Tipps für Gründer:innen

Was muss ich bei Steuern beachten?

Die Klage über die Komplexität des deutschen Steuerrechts ist geradezu die erste Strophe im Klagelied über die Mittelstandspolitik in Deutschland. Nur einige sehr wenige Unternehmer und Existenzgründer kommen deshalb ohne die Unterstützung eines Steuerberaters aus. Daher geben die Informationen in diesem Abschnitt auch nur einen groben Überblick.
Die wichtigsten Steuern für den selbstständigen Gewerbetreibenden sind folgende:

Umsatzsteuer (USt) / Mehrwertsteuer (MwSt)

Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ebenso sind die Einfuhr bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke der Umsatzsteuer (USt; Mehrwertsteuer) zu unterwerfen, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anzuwenden sind. Einzelheiten regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG).
Für Gebrauchtwaren bzw. Second Hand Waren kann für die Umsatzsteuer die Differenzbesteuerung angewandt werden: Dabei wird lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis besteuert.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Regelsteuersatz ist in § 12 UStG geregelt und beträgt 19 Prozent. Er wird berechnet auf den Netto-Rechnungsbetrag.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt 7 Prozent (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände). Er gilt für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb praktisch aller Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze - , für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und bestimmte Dienstleistungen, wie zum Beispiel Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, Kinos und Museen.
Werden Gegenstände geliefert, die in der obengenannten Liste nicht enthalten sind, ist grundsätzlich der Regelsteuersatz anzuwenden. Einzelheiten zu der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1379 KB) aufgeführt.

Die Rechnung

Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht, so wird darüber eine Rechnung erstellt, die nach § 14 Abs. 4 UStG in Verbindung mit § 14a UStG folgende Angaben enthalten muss:
Rechnungsangaben
  • Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
Bei Kleinbetragsrechnungen bis Euro 250 müssen der Steuerbetrag, das Nettoentgelt und die Steuernummer nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden; es genügt die Angabe des Steuersatzes und des Bruttoentgelts.

Der Vorsteuer-Abzug

Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug erfüllt.
Beispiel:
Monatliche Angabe 
Umsatz in Euro  
Umsatzsteuer in Euro
Umsatz des Unternehmens
100.000,00
19.000,00
Wareneingang
75.000,00 
./. 14.250,00
Zahllast Finanzamt  
4.750,00
Der Unternehmer hat den Umsatzsteuer-Betrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat (Zahllast), selbst zu berechnen sowie dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln und durch Zahlung auszugleichen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Je nach Steuerschuld gelten - außer für Existenzgründer - seit dem 1. Januar 2009 folgende Erklärungs- und Zahlungsfristen:
Fristen
Werte im Vorjahr
Euro
monatlich
bei Steuerschuld über
7.500,00
monatlich
bei Vorsteuer-Überschuss für das vergangene Kalenderjahr (Wahlrecht) von über
7.500,00
vierteljährlich
bei Steuerschuld nicht mehr als  
7.500,00
jährlich, wenn
bei Steuerschuld nicht mehr als 
1.000,00
Unternehmensgründer müssen, soweit sie nicht Kleinunternehmer sind, in den ersten zwei Kalenderjahren die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben und durch Zahlung begleichen. Die Erstattung von Vorsteuerüberhängen kann die Finanzverwaltung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Beispiel:
Gründung im Februar 2018
monatliche Voranmeldung bis einschließlich Dezember 2019
Gründung im Dezember 2018
monatliche Voranmeldung bis einschließlich Dezember 2019
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermittelt werden. Seit 1. Januar 2013 muss die elektronische Übermittlung authentifiziert sein.
Hinweis: Die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wird vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 hat das BMF diese Maßnahme weiter konkretisiert. Demnach gilt in Neugründungsfällen § 18 Abs. 1 und 2 UStG, wonach der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist, es sei denn, die Steuer beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr also mehr als 7.500 Euro bleibt es auch in Neugründungsfällen beim Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum. Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.

Weitere Details können Sie dem Schreiben des BMF vom 16. Dezember 2020 entnehmen.

Fristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Auf Antrag kann das Finanzamt für die Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewähren. Bei der monatlichen (nicht jedoch der vierteljährlichen) Fristverlängerung ist eine Sondervorauszahlung zu leisten, die jährlich mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet wird.

Vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte?

Die Umsatzsteuer-Zahllast gegenüber dem Finanzamt hat der Unternehmer im Regelfall nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) zu berechnen. Danach entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dies kann vor Rechnungserteilung und der Bezahlung sein. Vorsteuern werden grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum berücksichtigt, in dem die Eingangsrechnung vorliegt.
Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch gestatten, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) gemäß § 20 UStG abführt. Hier entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Bezahlung. Vorsteuern werden grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum berücksichtigt, in dem die Eingangsrechnung vorliegt, auch wenn die Bezahlung noch nicht erfolgt ist. Es müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro oder
  • Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 Abgabenordnung oder
  • soweit Umsätze aus einer Tätigkeit als freier Beruf nach § 18 Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.

Der Kleinunternehmer

Von Kleinunternehmern (Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro (bis 31. Dezember 2019: 17.500 Euro), im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000,00 Euro; Gesamtumsatz in diesem Sinne ist der Umsatz nach § 19 Abs. 3 UStG also zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer; also netto nicht mehr als 18.487,40 Euro (bis 31. Dezember 2019: 14.705,88 Euro) bei 19 Prozent Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr beziehungsweise 42.016,80 Euro im laufenden Jahr wird die Umsatzsteuer nicht erhoben; es darf kein gesonderter Steuerausweis in der Rechnung erfolgen. Kleinunternehmer haben jedoch auch keinen Vorsteuerabzug. Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern und für den innergemeinschaftlichen Erwerb aus EU-Ländern hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen.
Auf der Rechnung eines umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers nach § 19 UStG, die einen Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro (Grenze der Kleinbetragsrechnung) ausweist, sind nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Rechnungsangaben verpflichtend:
  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis „Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG Abs. 1” nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 16. Juni 2009 festgelegt, dass ab 1. Januar 2010 bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes in den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach §25a UStG nicht länger auf den Differenzbetrag, sondern auf die vereinnahmten Entgelte abgestellt wird.
Im Gründungsjahr wird der tatsächliche Gesamtumsatz, soweit der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig war, in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet; entscheidend ist hier im laufenden Jahr jedoch die Grenze von 22.000 Euro, bzw. 18.487,40 (bis 31.12.2019: 17.500 Euro, bzw. 14.705,88 Euro, siehe oben) und nicht die von 50.000,00 €.
Beispiel 1
Ein Existenzgründer gründet am 1.2.2020 sein Unternehmen und erzielt einen Umsatz von 18.000 Euro im Jahr 2020. Damit hat er 19.635 Euro für das Kalenderjahr 2020 (umgerechnet auf 12 Monate) erzielt und liegt damit unter der Grenze von 22.000 Euro. Im Jahr 2021 erzielt er einen Umsatz von 32.000 Euro, also nicht über 50.000 Euro. Damit ist er umsatzsteuerlich weiterhin Kleinunternehmer. Im Jahr 2023 erzielt er einen Umsatz von 38.000 Euro. Damit liegt er zwar unter der Grenze von 50.000 Euro, aber er hatte bereits im Vorjahr (2022) die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschritten und ist nunmehr umsatzsteuerpflichtig.
Überschreitet der Unternehmer, der kein Existenzgründer ist, während des Kalenderjahres die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro, so muss er im darauf folgenden Kalenderjahr die Regelbesteuerung anwenden.
Beispiel 2
Ein Existenzgründer, der im Kalenderjahr 2020 die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro nicht überschreitet und im Kalenderjahr 2021 beispielsweise einen Umsatz von 40.000 Euro erzielt und damit die Umsatzsteuergrenze von 50.000 Euro nicht überschreitet, aber im Kalenderjahr 2021 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschreitet, muss im darauf folgenden Kalenderjahr 2022 die Regelbesteuerung anwenden.
Der Unternehmer kann nach § 19 Abs. 2 UStG auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf Antrag gegenüber dem Finanzamt verzichten. Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die Erklärung kann er bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben. Der Unternehmer ist dann jedoch 5 Kalenderjahre an den Antrag, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, gebunden. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung jederzeit mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung kann z.B. dann sinnvoll sein,
  • wenn es sich bei dem Kundenkreis überwiegend um Unternehmer handelt, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis verlangen oder
  • wenn aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der Vorsteuer-Abzug genutzt werden soll.

Umsatzsteuerheft für das Ambulante Gewerbe

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Ambulantes Gewerbe (vgl. § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz - UStG) betreiben, sind in der Regel verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und darin Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Aufzeichnungspflichten

Für Umsatzsteuerzwecke sind vorgeschriebene laufende Aufzeichnungen zu führen Insbesondere Rechnungen bzw. Rechnungskopien sind als Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Abgabenordnung). Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Waren- und Dienstleistungsverkehr mit den EU-Staaten und den Drittstaaten

Vor allem für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit den EU-Staaten und den Drittstaaten (das heißt nicht EU-Staaten) sind zahlreiche besondere Vorschriften, auch hinsichtlich der Verbringungsnachweise zu beachten.
Besonderheiten sind zu berücksichtigen
  • bei Lieferungen und Leistungen in die EU
  • bei der Einfuhr aus Drittstaaten
  • bei der Ausfuhr in Drittstaaten.
Zu beachten sind auch Sonderfälle, in denen eine sog. „Umkehr der Umsatzsteuerschuld“ (Reverse Charge) gilt. Zu diesem Thema gibt es ausführliche Informationen in den Artikeln "Regelung in der Baubranche: Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner", "Die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen" und "Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner bei Grundstücksgeschäften".
Tipp: Weitere Informationen zu Fragen rund um die Umsatzsteuer finden Sie im Artikel "Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Existenzgründer.

Gewerbesteuer (GewSt)

Jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland betrieben wird, ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten "Gewerbeertrag" (abgeleitet vom Gewinn) dieser Unternehmen erhoben und an die Gemeinde (in Hamburg an das Finanzamt) abgeführt; die Gewerbesteuerbelastung ist bei der Gewinnermittlung nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Der Gewerbeertrag bildet die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er lässt sich in vier Schritten ermitteln:
  1. Ausgangspunkt für die Berechnung des Gewerbeertrags ist der Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb, wie er sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetz (EStG) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bzw. nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit dem EStG für Kapitalgesellschaften ergibt (§ 7 Gewerbesteuergesetz - GewStG).
  2. Dem so ermittelten Gewinn werden bestimmte Beträge hinzugerechnet (Hinzurechnungen nach § 8 GewStG). Es müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent dem Gewinn hinzugerechnet werden. Bei anderen Zahlungen geht man von unterschiedlichen pauschalisierten Finanzierungsanteilen aus, die ebenfalls mit 25 Prozent dem Gewinn hinzugerechnet werden. Die pauschalisierten Finanzierungsanteile betragen:
    - 25 Prozent bei Lizenz- und Konzessionszahlungen;
    - 20 Prozent bei Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Vermögensgegenstände;
    - 50 Prozent bei Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliches Vermögen.
  3. Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung ausgenommen.
    Ferner wurde ein Freibetrag von 100.000 EUR bezogen auf die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, also der Summe der hinzugerechneten Zinsen und pauschalierten Finanzierungsanteile eingeführt.
    Anschließend ist die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen durch gesetzlich festgesetzte Beträge zu vermindern (Kürzungen nach § 9 GewStG).
    Nach diesen drei Schritten steht der maßgebende Gewerbeertrag gemäß § 10 GewStG fest.
  4. Schließlich muss noch ein etwaiger Gewerbeverlustvortrag vom maßgebenden Gewerbeertrag abgezogen werden (§ 10 a GewStG). Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der maßgebende Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen – Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Dieser wird für die künftige Berücksichtigung formal festgesetzt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

Ermittlung Gewerbeertrag

Gewinn nach Einkommensteuergesetz bzw. Körperschaftsteuergesetz
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
- Kürzungen nach § 9 GewStG
- Gewerbeverluste nach § 10 a GewStG
= Gewerbeertrag nach §§ 6, 7 und 11 GewStG (Abrundung auf volle 100 EUR)
- Freibetrag von 24.500 EUR für Personenunternehmen (zum Beispiel OHG, KG),
Freibetrag von 5.000 EUR für Vereine u.a.,
jedoch höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags
= Gewerbeertrag nach Freibetrag
Für die Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Gewerbeertrag ermittelt wird:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x Steuermesszahl x Hebesatz
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) erhalten einen jährlichen Freibetrag von 24.500 EUR auf den Gewerbeertrag. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) gibt es hingegen keinen Freibetrag. Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich und rechtsformunabhängig 3,5 Prozent.
Der ermittelte Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert, das Produkt ist der Steuermessbetrag:
  • bei Personenunternehmen gilt für den Gewerbeertrag ein Freibetrag von 24.500 EUR, für den Betrag von 24.500 EUR übersteigende Gewerbeerträge gilt die Steuermesszahl von 3,5 Prozent.
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, GmbH) beträgt die Steuermesszahl einheitlich 3,5 Prozent ab dem ersten Euro Gewerbeertrag. Das heißt, bei einem Gewerbeertrag von 100.000 EUR beträgt der Steuermessbetrag 3.500 EUR.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden, in Hamburg beträgt dieser derzeit 470 Prozent.
Beispiel: Personenunternehmen
 
Gewerbeertrag
100.000 €
Steuermesszahl
Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag
Für die ersten
24.500 €
0 % (Freibetrag)
0 €
Für über 24.500 € hinausgehende Beträge
75.500 € mal
3,5 %
2.642,50 €
Steuermessbetrag insgesamt multipliziert mit Hebesatz in Hamburg 470 Prozent
 
 
2.642,50 €
mal
470 Prozent
Festzusetzende
Gewerbesteuer in Hamburg:
 
 
=12.419,75 €
Beispiel: Kapitalgesellschaften 
 
Gewerbeertrag
100.000 €
Steuermesszahl
3,5 %  
Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag = 3.500 €
Steuermessbetrag insgesamt multipliziert mit Hebesatz in Hamburg 470 Prozent
 
 
3.500,00 €
mal
470 Prozent
Festzusetzende Gewerbesteuer in Hamburg:
 
 
=16.450,00 €
Gewerbliche Unternehmen haben auf der Grundlage des Gewerbesteuer-Messbescheids in Hamburg dem Finanzamt (sonst den Gemeinden) eine jährliche Gewerbesteuer-Erklärung einzureichen. Vierteljährliche Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (Zahlung zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines jeden Jahres) sind nach Festsetzung zu entrichten und werden mit der Jahressteuerschuld verrechnet.
Tipp: Ausführliche Informationen zu Fragen rund um die Gewerbesteuer, insbesondere zur allgemeinen Darstellung der "Gewerbesteuer", zur "Abgrenzung Gewerbebetrieb – Freie Berufe", "zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer", zum "Realsteueratlas (Entwicklung der Hebesätze in Hamburg)" und zu "Gewerbesteuerhebesätzen in der Metropolregion Hamburg" finden Sie unter anderem im Artikel "Gewerbesteuer".

Körperschaftsteuer (KSt)

Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (z. B. Unternehmergesellschaft [UG], GmbH, AG, KGaA) sind als juristische Personen mit ihrem Gewinn selbst steuerpflichtig. Sie haben auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Körperschaftsteuerschuld) zu entrichten. Bei der Gewinnermittlung sind neben handelsrechtlichen Bestimmungen die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts sowie einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts zu beachten.
Veranlagungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr, das regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht. Auf Antrag kann für das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abgewichen werden.
Der Steuersatz beträgt 15 Prozent unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn ausschüttet oder thesauriert. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Gewinn. (§ 7 Abs. 1 KStG).
Wenn die Körperschaftsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt wird, ist die Zahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, soweit sie nicht schon durch die Zahlung von Körperschaftsteuervorauszahlungen ausgeglichen ist. Solche Vorauszahlungen sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
Tipp: Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Körperschaftsteuerrecht.

Einkommensteuer (ESt)

Der Einkommensteuer werden grundsätzlich die Einkünfte aller natürlichen Personen unterworfen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. [Dazu ist keine feste Wohnung im Inland erforderlich. Es genügt im Grundsatz ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (183 Tage). Auslandsreisen von kurzer Dauer bleiben unberücksichtigt.]
Wenn ein Unternehmen gemeinsam mit anderen in einer Personengesellschaft (beispielsweise in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG)) betrieben wird, findet die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter statt. Das bedeutet, dass nicht auf der Ebene der Gesellschaft besteuert wird, sondern jedem Mitunternehmer wird sein „Gewinnanteil“ zugerechnet und dieser wird der persönlichen Einkommensteuer unterworfen (transparente Besteuerung - § 179 f. Abgabenordnung (AO)).
Wenn ein Unternehmen allerdings in der Form einer juristischen Person betrieben wird (beispielsweise in der Form einer GmbH), wird die Gesellschaft zum Steuersubjekt, der Gewinn der GmbH wird mit Körperschaftsteuer belegt und erst bei Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters besteuert.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung werden alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnet. Dazu gehören bspw. Einkünfte aus nichtselbständiger sowie selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für die jeweilige Einkunftsart können geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er mit seinem Ehegatten zusammen veranlagt (Splittingtabelle) oder mit seinen Einkünften alleine veranlagt werden möchte (Grundtabelle). Von der Summe der Einkünfte werden u.a. Freibeträge, Verlustvorträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung, bei der unter Anrechnung bereits geleisteter Vorauszahlungen die Einkommensteuer-Zahlung bzw. -Erstattung ermittelt wird.
Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent, der Spitzensteuersatz 42 Prozent, wobei der Grundfreibetrag für 2019 bei 9.168 Euro liegt. Für größere Einkommen ab 265.327 Euro für Alleinstehende gilt ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent.
Tipp: Zu weiterführenden Fragen des Einkommensteuerrechts, insbesondere auch zur Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb, zur Berücksichtigung von Investitionskosten und ggf. Verlusten, zur Ermittlung der Höhe der Einkommensteuerschuld und zu Steuerterminen lesen Sie den Artikel "Einkommensteuer für Existenzgründer".

Lohnsteuer (LSt)

Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohn- und Gehaltszahlung die Lohnsteuer (vgl. § 41 a EStG) sowie den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer) und ggf. Kirchensteuer (bei Kirchenzugehörigkeit) einzubehalten. Bis zum 10. Tag des folgenden Monats sind beim zuständigen Finanzamt eine Lohnsteuer-Voranmeldung elektronisch einzureichen und die einbehaltenen Beträge abzuführen. Bei der Lohnsteuer- Voranmeldung gibt es grundsätzlich keine Fristverlängerung.
Der Anmeldungszeitraum und die Abführung der Lohnsteuer bestimmen sich wie folgt:
Lohnsteuerschuld im Vorjahr in EUR
Voranmeldung
Lohnsteuer 
mehr als 4.000
monatlich
Lohnsteuer 
mehr als 1080, aber nicht mehr als 5.000
vierteljährlich
Lohnsteuer
nicht mehr als 1.080
jährlich
Tipp: Ausführliche Informationen zu Fragen des Lohnsteuerrechts finden Sie insbesondere in den Artikeln "Einkommensteuer und Lohnsteuer" und "Minijobs: Steuerliche Behandlung".
Trotz sorgfältiger Prüfung kann für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Zudem reichen die kurzen Hinweise zum Thema Steuern sicher nicht aus, um alle handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen ordnungsgemäß einhalten zu können. Ziehen Sie daher frühzeitig einen steuerlichen Berater hinzu bzw. informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Stand: Dezember 2019