.:
  • Angesichts der Gewaltenteilung in Vorstand und Aufsichtsrat sehr gutes Führungsinstrument
  • Absetzung des Vorstandes durch Zwischenschaltung des Aufsichtsrates nur bei Aktienmehrheit möglich
  • Vorstand ist allein dem Aufsichtsrat verantwortlich
  • Eigenkapitalfinanzierung auf breiter Basis möglich. Dadurch weniger Abhängigkeit von Krediten
  • Börsennotierung ist möglich
  • Erhaltung der Unternehmenskontinuität im Falle des Todes des Unternehmers
Nachteile u.a.
  • Mindeststammkapital von 50.000 Euro erforderlich
  • Trotz "Kleine AG"-Reform verhältnismäßig komplizierte Gesellschaftsform

7. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Das Umwandlungsrecht hat die Umwandlung einer anderen Gesellschaftsform in eine AG wesentlich vereinfacht. Umgewandelt werden können das Einzelunternehmen, die OHG/KG, die GmbH, die Genossenschaft und der Verein. Die Anmeldung zum Formwechsel muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden.

8. Weitere Informationen

Sollten Sie aufgrund der vorstehenden Ausführungen möglicherweise der Auffassung sein, dass die Aktiengesellschaft für Ihr Unternehmen die richtige Gesellschaftsform ist, können Sie, um weitergehend informiert zu werden, in der Commerzbibliothek ausführliche Literatur über die Aktiengesellschaft ausleihen (Öffnungszeiten der Commerzbibliothek: Montag bis Donnerstag von 10 - bis 20 Uhr, Freitag und Samstag von 10 - 15 Uhr, Tel. 040/36138-377).
Wichtige Adressen:
Amtsgericht Hamburg (-Mitte)
Registergericht
Caffamacherreihe 20
20348 Hamburg
Tel: 040 42 843 -3440 oder -43 13
Fax: 040 42 843 -4718 oder -4719
Innovations- und Patent-Centrum
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Tel: 040 36138 -376
Fax: 040 36138 -401
Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
Tel: 040 34 4987 
Fax: 040 35 2981
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel: 040 34 53 98
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.