Steuern

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)

Mit Schreiben vom 16. September 2013 äußert sich das BMF zur Anwendung der neuen Vorschriften zum Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (insbesondere Gelangensbestätigung). Das Schreiben enthält eine Nichtbeanstandungsregelung. Es wird danach nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.12.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die Steuerfreiheit anhand der "alten" Buch- und Belegnachweise nachgewiesen wird.
Gegenüber dem zur Stellungnahme übersandten Entwurf ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
  • Für die Anerkennung der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse nicht vorher bekannt war sowie die Domain weder auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers noch den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist (Abschnitt 6a.4 Abs. 3 S. 3 und 4).
  • Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung (Abschnitt 6a.4 Abs. 5 S. 7).
  • Wird die Gelangensbestätigung per Mail übersandt, kann die E-Mail für Umsatzsteuerzwecke in ausgedruckter Form aufbewahrt werden (Abschnitt 6a.4 Abs. 6 S. 3).
  • Auch der Nachweis per Frachtbrief, Spediteurbescheinigung, Kurierdienst sowie Postdienstleister kann jeweils aus mehreren Dokumenten bestehen, die nicht aufeinander Bezug nehmen müssen (Abschnitt 6a.5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 und 4, Abs. 5 S. 2, Abschnitt 6a.5 Abs. 7 S. 2)
  • Beim tracking and tracing (Kurierdienstleistungen) wurde eine Vereinfachungsregelung für Warensendungen mit einem Gesamtwert von max. 500 Euro aufgenommen (Abschnitt 6a.5 Abs. 5 Satz 3): Danach kann in diesen Fällen auf das tracking-and-tracing-Protokoll verzichtet werden, wenn der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und durch den Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstandes oder der Gegenstände geführt werden kann.
  • Zudem kann bei Kurierdienstleistungen hinsichtlich der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung auf schriftliche Rahmenvereinbarungen oder schriftliche Bestätigungen des Kurierdienstes verwiesen werden (Abschnitt 6a.5 Abs. 6 S. 2 und 3).
  • Zudem wurde im Muster der Spediteurbescheinigung (Anlage 4) auf einige Angaben zu Packstücken, deren Anzahl,
    Verpackungsart, Zeichen und Nummer verzichtet (vgl. Anlage 4 des BMF-Schreibens).
Durch das BMF-Schreiben wurde die von der UStDV gewährte Übergangsfrist noch einmal verlängert: Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2012 und 30. September 2013 ausgeführt werden, kann der Beleg- und Buchnachweis gem. § 74a Abs. 3 UStDV nach altem Recht, d.h. nach den Regelungen, die bis Ende 2011 galten, geführt werden. Dies ist bereits so in der UStDV enthalten und bietet den Unternehmen auch vor Gericht Rechtssicherheit.
Die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens sehen zusätzlich eine Nichtbeanstandungsregelung vor, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze bis 31. Dezember 2013 die Nachweisführung nach altem Recht erfolgt. Diese Regelung hat die Finanzverwaltung wegen der verzögerten Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aufgenommen. Es handelt sich um eine interne Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet.
Unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregelung sind der neue § 17a UStDV und die nun vorliegenden Erlassregelungen ab dem 1. Januar 2014 zwingend anzuwenden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli  2018